Volltext Seite (XML)
u. Bekanntmachung der Ortskrankenkaffe fiir Goldbach nnd Umgegend. Die nächste findet am Sonntag, den 15. März d. I., Nachmittags 4 Uhr, in Kurze's Tchankwirthschaft zu Goldbach statt, wozu alle Kassenmitglicder, welche großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie deren Arbeitgeber hierdurch eingcladen werden. Die Tagesordnung i st folgende: 1) Abnahme der Jahrcsrechnunge». 2) Abänderung des tz 29 der Statuten, event. Erhöhung der wöchentlichen Casscnbeiträge. H a r t h a u , am 7. März 1891. Gäbler, Bors Jenseits der Vogesen. Reinigend wie ein Gewitter haben die in der am 28. v. M. stattgesundenen Sitzung des Reichstages von dem Kanzler des Reiches abge gebenen Erklärungen gewirkt. Die dichten Wolken, die den Horizont unseres inneren politischen Lebens zu umdüstern drohten, die Nebelgebilde radikaler Verwirrungspolitik, welche bemüht war, die Maßnahmen der Regierung in ihren Endzielen nicht erkennen zu lassen, sind verfluchtet — das „tzuos exo!" des Reichskanzlers hat sie in alle Winde zerstreut, und die Luft ist wieder rein und klar. Auch auf dem Gebiete der äußeren Politik ist ein ähnlicher Prozeß vor sich gegangen, wenigstens was das Verhältniß zwischen Deutsch land und Frankreich anlangt. Auf diesem Gebiete haben die Vorgänge anläßlich des Aufenthaltes der Kaiserin Friedrich in der französischen Haupt stadt klärend gewirkt. Wohl nirgends besteht nun in Deutschland noch ein Zweifel, daß Frank reich wirklich das „wilde Land" ist, als welches es einmal Fürst Bismarck hinstellte. Die äußere Politur, auf welche allein die Franzosen ihren Anspruch gründen könnten, an der Spitze der Zivilisation zu marschiren, kann nicht darüber hinweg täuschen, daß der Bolkscharakter der Franzosen ebenso weit entfernt ist von dem wahren Adel der Gesinnung wie von der Reise des politischen UrtheilS. Das in Frankreich übliche System der Selbstverhimmelung läßt dem ruhigen Beobachter diese Mängel nur noch krasser hervortreten. „Ja, was ist denn in Paris vor sich gegangen, daß man in Deutschland von solcher Erregung erfaßt worden ist?" frägt mit einer Naivetät, welche die Grenze des Erlaubten weit überschreitet, gerade der Theil der französischen Presse, der die Schuld an den jüngsten bedauerlichen Vor gängen trägt. Man sei ja der Kaiserin überall respektvoll begegnet. Wahr ist es, zu thätlichen Ausschreitungen ist es nicht gekommen. Die Drohungen, welche einige Hetzer, wie DöroulSde, gegen die Mutter unseres Kaisers auSstießen, unterstützt von einer ihnen gesinnungsverwandten Presse, sind nicht in Tätlichkeiten übersetzt worden, aber die schmutzige Fluch von Belechl- Haven, nm Geldstrafe bis zu SV Mars oder Haft bi- zu S Lagen bestraft, es können denselben auch die Bortheile der Loosung entzogen werden. Ist diese Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so sind sie unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe als unsichere Dienstpflichtige zu behandeln. Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse sind möglichst bald, versehen mit motivirtem Gutachten der Ortsbehörde, m einfachen Exemplaren portofrei hier einzureichen. Reelamatiouen können nur dann berücksichtigt werden, wen« sie »an den Betheiliaten vor dem MnsterungSgeschäst oder im MusternngStermine selbst angebracht find. Spätere Reelamatiouen dürfen nur dann beachtet werden, wetm die Beranlafstma z« denselben erst «ach Beendigung des MnfternngSgefchSfteS entstanden ist. Diejenigen Personen, zu deren Gunsten reelamirt wird, haben am Lage der Musterung des betreffenden Militär* Pflichtigen an Musterungsstelle mit zu erscheinen. Nicht selten werden Zurückstellungsanträge von Militärpflichtigen wegen