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S4 Donnerstag, den 9. Mai. Der sächW Frzähker, Bezirksaureiger für Bischofswerda, Stolpe« «ad llmgegead. Wgnr. Aerafprechft«»»« Mr. Bestellungen werden bet alle» Postanstaltm de« deutschen «eiche«, für Mschostwrrd« und Umgegend bei unseren ZrttungSboten, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. »»«k««»f»«»>k«»-r Jahrgang. Amtsblatt der Kgl. AmtShau-tMavulchaft, der Kgl. Schuliss-eüiou s. des Kgl. Hlw-tzollamtes zu Bauyrn, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des StadtratdeS zu Bischofswerda. " . m Bauunternehmer «arl »»dl«'- beabsichtigt in dem ihm gehörigen, an der Belmsdorferstraße hier gelegenen Hausgrundstück Brand- Catastcr-Nr. 120 L L Abtheilung ö für Bischofswerda eine zu errichten. In Gemäßheit § 17 der Reichsgewerbeordnung wird dies mit der Aufforderung bekannt gemacht, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage, soweit sie nicht auf besonderen Privatrechtstttcln beruhen, be. deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, an Rathsstelle anzubrmgen. Bischofswerda, am 6. Mai 1901. Der Stadtrath. »i». Lange. Diese Zeitschrift erscheint wSchentltch drei Mal, DteEags, Do»»er*tagS und Go«,a»-a»«, und kostet einschließlich der Gommbrnd» erscheinenden.chello» ttttsttsche» Beilage" oierteljrihrlich 1 Mark so Pf. Nummer der Zettung-preiSlistr S«70. Konkursverfahren. Neber das Vermögen des Tischlermeisters Max Böttcher in Bischofswerda wird heute am 6 Mai 1901, Nachmittags 2 Uhr, das Konkurs verfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Persel in Bischofswerda wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum «I. Mai ISVt bei dem Gerichte anzumeldcn. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — und zur Prüfung der angemeldetcn Forderungen auf den 7. Juni 1901, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird ausgegebcn, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum KV. Mai 1VVL Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Bisch o f s w e r d a. Konk«rsverfahre«. Ueber den Nachlaß der Putzmacherin Margarethe Sieber in Bischofswerda wird heute am 6. Mai 1901, Nachmittags ^5 Uhr, daS Konkurs verfahren eröffnet. Der Bankdirektor Friedrich Sparschuh in Bischofswerda wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind dis zum St. Mai tvvt bei dem Gerichte anzumelden. ES wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eine« anderen Verwalters, sowie über die Bestellung «nes GläubigerauSschusseS und. eintretenden Falles über die in § 132 der KonkurSordnung bezeichneten Gegenstände — und zur Prüfung der angemeldeten den 7. Juni 1901, Vormittags 1-11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Temelnfchuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auserlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum SV. Mai Ivvt Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Bischofswerda. <Ber«»at«. welch« in diesem Watte dir »ettrstr Verbreitung Mm, »rrbm oi« Montag, Mittwoch und Freitag früh v Uhr angenommen und kostet dir virrgespaltme LorpuSzrile 10 Pf., unter .Eingesandt" 20 Pf. Grringst" Jnseratenbetrag 2d Pf. — Emzelnr Nummer 10 Ps. Lhm. Nachdem die Einschätzung zu den Gemeindeanlagen beendet und das Ergebniß derselben den Anlagenpflichtigen bekannt gemacht geworden ist werden aus Grund von 8 20 Absatz 2 der «nlagenordnung vom 18. November 1897 alle diejenigen Personen, welche im hiesigen Orte anlaaenvsli<ft n sind, denen aber der Anlaaenzettel nicht hat behändigt werden können, hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung einer z»z, v« »r nZ wegen Mittheilung des EmschatzungSergebnisseS in unserer Kämmerei zu melden. sich Stadtrath Bischofswerda, am 8. Mai 1901. Ist». Sauge. Bekanntmachung, Die Massentransporte zur Herstellung der Bahnlinie Bischofswerda-Elstra werden hauptsächlich auf Baugleiscn unter Verwendung ° motiven bewirkt werden und es wird eine besondere Bewachung der Wegeübergänge, welche von Bauzügen gekreuzt werden, nn Allgemeinen nicht slallft . Wenn nun auch die Bauzüge selbst mit Läutewerken versehen sinv und Anweisung ergangen ist, diese Läutewerke an allen Wegeubergang in der Nähe bewohnter Gebäude in Gang zu setzen, so will die Königliche Amtshauptmannschaft zur thunlichsten Ve-MndjMK von Ungluckssatten n cht unterlassen, das Publikum hiermit ausdrücklich zur Vorsicht beim Passiren derartiger Uebergänge aufzufordern uiMinsbesondere den Geschirrsuyrern, welche unruhige Zugthiere haben, nahe zu legen, während des Vorüberfahrens von Bauzügen das Gespann zu führen. Im Uebrigen weist die Königliche Amtshauptmannschaft noch auf die folgenden, auch für die vorerwähnten Bauzuge und Bauglcife maß gebenden Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands hin: . 1. Das Publikum darf die Baugleise, soweit sie nicht zugleich als Wege dienen, nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten und zwar nur so lange, als dieselben nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug nähert. 2. Für das Betreten der Baugleise und der dazu gehörigen Anlagen, soweit dieselben nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt der jenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. . . . 3. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren in angemessener Entfernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, vor diesen halten, bez. die Bahn schnell räumen. 4. Es ist untersagt, die Schranken, wo solche angebracht sind, eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen. 5. Jede Beschädigung der Gleisanlagen und der Betriebsmittel, sowie die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen ist verboten. 6. Wer vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen -Straf bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. Bautzen, den 7. Mai 1901. Köngliche Amtshauptmannschaft. 336 n. I. V.: Graube, Regierungsrath. H- Auf dem die Firma L. »«iitivuksrx «L in Bischofswerda betreffenden Blatt 200 des Handelsregisters ist heute eingetragen worden, daß dem Kaufmann in Bischofswerda Prokura ertheilt worden ist. Bischofswerda, am 4. Mai 1901. Rex. II 70./01. Kö n i g l i ch e s Am t s g e r i ch t.