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L. Grundsätze für die Einschätzung. Einschätzung im Allgemeinen. 8 13- Personen, die zur städtischen Einkommensteuer uns demselben Einkommen wie zur Staalseinkomniensteuer beitragspflichtig sind, werden zur städtischen Einkommensteuer nicht besonders eingeschätzt. Vielmehr wird das Einkommen dieser Personen mit den gleichen Beträgen, wie solche bei der staatlichen Einkommensteuer auf das betreffende Jahr ermittelt und festgestellt worden sind, aus dem staatlichen Kataster unter Berücksichtigung der Be ftimmung in 8 6 — in das städtische Kataster übertragen. Dasjenige Einkommen, welches der Staatseinkomnu »steuer in Eibenstock nicht unterliegt und in dem Kataster für die staat liche Einkommensteuer nicht sestgestellt, welches aber zur städtischen Einkommensteuer heran zuziehen ist, ingleichen das Einkommen der nach 8 2 unter 5 in Verbindung mit 8 4 steuer pflichtigen Perionen wird vom städtischen Abschätzungsausschusse (8 15) nach den für die Staatscinkommensteuer geltenden Grundsätzen abgeschätzt. Berücksichtigung verminderter Leistungsfähigkeit. 8 14. Es können besondere, die Steuerfähigkeit Beitragspflichtiger wesentlich vermindernde wirtschaftliche Verhältnisse insoweit berücksichtigt werden, das; denselben eine Ermäßigung der Steuersätze oder nach Befinden gänzliche Befreiung von der städtischen Einkommensteuer ge währt wird. Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich auszergewöhnliche Belastung durch Unter halt von Kindern, durch Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle in Betracht. 6. Der städtische Abschätzungsaurschuh. Zusammensetzung. 8 15. Der städtische Abschätzungsausschus; (8 13) ist ein gemischter, ständiger Ausschuß im Sinne von 8 121 der Revidierten Stüdteordnung und besteht aus 2 Mitgliedern des Stadt rates, 8 Stadtverordneten, 1 der Stadtvertretung nicht angehörigen Bürger und 1 Festbe soldeten. Befindet sich unter den 8 Stadtverordneten bereits ein Festbcsioldeter, so lind 2 der Stadtvertretung nicht angehörige Bürger zu wählen. Die Wahl der 2 Ratsnütglieder erfolgt durch das Ratskollegium, die der übrigen Mitglieder des Ausschusses durch das Stadtverordneten Kollegium. Geschäftsführung des Ausschusses. 8 16. Den Vorsitz im Abschätzungsausschusse führt das vom Ratskollegium damit beauftragte Ratsmitglied: das andere Ratsmitglied ist dessen Stellvertreter. Der Abschätzungsausschus; ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellver treter und mindestens die Hälfte der anderen Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht: bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Diejenigen Mitglieder, welche nicht dem Stadtrate ange hören, sind vor Beginn ihrer Tätigkeit vom Ausschußvorsitzenden zur pflichtgemäßen Aus übung ihres Amtes rind insbesondere zur Verschwiegenheit durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht zu nehmen. Die Sitzungen des Ausschusses sind geheim. Wer die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt, wird mit 15 bis 150 Mk. Ordnungs strafe bestraft. Die Strafe wird vom Ratskollegium nach Gehör des Abschätzungsausschusses verfügt. Die Strafen fließen zur Armenkasse. Wer wegen Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit bestrast worden ist, hat aus dem Ausschüsse nuszuscheiden. Für ihn ist alsbald eine Neuwahl vorzunehmen. Fortsetzu n g. 8 17- Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden anberaumt. Es ist jedes Mitglied verpflichtet, sich zu denselben pünktlich einzufinden. Wer ohne genügende Entschuldigung fehlt, verfällt für jede versäumte Sitzung in eine Ordnungsstrafe von 1 Bl. Wer erst eine halbe Stunde nach dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkte