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Gesuch der hiesigen Schützengesellschaft um Deckung des anläßlich der Schützenhause,nweihung entstandenen Fehlbetrages feiten der Stadtgemeinde; 2) Arealerwerbung zur Vergrößerung des Gasanstaltsgrundstückes am GaSbehälter-Neubau; 3) Verordnung der Kal. KreiShauptmannschast, Genehmigung zur Aufnahme eine« DarlehneS von 90,000 Mk. bei der Landes - BersicherungS - Anstalt Königreich Sachsen zu Dresden; 4) Abänderung oer für OffizierSburschrn zu zahlenden Berpflegsätze während der Manöverzeit; 5) Gesuch des Wassermeister Gerhardt um Verleihung der Pensionsberechtigung rc.; 6) Berathung des HauShaltplaneS auf das Jahr 1901; 7) Geschäftliche Mittheilungen. B i s ch o f S w e r d a, den 17. Dezember 1900. V -q Polizeiverordnung, von Wlrvoitorsthuh lMs VtUttttt Vktkofssuv. Auf Grund von K 31 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetz vom 1. Juli 1900 wird für den Bezirk der Königlichen AmtShanptmannschaft Bautzen nach Gehör des Bezirksausschusses folgendes verfügt: 1) Die nachstehend unter Ziffer 2 bis 5 aufgeführten Bestimmungen finden Anwendung: «) bei Hochbmite«, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge rpehr als 3 Personen zur Zeit der Grundgrabuug und Rohbauausführung beschäftigt sind; während der Rohbauausführung vorübergehend beschäftigte Arbeiter, wie Tischler, Schlosser, Dachdecker, Ofensetzer u. s. w. werden in diese Zahl nicht eingerechnet. d) bei Liefbanterr, welche von Unternehmern ausgeführt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Personen länger als 1 Woche gleichzeitig beschäftigt sind. 2) Zur Unterkunft für die an Bauten beschäftigten Arbeiter bei ungünstiger Witterung und in den Ruhepausen müssen Räume «lche im Mittel mindestens 3,3 m im Lichten hoch nnd 4 sD m grast, mit den Luftzug verhindernde« m und mit einem Dache versehen sind. Wenn mehr al- 4 Arbeiter auf dem Bau gleichzeitig beschäftigt lnftSraum derart zu vergrößern, daß auf jeden Arbeiter eine Fläche von mindestens 0,7V w entfällt. Der betreffende Raum muß einen festen, trockenen Fußboden haben, ist genügend zu erhellen, verschließbar zu machen und muß in der Zeit vom, IS. Oktober bis IS. März heizbar sein, sowie täglich von Schmutz, Speiseresten, EinwickelungS« Papier und dergleichen gesäubert werden. Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter (Ziffer 1) sind in den Unterkunstsräumen Sitzplätze zur Verfügung zu stellen. Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in diesen Räumen nicht gelagert werden. Bei Tiefbauten müssen die Unterkunstsräume so belegen sein, daß der Beschäftigungsart eines jeden Arbeiters von der Unterkunstsstätte der Regel nach höchstens 750 m entfernt ist. 3. Bei Hochbauten müssen für die in Ziffer 1 bezeichneten Personen Aborte in solcher Anzahl vorhanden sein, daß ein Abort für höchstens 25 Personen dient. Die Aborte müssen zugfrei und derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hineingesehen werden kann. Er forderlichenfalls sind vor den Thüren Blenden anzubringen. Für Tiefbauten kann die Polizeibehörde die Herstellung solcher Aborte fordern. 4. Für die nach Ziffer 3 herzustellenden Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben angelegt, sondern die Aborte müssen entweder an eine öffentliche Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig angeschlossen werden, oder eS müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf rechtzeitig fortzuschaffeu und durch leere, strichS deSinfizirte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden. Diese Tonnen sind durch Sitz- und Stoßbretter zu verdecken. In freier, von Wohngebäuden entfernter Lage kann die Herstellung einer Erdgrube gestattet werden. 5. Die Errichtung besonderer Unterkunstsräume und Aborte kann unterbleiben, wenn auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe den Bauarbeitern von dem Arbeitgeber oder dem Bauherrn in bereits vorhandenen Gebäuden Räume zur Verfügung gestellt werden, die den unter 2 bis 4 genannten Anforderungen entsprechen. Auf Schankwirthfchasten dürfen die Arbeiter jedoch nur dann verwiesen werden, wenn ihnen der Aufenthalt daselbst auch ohne Entnahme von Speisen und Getränken gestattet wird. 6. Vom 15. November bis 15. März dürfen Stuckateur-, Putzer- und Töpferarbeiten in Neubauten nur dann ausgefübrt werden, wenn die Räume, in denen gearbeitet wird, durch Thüren und Fenster verschlossen sind. Die nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse ist für genügend zu erachten. 7. Die Anwendung offener Sok-fener zur Austrocknung innerhalb geschlossener Räume ohne Ableitung der entstehenden Gase ist verboten. 8. Arbeiterinnen dürfen nur auf solchen Gerüsten Beschäftigung finden, deren Stockwerke durchaus dicht mit gesäumten Brettern belegt und unter einander nicht durch Leitern, sondern durch schiefe Ebenen verbunden sind. 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden im einzelnen Falle mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast- strafe bis zu 14 Tagen bestraft. Außerdem bleibt in Ungehorsamsfällen die Androhung und Vollstreckung höherer Ordnungsstrafen, sowie nach Befinden der Erlaß des Bauverbots Vorbehalten. Bautzen, am 13. Dezember 1900. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V.: Arhr. van ver, RegierungSrath. «'N,, ga-ao-a -a * * - i OWWWeAW BeMSinyetzer fSr Bischofswerda, Stolpen und AmgegeG. M Antttlittt da Sgl. AMHwptmrmiMft, der Sgl. Schiliutzectim ». dü swk NS Sgl. «Mrai-N Md de- NNtnHN W vilch eswaw.