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GemÜth-kranke, Blödsinnige, Krüppel re. bürftn auf Grund eine- derartigen Zetmuiffe- von der Gestellung überhaupt befreit wechttt. MiltttrpflichttM welche «m Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf Hgrne Koste« dvet gstmbhufte Zeuge« hierfür zu stellen, welche am Musterung-tage mit zu erscheinen haben, oder ein Zeuaniß emes beamteten Arzte- beizubringen. Diejenigen Militärpflichtigen, welche der Borladung der Ortsbebörden bez. der gegenwärtigen Aufforderung zur Gestellung ohne einen von der Ersatz-Commission als genügend anerkannten Grund nicht Folge leisten, werden, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirft haben, mit Geldstrafe US zu »O Mark oder Hast bl- zu S Lage« bestraft, es können denselben auch die Bortheile der Loosung entzogen werden. Ist diese Bersäumnitz in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so sind sie unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe als unsichere Dienstpflichtige zu behandeln. Anträge auf Zurückstellung von der Au-Hebung wegen bürgerlicher Verhältnisse sind möglichst bald, versehen mit motiviriem Gutachten der Ortsbehörde, in einfachen Exemplaren portofrei hier einzureichen. Reelamatlone« können «ur dann berücksichtigt werde«, wenn sie bau de» Bethelligten vor de« Musterung-geschSft oder Im MusterungStermlne selbst angebracht find. Spätere Reelamatlone« dürfe« nur dann beachtet werde«, wenn die Veranlassung z« denselben erst «ach Beendigung de- Mnsteruna-geschSste- entstände« Ist. Diejenige« Personen, zu deren Gunsten reelamirt wird, haben am Tage der Musterung de- betreffenden Militär» pflichtigen an Musterungsstelle mit z« erscheine«. Nicht selten werden Zurückstellungsanträge von Militärpflichtigen wegen Ernährerschaft rc. theilS «ach der Musterung, theils erst nach- dem Oberersatzgeschäft zur Einreichung gebracht, obschon die Verhältnisse bereits bei der Musterung bestanden. Derartige Anträge müsse« dann al- verspätet zurückgewiesen Werve«, wenn auch eine Zurückstellung dringend zu wünschen wäre. Um dies zu vermeiden, werden die mit Führung der RecrutirungS-Stammrollen beauftragten Behörden veranlaßt, diejenigen Gestellungs pflichtigen ihres Orts, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reklamation halber zu beobachten und zu thun haben. . Die Bcthciligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Auf Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht genommen. Formulare zu den Rcclamationsanträgen können bei dem Unterzeichneten unentgeltlich entnommen werden. Die Loosung der im Jahre 1871 geborenen Militärpflichtigen findet für den ganzen Aushebungsbezirk Bautzen Mittwoch, den 25. März 1891 statt und beginnt 8 Ulk»? In» 8«I»kv8Sll«II8 L« »»ul«»». Jedem Loosungsbcrechtigten steht es frei, dazu persönlich zu erscheinen. Für die Nichterschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatz- Commission geloost. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst. Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile der Loosnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung. Diejenigen Mannschaften der Kavallerie, welche sich im MnsternngStermine freiwillig statt zu einer dreijährige«, z« einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten, diene«, sofern sie dieser Verpflichtung Nachkommen, in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre statt fünf Jahre; es werden dieselben auch im Frieden der Regel nach nicht z« Reserve-Uebuugen einberufen. Wer sich zu vierjähriger aktiver Dienstzeit verpflichten WM, hat von der OrtSbehörde ein Zeugnis; darüber, daff er durch Civilverhältniffe nicht gebunden Ist und sich uutadelhast geführt hat, znm MnsternngStermine mitznbringen, auch hat fein Vater bez Vormund in diesem Termine mitzuerscheinen und das über die Erklänmg aufzunehmende Protokoll mttzmmter- schreiben. Ist der Vater oder Vormund aufferhalb des amtShanptmannschaftlichen Bezirks Bautzen wohnhaft, so ist die Einwilligung zur Uebernahme dieser vierjährigen aktive« Dienstzeit schriftlich und beglaubigt von der Ortspolizeibehörde beizubrtnge» ». Das