erscheint, ohne daß ihm ein genügender Entschuldigungsgrund zur Seite steht, Hal eine halbe Mark Ordnungsstrafe zu entrichten. Als genügende Entschuldigungsgründe gelten nur Krankheit, notwendige Reisen und ähnliche dringliche Behinderungen. Die Strafen sind auf Anzeige des Ausschusses vom Stadtrate einzuziehen und der Armenkasse zuzuführen. Neber Widersprüche gegen die verfügten Strafen, desgleichen über Erlaßgesuche ent scheidet der Stadtrat. Fort s e tz u n g. 8 18. Solange über die Einschätzung eines Ausschußmilgliedes oder seiner Ehefrau, oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in aus- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie beraten und abgestimmt wird, Hal dasselbe abzutreten. Dasselbe gilt, wenn über die Einschätzung eines Geschäftsteilhabers eines Ausschußmitgliedes beraten und abgestimmt wird. Bei Bestimmung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses sind derartig zeitweilig abge tretene Mitglieder als anwesend zu zählen. 0. Vorbereitung -er Einschätzung. Lteuerkataster. 8 1!'- Als Grundlage für die Einschätzung dient das vom Stadtrale unter Benutzung des Katasters für die Staatseinkommensteucr und unter entsprechender Abänderung stowest es sich um von der Staatseinkommensteuer befreite oder derselben in Eibenstock nicht unter worfene Personen handelt) aufzustellendc Verzeichnis. Deklarationen. 8 20. Der Stadtrat hat rechtzeitig vor Beginn der Abschätzung im Amtsblatt? bekannt zu machen, daß von denjenigen Beitragspflichtigen, welche zur städtischen Einkommensteuer nicht init demselben Einkommen beitragspflichtig sind, wie zur Staatseinkommensteuer, Deklaration unter Benutzung des an Ratsstclle unentgeltlich erhältlichen Deklarationsformulares binnen 14 Tagen schriftlich offen oder unter Angabe des Namens und der Wohnung aus der Außenleite des Umschlages verschlossen eingereicht werden können. Der Stadlrat hat bei den eingegangenen Deklarationen den Tag des Einganges zu vermerken und die verschlossen eingegangenen unerössnet dem Vorsitzenden deS Abschätzungs- ausschnsses zn übergeben. Form und Inhalt der Deklaration. 8 2l. Tie Deklaration soll enthalten: n. die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens des Beitragspflichtigen, und zwar ge sondert nach den verschiedenen Ouellen, wie solche im Einkommensteuergesetze be zeichnet sind: d. die Angabe derjenigen Grundstücke und geiverblichen Niederlassungen, welche der Beitragspflichtige außerhalb der Stadt Eibenstock besitzt. (8 2 unter 5 und 8 4); e. die Nachweisung der Schuld,zinsen und sonstigen nach dem Einkommensteuergesetze zulässigen Abzüge, welche der Beitragspflichtige bei der Berechnung seines Einkom mens m Anschlag gebracht hat: ü. die Versicherung des Beitragspflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Sofern es sich um ein Einkommen handelt, dessen Betrag nur durch Schützling gefunden werden kann, genügt es, wenn der Beitrags pflichtige in die Deklaration statt der zisferinäßigen Angabe des Einkommens die jenigen Nachweisungen aufnimmt, deren der Ausschuß zur Schätzung desselben be darf und sich zu jeder etwa erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Ergänzung dieser Nachweisung erbietet. Hinsichtlich derjenigen Schuldzinsen und Versicherungs prämien, welche zugehörige Teile einer nach kaufmännischen Grundsätzen aufgemach ten Bilanz .bilden, genügt statt der Nachweisung unter e die Bezugnahme auf diesen Umstand. L. Abschätzungsverfahren. Abschätzung der Steuerpflichtigen. 