Ernährerschaft rc. theils nach der Musterung, theils erst «ach dem Oberersatzgeschäft zur Einreichung gebracht, obschon die Verhältnisse bereits bei der Musterung bestanden. Derartige Anträge müsse« dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn auch eine Zurückstellung dringend zu wünschen wäre. Um dies zu vermeiden, werden die mit Führung der Recrutirungs-Stammrollen beauftragten Behörden veranlaßt, diejenigen Gestellungs pflichtigen ibres Orts, deren Familicnverhältnissc eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Aus Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht genommen. Formulare zu oen Reclamationsanträgen können bei dem Unterzeichneten unentgeltlich entnommen werden. Die Loosung der im Jahre 1871 geborenen Militärpflichtigen findet für den ganzen Aushcbungsbezirk Bautzen Mittwoch, den 25. März 1891 statt und beginnt Urmtttapc» 8 Rttr In» n» Usutrsn. Jedem Loosungsberechtigtcn steht cs frei, dazu persönlich zu erscheinen. Für die Nichterschienener, wird durch ein Mitglied der Ersatz kommission geloost. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst. Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile der Loosnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung. Diejenigen Mannschaften der Kavallerie, welche sich im MusternngStermine freiwillig statt zu einer dreijährigen, zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichte», dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachkommen, in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre statt fünf Jahre; es werden dieselben auch im Frieden der Regel nach nicht zu Referve-Uebuugeu einberufe«. Wer sich zu vierjähriger aktiver Dienstzeit verpflichten will, hat von der Ortsbehörde ein Zeugnttz darüber, daff er durch Civilverhältniste nicht gebunden ist nnd sich untadelhast geführt hat, zum Musterungstermine mitzuvringen, auch hat fei» Vater bez Vormund in diesem Termine mitzuerscheinen nnd das über die Erklärung aufzunehmende Protokoll mttzuuuter- schreiben. Ist der Vater oder Vormund aufferhalb des amtshanptmannschastlichen Bezirks Bautzen wohnhaft, so ist die Einwilligung zur Uebernahme dieser vierjährigen aktiven Dienstzeit schriftlich nnd beglaubigt von der Ortspolizeibehörde beiznbringen ». Das Zurückftellungsverfahren betr. Die Zurückstellung der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse findet gleichzeitig im Anschlüsse an das Musterungs-Geschäft statt. Schliesslich werden die Ortsbehörden veranlaßt, zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zn 30 Mark, die sämmtlichen gestellungspflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinde zu den betreffenden Musterungstermine« der Ersatz-Commission rechtzeitig vorznstellen und namentlich auch darauf zu achten, daß dieselben während diesen Zeiten nüchtern und gehörig beisammen bleiben, damit das Musterungsgeschäft keinerlei Störung erleidet, und deshalb, sowie behufs etwa erforderlich werdender Auskrmstsertheilungen selbst an MusternngssteÜe so lange mit anwesend zu bleiben, bis der letzte Militärpflichtige ihrer Gemeinde entlasten ist. Bautzen, am 26. Februar 1891. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushrbungsbezirks Bautzen. von Boxberg, Amtshauptmann. Bekanntmachung. Die Gendarmerie-Station Niederneukirch iit von da nach Ob erneukir ch verlegt worden. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 26. Februar 1891. von Boxberg. Kprth. Die Zustandsvormundschaft über die wegen Verschwendung entmündigt gewesene Emilie Emma Werner von hier, früher in Rennersdorf, hat sich zufolge Aufhebung der Entmündigung erledigt. Bischofswerda, am 3. März 1891. Königliches Amtsgericht. Schmalz.