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1SV1 aut WahUoeal Herr Bürgermeister vr. jur. Lange. Herr Stadtrath Alwin KaSper. RathhauS, Bibliothek zimmer, Nr. 14. RathhauS, Rathssitz: ungSzimmer, No. 9. No. des Wahl bezirks RathhauS, Bürgersaal, Zimmer No. 15. Herr Kämmerer Karl Wagner. Herr Stadtrath Adolph Täubrich. Herr Commerzienrath, Stadtrath Emil Großmann. Bestimmungen über die wechselest seitens der Civ Brandkataster-No.: 1 bis mit 263 ll. Abth. 1 bis mit 191 II. Abth. 1 bis mit 218 Abth. 264 Abth. bis mit 79 Abth. S. 191R Abth. bis mit 66 k. Abth. v 219 Abth. bi- mit 341 Abth. 80 Abth. S. bi« mit 124 r. Abth. S. 66 8. Abth. v. bis mit 127 v. Abth.L. 342 Abth. bis mit 130 Abch. S. ....... Bekanntmachung, Mittheilung des Auftretens von Bolkskrankhetten und Militärbehörden betreffend. In Betreff der erforderlichen wechselseitigen Mittheilung des Auftretens von Volkskrankheiten seitens der Civil- und Mll'tärbehörden wird bestimmt, daß bis zu der endgültig durch den Bundesrath gemäß § 39 Absatz 3 des Reichsgesetzes wegen Bekämpfung gemeingesahrlichcr^Krankhelten vom 30. Juni 1900 erfolgenden Regelung der Angelegenheit einstweilen die nachstehend unters und ö abgedruckten Vorschriften zu gelten haben. Melchz g Wird daraus hingewiesen, daß als Ortspolizeibehörden und Polizeibehörden im Sinne dieser Vorschriften die m 8 * Aff/r der Ausführungsverordnung vom 12. Dezember 1900 — S. 967 des Sachs. Gesetz- und Verordnungsblattes — verzeichneten Behörden anzusehen sind. Dresden, den 7. September 1901. Das Ministerium des Innern. Für den Minster : Ur. Roscher. Mittheilungen der Civilbehörden arr die Militärbehörden . 1. Zur Mittheilung der in ihrem Verwaltungsbezirk vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörden sind verpflichtet: die Ortspolizeibehörden der Garnisonorte, ferner die seitens der Landesregierungen näher zu bezeichnenden Polizeibehörden derjenigen Orte, welche im Umkreise von 20 km von Garnisonorten oder im Gelände für militärische Uebungen gelegen sind. 2. Die Mittheilungen haben alsbald nach erlangter Kenntniß von dem anzeigepflichtigen Thatbestande zu erfolgen. Sie haben sich zu erstrecken auf: . .. a) jede Erkrankung an Aussatz und an Unterleibstyphus, sowie jeden Fall, weither den Verdacht dieser Krankheiten erweckt, ferner jede Erkrankung an Kopfgenickstarre (Llemnxitis oorsbrosxinalis) oder an Rückfallfieber; , . d) jeden ersten Fall von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, sowie das erste Auftreten des Verdachts einer dieser Krankheiten in dem betreffenden Orte; o) jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der Ruhr (Dysenterie), der Dyphtherie, des Scharlachs, sowie jedes neue Vorkommen von Massenerkrankungen an der Körnerkrankheit (Trachom). Ueber den weiteren Verlauf der unter b) aufgeführten Seuchen und der Ruhr (Dysenterie) sind wöchentlich Zahlenübersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Ferner ist eine Mittheilung zu machen, sobald Diphtherie, Scharlach, sowie Körnerkrankheit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten. Jeder Mittheilung betreffs der in a) und d) bezeichneten Krankheiten sind Angaben über die Wohnungen und Gebäude, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten sind, beizufügen. 3. Die Mittheilungen sind für Garnisonorte und für die in ihrem Umkreise von 20 km gelegenen Orte an den Kommandanten oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, an den Garnisonältesten, für Orte im militärischen Uebungsgelände an das Generalkommando zu richten. » Mittheilungen der Militärbehörden an die Civilbehörden 1. Zur Mittheilung der in ihrem Dienstbereich vorkommenden Erkrankungen an die Polizeibehörden sind verpflichtet die Kommandanten oder, wo solche nicht vorhanden sind, die Garnisonältesten der Garnisonorte, ferner die Kommandobehörden der im Uebungsgelände sich befindenden Truppentheile. 2. Die Mittheilungen haben alsbald nach erlangter Kenntniß von dem anzeigepflichtigen Thatbestande zu erfolgen. Sie haben sich zu erstrecken auf: a) jede Erkrankung an Unterleibstyphus, sowie jeden Fall, der den Verdacht dieser Krankheit erweckt, ferner jede Erkrankung an Kopfgenick starre (LlomvAiüs otzrsbro8pm»lls) oder an Rückfallfieber; b) jede Erkrankung und jeden Todesfall an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, sowie das Auftreten des Verdachts dieser Krankheiten; o) jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der Ruhr (Dysenterie), der Diphtherie, des Scharlachs und der Körnerkranheit (Trachom). Ueber den weiteren Verlauf der Ruhr (Dysenterie) sind wöchentlich Zahlenübcrsichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Auch ist eine Mittheilung zu machen, sobald Diphtherie, Scharlach sowie Körnerkrankheit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten. Jeder Mittheilung betreffs der in a) und b) bezeichneten Krankheiten sind Angaben über das Militärgebäude oder die Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten sind, beizufügen. 3. Die Mittheilungen sind an die für den Aufenthaltsort des Erkrankten zuständige Ortspolizeibehörde zu richten. 4. Von dem Ausbruche und dem späteren Verlauf der unter b) bezeichneten Krankheiten ist ferner das Kaiserliche Gesundheitsamt sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen. In Gemäßheit § 4 des Gesetzes, die HVaNIauu für die ILanumvr der betreffend vom 28 März 1896, ist die Stadt Bischofswerda für jede der 3 Abtheilungen in cklmvt HVaNIdaatmIr« eingetheilt und sind für dieselben die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter, wie dies aus der nachersichtlichen Zusammenstellung hervoraeht, ernannt worden. Die stimmberechtigten Einwohner werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß der Ott und die Zeit für die Wahl unter Angabe der Abgrenzung des Wahlbezirks durch die ernannten Wahlvorsteher in ortsüblicher Weise werden bekannt gegeben werden. Bischofswerda, den 13. September 1901. Des: Stadtrath. s »r. Lauge. Lhm. Zusammenstellung der einzelne« Wahlbezirke in der Stadt Bischofswerda. Ivs Soimabend, de« 14. September Per sächsische LrMler, Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« a«d Umgegend. Amtsblatt da Sgl. AmtShaWammWift, da Kzl. SchulWeetiim ». »es S>l.HimptzollluMer zu Brnym, (mit des «gl. Amtsgerichts und des Stadtnahes zu Bilchossmerdu.