8 22. ^Der Abschätzungsausschus; hat unter Benutzung aller ihm zu Gebote stehenden Biittel nach bestem Wissen bei jedem von ihm abzuschätzendcn Beitragspflichtigen den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu schätzen und das Ab schätzungsergebnis sofort bei dem Namen des Beitragspflichtigen im Kataster zu vermerken. Liegt eine formell genügende Deklaration (88 20, 21) vor, gegen deren Richtigkeit dem Ausschüsse Bedenken nicht beigehen, so ist diese der Abschätzung zu Grunde zu legen. Im anderen Falle hat der Ausschliß auf Grund seiner eigenen Kenntnis der Verhältnisse oder nach dem Ergebnisse der nach seinem Ermessen sonst etwa zustehenden Erörterungen den Beitragspflichtigen nach demjenigen Einkommen abzuschätzen, welches er nach der Ueber- zeugung des Ausschusses bezieht. Erörterung der Erwerbs- und Berniögcnsverhältntffe. 8 23. Ter Ausschuß ist berechtigt, von jedem von ihin abzuschützenden Beitragspflichtigen über dessen Erwerbs- lind Vermögensverhältnisse auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen, zu diesem Zwecke auch die zu befragende Person zu persönlichem Erscheinen vorzuladen. Die Verweigerung der verlangten Auskunft, ingleichen das unentschuldigt«! oder nicht genügend entschuldigte Ausbleiben eines Vorgeladenen hat den Verlust des Reklamations rechtes gegen die vom Ausschüsse bewirkte Schätzung für das laufende Sleuerjahr zur Folge. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Vorladung bez. Befragung ausdrücklich hinzuweisen. Feststellung und Abschluß des Katasters. 8 24. Neber jede Litzung des Abschätzungsausschusses ist ein kurzes Protokoll auszunehmen. Das Kataster wird nach beendigter Schätzung durch den Vermerk „Aufgestellt in den am abgehaltenen Sitzungen. Eibenstock, ain Der Abschätzungsausschuß" abgeschlossen, von den in der Sitzung anwesenden Mitgliedern unterschrieben rind dem Stadtrate überreicht. Bekanntmachung des Ergebnisses. - . 8 25. Nach beendigter Abschätzung ist jedem Beitragspflichtigen das Ergebnis seiner Ein schätzung, sowie der Betrag der von ihm zu zahlenden städtischen Einkommensteuer durch verschlossene Steuerzettel bekannt zu machen. Diejenigen Anlagenpflichtigen, welchen ein Steuerzettel nicht behändigt worden ist, haben sich wegen Mitteilung des Einschätzungsergebnisses bei der Stadtsteuereinnahme zu melden. Zu diesem Zwecke hat der Stadtrat jedesmal eine allgemeine Aufforderung m seinem Amtsblatte zu erlassen. Nachschätzungen. 8 26. Wer im Laufe eines SleuerjahreS beitragspflichtig wird, Hal dies binnen 14 Tagen, vom Eintritt des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, dem Stadtrate anzuzeigen und ihm auf Erfordern die zur Feststellung seines Steuerbetrages erforderlichen Angaben zu machen. Die neu hinzutretenden Steuerpflichtigen sind bis zur nächste« allgemeinen Einschätzung vom Stadtratc in die ihrem mutmaßlichen oder festgcstellten Einkommen entsprechende Steuerklasse einzustellen nnd hiervon durch Zustellung der Steuerzettel zu benachrichtigen. V. Rechtsmittel. Allgemeines. 8 27. Gegen die Einschätzung durch den städtischen Abschätzungsausschuß, sowie gegen die Nachschätzung (88 11 und 26) steht den Beitragspflichtigen innerhalb 3 Wochen das Rechts mittel der Reklamation zu. Diese Frist ist von der Behändigung der in 88 25 und 26 er wähnten Zuschrift, für diejenigen aber, welchen die Zuschrift hat nicht behändigt werden können, vom Erlas; der in 8 25 erwähnten öffentlichen Aufforderung ab zu berechnen. Insoweit die Veranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer auf der Einschätzung zur Staatseinkommensteuer beruht, haben die auf Reklamation gegen die letztere ergehenden Entscheidungen auch für die Gemeindeeinkommensteuer Gültigkeit. Form und Inhalt der Reklamationen. 