Zurückstellungsverfahren betr. Die Zurückstellung der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse findet gleichzeitig im Anschlüsse an das Musterungs-Geschäft statt. Schliesslich werden die OrtSbehörde« veranlafft, zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark, die sämmttiche« gestellungspflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinde zn den betreffenden Musterungstermine« der Ersatz-Commission rechtzeitig vorzustellen und namentlich auch darauf zu achten, daß dieselben während diesen Zeiten nüchtern und gehörig beisammen bleiben, damit das Musterungsgeschäft keinerlei Störung erleidet, und deshalb, sowie behufs etwa erforderlich werdender Auskunftsertheilungen selbst a« Musterungsstelle so lange mit anwesend zu bleiben, bis der letzte Militärpflichtige ihrer Gemeinde entlasten ist. Bautzen, am 26. Februar 1891. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungsbezirks Bautzen. von Boxberg, Amtshauptmann. U. Bekanntmachung. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in einer größeren Anzahl von Ortschaften des Görlitzer Landkreises erneut ausgebrochen ist, auch innerhalb des Regierungsbezirks Potsdam in bedrohlicher Weise an Ausbreitung gewonnen und bereits einzelne Ortschaften des hiesigen RegierungS- Bezirks ergriffen hat, so wird auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern bez. der Königlichen Kreishauptmannschast hier zur thunlichsten Verhütung einer weiteren Verbreitung der Seuche für den Bezirk der unterzeichneten Amtshauptmannschaft die sub Z) ersichtliche, bereits in No. 303 der Bautzener Nachrichten vom Jahre 1888 veröffentlichte Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 22. Dezember 1888, die Beschränkung des Verkehrs mit Treiberschweinen betreffend, zur strengsten Nachachtung in Erinnerung gebracht und auf Grund der Bestimmung in 8 8 der Ausführungs-Verordnung vom 9. Mai 1881 zum Reichsseuchengesetz vom 23. Juni 1880, die thierärztliche Beaufsichtigung zusammengebrachter Rindviehbcstände auch auf diejenigen der einheimischen Händler ausgedehnt. Diejenigen Gcmeindevorstände, in deren Bezirk Viehhändler wohnen, welche Handels-Rinder einführen, haben daher der unterzeichneten Behörde sofort Anzeige zu erstatten, sobald sie vom Eintreffen eines Viehtransportes bei dem betreffenden Händler Kenntniß erhalten. Die unterzeichnete Amtshauptmannschaft macht dies mit dem Eröffnen bekannt, daß Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Maßregeln aus Grund von 8 66 Ziffer 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft uunachsichtlich werden zur Bestrafung gezogen werden. Bautzen, am 23. Februar 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. von Boxberg. Hän. «S Verordnung vom SS Dezember 1888, Beschränkung des Verkehrs mit Treiberschweinen betr. Nachdem die Maul- und Klauenseuche wiederum eine größere Verbreitung erlangt hat, erscheint es geboten, die in Bezug auf den Verkehr mit Treibcrschweinen durch Verordnung vom 28. April dss. Js. angeordnetcn, unter dem 13. Juli dss. Js. wieder aufgehobenen Beschränkungen von neuem bis auf Weiteres in Kraft treten zu lassen. Es wird daher anderweit angeordnet: die Führer von Treiberschweinen haben ihre Thiere von einem hierländischen Bezirksthierarzte auf ihren Gesundheitszustand, besonders in Bezug auf Freiheit von Maul- und Klauenseuche untersuchen und sich ein Gesundheitszeugniß ausstellen zu lassen. Dieses Zeugniß haben sie stets bei sich zu führen. Dasselbe hat Gültigkeit auf 5 Tage; nach dieser Zeit ist e» zu erneuern. Zuwiderhandlungen sind auf Grund 8 66 Ziffer 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung, von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast zu bestrafen. Die Polizeibehörden und die Gendarmerie haben die Befolgung vorstehender Anordnung zu überwachen. Dresden, am 22. Dezember 1888. MinifteriumdesJnnern. von Roftttz-Waüwitz. Freitag, den 6. und Sonnabend, den 7. März d. I., werden die Lokalitäten d«S unterzeichneten Königlichen Amtsgerichts gereinigt und daher nur dringliche, «uaustchiebbure Geschäfte erledigt. Bischofswerda, am 26. Februar 1891. KüniglichesAmtsgericht. Schmalz.