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SS Sonnabend, den IS, Juni, lddl Ker sächWe Lrzähker, Bezirksauzeiger fSr Bischofswerda, Stolpe« und V»,egend. Anttsblatt ter Sgl. AMSHauptwamscheft, ter »gl. SchnlWnüiou ». des »gl. HanptzolliMeS za Baatzea, lawie des Sgl. «MSgcrichts und des St-wut-e- za «ischossverda. Die Anmeldung für den nächsten Aufnahmetermin in die Soldatenknaben »Erziehungsanstalt Klein st ruppen zu Ostern 1902 kann bereits von jetzt ab bis Ende Dezember 1901 bei den Bezirkskommandos erfolgen Zur Aufnahme berechtigt sind die Söhne gut gedienter Unteroffiziere und Soldaten der Königlich Sächsischen Armee, welche zu Ostern 1902 kotifirmirt werden. Stotterer, Bettnässer, Bruchleidende und mit stärkerem Fußschweiß Behaftete, sowie Knaben, welche voraussichtlich späterhin zum Militärdienst ungeeignet sind, werden nicht ausgenommen. Die Zöglinge der Anstalt in Kleinstruppen werden in der Regel nach einem Jahre in die Unterosfizierschule in Marienberg überführt, au« letzterer nach 2 Jahren in die dortige Unteroffizierschule versetzt und aus dieser nach weiteren 2 Jahren in die Armee eingestellt. Die Erziehung und Ausbildung in allen drei Anstalten ist völlig kostenfrei. Die vollständigen Aufnahme-Bedingungen können bei jedem Bezirkskommando entnommen werden. Dresden, den 12. Juni 1901. Kriegs-Mini st erium. I. V: Freiherr v. Wagner. S. Einstellung von Rinder« nnv Schweinen betreffend. Nachdem die Königlich Sächsische Verordnung vom 30. Oktober v. I, zur Ausführung des Reichsgesetzes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, verschiedene, einschneidende, nicht nur die Viehhändler und Gastwirthe, sondern auch das weitere Publikum betreffende Aenderungen der bisherigen Vorschriften verfügt hat, erachtet es die Königliche Amtshauptmannschaft als angezeigt, die Bezirkseingesessenen auf folgende Bestimmungen dieser Verordnung wiederholt aufmerksam zu machen: 8 15. All- vor, Unternehmer» zum Zweck- des Verkaufes oder der Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zufammen- gebrachten Rindvieh» und Schweinebestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zuständigen Bezirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf beziehentlich die Abgabe der Thiere untersagt ist, so lange nicht durch bszirksthierärztliche Untersuchung das Nicht vorhandensein von Seuchen festgestellt ist. Werden derartige Thiere eingestellt, so haben sowohl der betreffende Unternehmer als auch die Besitzer von Gasthofs und Privatställen, in welche die Einstellung erfolgt und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) unter Angabe der Stückzahl Anzeige von der Ausstellung von Rindvieh und Schweinen, sowie von Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellcn. Die Ortspolizeibehörde hat ihrerseits die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen und sodann die Zuziehung des Bezirksthier arztes zu veranlassen. Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmer« zur Last. 8 16. Bei Transporten von Schweinen, welche im Umherziehe« verkauft werden sollen, haben die Führer ihre Thiere Hör dem Beginn des Umherziehens und Verkaufes von einem inländischen Bezirksthierarzte auf ihren Gesundheitszustand, besonders in Bezug auf das Freisein von Seuchen untersuchen und sich ein Gesundheitszeugniß ausstellen zu lassen. Die Untersuchung hat, wenn die Schweine mit Eisenbahn oder Schiff ankommen, von demjenigen Bezirksthierarzte zu erfolgen, in dessen Bezirk die Ausladung zum Vertriebe im Umherziehen stattfindet. Das Zeugniß haben die Transportführer stets bei sich zu führen; dasselbe hat Gültigkeit auf 5 Tage; nach dieser Zeit ist es zu erneuern. Die Kosten fallen dem betreffenden Führer zur Last. 8 17. Alle zur vorübergehenden Aufnahme von Rindern und Schweinen benutzten Stallungen der Gast- und Schänkwirt--, sowie anderer Personen, welche die Aufnahme derartiger Thiere gewerbsmäßig betreiben, und der Viehhändler, müssen derartig hergestellt sein, daß sie sich leicht und sicher reinigen und deSinfiziren lassen. Zu diesem Zwecke muß bis spätestens den 1. Juli 1SV1 der Fußboden derselben fest und undurchlässig aus Asphalt- oder Zementstrich öder aus Klinker- oder Steinpflaster, dessen Fugen mit Zement fest verstrichen sind, hergestellt und die Wände, sofern sie nicht massiv sind, bis zur Höhe der Thiere mit einem haltbaren undurchlässigen Abputz versehen werden. Alle diese Ställe müssen nach jeder Benutzung spätestens binnen 2 Tagen, bei fortlaufendem Gebrauche mindestens einmal in der Woche gründlich gereinigt werden. Die Beaufsichtigung der Gastställe und Ställe von Unternehmern hat durch gelegentliche und unvermuthete Besichtigungen feiten des Bezirksthierarztes zu erfolgen. Die Ortspolizeibehörden (d. i. in diesem Falle auf dem platten Lande der Gemeindevorstand beziehentlich Gutsvorsteher — 8 2 derselben Verordnung —) können die Einstellung von fremden Klauenvieh zum Zwecke des Handels oder der polizeilichen Be obachtungen in Gasthofsstallungen verbieten, wenn nach den örtlichen oder Verkehrsverhältnissen zu befürchten steht, daß sich eine Uebertragung einer Seuche auf benachbarte oder in den Gasthöfen verkehrende Thiere nicht mit Sicherheit vermeiden läßt. 8 18. Allen Viehhändler« und Kleifchen», sowie den Bediensteten und Gehülfen derselben ist das Betreten fremder Stallungen, sowie das Einbringen von fremdem Vieh in derartige Stallungen ohne vorher eingeholte besondere Erlaubniß des Besitzers der Stallungen verboten. 8 19. Das Treiben von Schweinen auf öffentliche« Wegen ist Verbote«, ausgenommen ist nur das Treiben von Gehöft zu Gehöft im Orte des Besitzers. Die zum Schweinetransport benutzten Wagen müssen mit dichtem Boden und Seitenwänden derart versehen sein, daß ein Hinabfallen von Kothmassen und Streumaterial ausgeschlossen ist. Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk ist nach jeder Benutzung gründlich zu reinigen. 8 28. Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden getroffenen Bestimmungen sind, insoweit nicht die Strafvorschriften des Reichsgesetzes vom und der Gewerbeordnung Platz greifen, oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirft ist, mit Geldstrafe bis zu ISO Mark oder mit Hast zu ahnden. Nach votstrhenden Bestimmungen haben alle Gast» und Schänkwirt--, sowie Viehhändler und überhaupt Alle, die die Aufnahme von Rinder« und Schweine« in ihren Stallungen gewerbsmäßig betreiben, ihre Ställe, soweit dieselben nicht schon den Anforderungen de» A 17 entsprechen sollten, bi» spätestens zum 1. JuN 1901 entsprechend herzustellen, dir regelmäßigen Reinigungen der Stallräume in der angeordneten Weise aber unerwartet dessen schon jetzt gründlich und sorgfältig vorzunehmen. Bautzen, am 12. Juni 1901. Königliche Amt »hauvtmannschaft.