8 28. Die Reklamation ist schriftlich unter Beifügung des Steuerzettels rechtzeitig (8 27) beim Stadtrate cinzureichen. Sie kann nur gegen das Gesamtergebnis der Einschätzung gerichtet werden; sobald dieses richtig ist, ist es ohne Einfluß, wenn die einzelnen Erwerbsquellen nicht richtig ge schätzt sein sollten. Sie hat sich ferner nur ans die eigene Abschätzung zu beziehen; eure Bezugnahme auf die Abschätzung anderer Steuerpflichtiger zum Vergleiche findet keine Be achtung. Sie ist vom Reklamanten linker Bezeichnung der Beweismittel, auf welche er sich stützen will, tatsächlich zu begründen, muß insbesondere die genaue Angabe desjenigen steuer pflichtigen Einkommens, welches der Reklamant zu haben behauptet, enthalten. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlüsse des betreffenden Steuer jahres jederzeit gefordert bez. vorgeuommen werden. Ausschluß aufschiebender Wirkung. 8 20. Durch Eiitwendung der Reklamation wird die Einziehung des auf Grund der ange fochtenen Einschätzung oder Nachschätzung ausgeworfenen Steuersatzes zu den geordneteil Terminen vorbehältlich späterer Ausgleichung nicht aufgehalten. Reklamationsverfahren. 8 30. Reklamationen, welche nach 88 27 und 28 als versäumt oder nach 8 23 als unzulässig zu erachten sind, werden ohne iveiteres vom Stad träte zurückgewiescn, es sei denn, daß die Bestimmungen in 8 27 Absatz 2 Anwendung leiden. Die übrigen Reklamationen sind dem städtischen Abschätzungsausschusse zur Begutach tung und sodann dem Stadtrate zur Entschließung vorzulegen. Reklamationen gegen Nachschätzungen bedürfen der vorherigen Begutachtung durch den Abschätzungsausschuß nicht. Insoweit sich der Stadtrat von der Richtigkeit der erhobenen Beschwerden überzeugt, hat er die Einschätzung abzuändcrn. Insoweit er dagegen das Rechtsmittel für unbegründet erachtet, hat er dasselbe unter kurzer Bezeichnung der Gründe abzuweisen. Der Stadtrat kann in den Fällen, in denen die Reklamationen den Anforderungen des 8 28 Absatz 3 entsprechen, dem Reklamanten auserlegen, den Beweis seiner Reklamation zu führen. Bkweisaustage. Hierzu ist dem Reklamanten eine 14tägige Frist, welche vom Tage der Behändigung der Beweisauflage an läuft, einzuräumen. Innerhalb dieser Frist hat der Reklamant alles, ivas er zur Begründung der Reklamation vorzubringen hat, schriftlich oder mündlich beiin Stadtrate anzubringen, die Beweismittel, deren er (ich bedienen will,'zu bezeichnen und so weit solche in Urkunden oder Geschäftsbüchern bestehen, sich zu deren Vorlage zu erbieten. Gegen die Beweisauflage fiudet ein Rechtsmittel nicht statt. Der Stadtrat kann von dem Reklamanten schriftliche oder mündliche Auskunft über dessen Erwerbs- und Vermögensver hältnisse, ferner die Bekräftigung tatsächlicher Angaben durch Eidesleistuirg, sowie die Vor legung der Bücher oder anderer Beweismitel behufs Einsichtnahme und Prüfung verlangen. Die Vorlegung der Bücher und Urkunden hat an den Stadtrat oder an einen von diesem zu wählenden und eidlich zu verpflichtenden Sachverständigen zu erfolgen. Nach Ablauf der 14tägigen Beweisfrist bez. nach Erhebung des angebotenen oder vom Stadtrate erforderten Beweises entscheidet der Stadtrat über die Reklamationen. Die Re klamation ist abzuweisen, insoweit eine erforderte Auskunftserteilung oder Bücher- oder Ur kundenvorlegung oder Eidesleistung etwa unterblieben ist. Erhöhung der Einschätzung. 8 31. Ergibt sich bei Prüfung der Reklamation, das; der Reklamant zu niedrig geschätzt ist, so kann vom Stadtrate die Einschätzung entsprechend erhöht werden. «ssten. 8 32. Wird die Reklamation endgültig zu Ungunsten des Reklamanten entschieden, oder findet sie nur teilweise Erfolg, so hat der Reklamant die beim Stadtrate erwachsenen Kosten ganz oder im Verhältnis zum Erfolge zu erstatten. 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