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1 AmtSdlitt der M ««qo-vmmlchaft, der «gl. E lM und MtSL Hpr. 3. 4. 5. 6. 3,5 und 4,5 m lang l». des «gl. HauptMamter zu vw-l,. c» zu «schussnada. wo, »Ach« in dtrsrm VUtttt dl, »ettrste Perbnitm« »«d« d» Mont«,, Mittwoch md Freit«, Uhr , ' »eil, 10 oir Virweg« 20 Pf. »rrt Rmm« 10 er. irßltch der Emmabend» erscheinend« »AM B«Ua,e" vierteljährlich 1 M«rk oo Pf. er der ZettungSpreiSliste «70. 21—25 Sl-35 , 36-43 , newnp»» »»» HM» Interessenten wpll« sich zu obgchachter Zeit d» d« al» BerstrigernngSlocal bestdumtm Mayel'schm NesicmrMa» allhier «infindm. Dienstag, den 2S. Januar 1901, von Vormittags 10 Uhr an, lammen die in den Abteilungen Nr. 9, 20, 21, 29 und 32 des Höllen« und Butterberg-ReviereS aufbereiteten Nutzholz-Sortimente, al» 270 fichtene und kieferne Stämme von 11—1b cm Mittenstärkd, 340 - " " ' bO 420 Ä60 170 40 » 10 , » L. - (darunter 250 Stück vömgafirein« Waarr), unter den vorher bekannt -egebenm Bedingungen zur öffentliche» Ävffteigerung. ») bet Hochbaute«, wenn einschließlich der Pokere und Lehttinae mehr al» führung gleichzeilig auf dem Bau beschäftigt sind; während der Rohbau-AuSf wie Zimmerleute und dergleichen, werden mcht in diese Zahl eingerechnet. d) bet Uiefbaute«, welche von Unternehmern ausgeführt werden, wenn ai 10 Personen länger als 1 Woche gleichzeitig beschäftigt sind. 2. Zur Unterkunft für die an Bauten beschäftigten Arbeiter bei ungünstiger Witterung und in den Ruhepausen müssen Räume geschaffen werden, welche im Mittel mindesten» 2,20 » im Lichten hoch, mit Wänden umschlossen und mit einem Dache versehen sind, und deren Grundfläche derart bemessen sem muß. daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter (vgl. Ziffer 1) eine "" " "7, —I-, -»— y , „ —, — — -0M — — Io. Marz herzbar sem, sowie täglich von Schmutz, Speiseresten, Einwickelungspapier und dergleichen gesäubert werden. Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter (Ziffer 1) sind in den Unterkunftsräumen Sitzplätze zur Verfügung zu stellen. Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in diesen Räumen nicht gelagert werden. Bei Tiefbauten müssen die Unterkunstsräume so belegen sein, daß der Beschäftigungsart eines jeden Arbeiters von der Unterkunftsstätte in der Regel nach höchstens 750 m entfernt ist. Bei Hochbauten müssen für die in Ziffer 1 bqeichneten Personen Aborte in solcher Zahl vorhanden sein, daß ein Abort für höchstens 25 Personen dient. Die Aborte müssen derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hineingesehen werden kann. Erforder lichen Falles sind vor den Thüren Blenden anzubringen. Für Tiesbautrn kann die Polizeibehörde die Herstellung solcher Aborte fordern. Für die nach Ziffer 3 herzustellenden Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben angelegt, sondern die Aborte müssen entwcher an eine öffentliche Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig angeschloffen werden, oder eS müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf recht zeitig fortzuschaffen und durch leere, mittels Kalkanstrichs desinficirte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden. Diese Tonnen find durch Sitz- und Stoßbretter zu verdecken. Bei Tiefbauten in freier von Wohngebäuden entfernter Lage kann die Herstellung einer Erdgrube gestattet werden. Die Errichtung besonderer Unterkunstsräume und Aborte kann unterbleiben, wenn auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Näbe den Bauarbeitern von dem Arbeitgeber oder dem Bauherrn in bereits vorhandenen Gebäuden Räume zur Verfügung gestalt werden, die den unter 2 bis 4 genannten Anforderungen entsprechen. Auf Schankwirthschasten dürfen die Arbeiter jedoch nur dann verwiesen werden, wenn ihnen der Aufenthalt daselbst auch ohne Entnahme von Speisen und Getränke» gestattet wird. Vom 15. November bis 15. März dürfen Stuckateur-, Putzer- und Töpferarbeiten in Neubauten nur dann ausgeführt werden, wen« die Räume, in denen gearbeitet wird, durch Thüren und Fenster verschlossen sind. Die nur vorläufige Anbringung derartiger Ver schlüsse ist für genügend zu erachten. 7. In Räumen, in denen offene KoakSfener ohne Ableitung der entstehenden Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. Solche Räume sind gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzuschließen. Sie dürfen nur vorübergehend von den die KoakSkörve beaufsichtigenden Personen betreten werden. 8. Arbeiterinnen dürfen nur auf solchen Gerüsten Beschäftigunafinden, deren Stockwerke durchaus dicht mit Bietern belegt und unter einander nicht durch Leitern, sondern durch schiefe Ebenen verbmwen sind. 9. Die Durchführung vorstehender Bestimmungen wird nach 8 140 Absatz 2 de» Allgemeinen Baugesetzes durch Androhung und Voll streckung von Geldstrafen bis zu Eintausend Mark oder von Haststrafen bis zu sechs Wochen oder durch Verhängung des Bauver bots erfolgen. B i f ch o f » w e t d a , am.10. Januar 1901. D e r S t a d t r a L h- Lang«. Stück dergleichen von 16—20 cm Mittenstärke, Stück fichtene und kieferne Klötzer von 13—15 cm Oberstärke vergleichen von 16—20 am Oberstärke . , . 21-w . , , , 26-30 . Donnerstaa, am 24. dieses Monats, »mr Bormtttas» V'/« Uhr ab, Bautzen, am 15. Januar 1901. Königliche Amtshauptmannschaf 1. I. B.: Achr. »»« Oer, Regierungsrath. Polizeiverordmmg, he« Arbetterschutz auf Baute« betreffend. Auf Grund von 8 31 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetz vom 1. Juli 1900 wird für den Bezirk der Stadt Bischofs werda folgendes verfügt: 1. Die nachstehend unter Ziffer 2 bis 5 aufgeführten Bestimmungen finden Anwendung: ... - .. . .... .. . . — 10 Personen zur Zeit der Rohbau-Au»« lohbaü-AuSführung vorübergehend beschäftigte Arbeiter, nn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr al» MfW vezirksozeiger für Bischofswerda, Stolpe« «nd Nmgegeud.