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. Oktober iso». Per sächsische LWker, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpen and Umgegend. A«tSvl«tt da Sgl. AmtShim-wwnIchast, da Sgl. SHulins-ertiou L d« Sgl. HmPtMawt» M ButzlU, sowie des Sgl. Amtsgerichts und des Stadtnahes zu Bischossmada. Donna ben! l 1 K*»»f»r«chP»tt« «. G»«l»de«00, und Bestellungen werden bet allen Pr erscheinenden ^b«>» Reich««, für vischostwach« und bis darf den- am Zettüngsboten, sowie in der Lxped. d. Bl. angrnonnuen. Sü»f«»vfü«s»t»fte» Dies» Zeitschrift rrscheint^vschenUich drei Mol, WtonDtUUO, G<tt*«eOmGO und O kosta rtnschltrbltch der Emmabrnd» erschetnendm trUttsch« veüa»e" vierteljilhrltch 1 Mark VV Ps. Rmmner der ZettungspreiSliste «S7V. Zu anderen Zeiten bedürfen nichtöffentliche Tanzvergnügen in öffent- hen Lokalen der Genehmigung der AmtShauptmannschaft. Die Geftlche sind eine Woche vorher unter Beifügung des Tanz- des WirtheS und eines Gutachtens der Ortsbehörde schriftlich Amtshauptmannschaft Bautzen. Die Erlaubniß wird in der Regel nur jdann ertheilt, wenn der Reinertrag zu wohlthätigen, gemeinnützigen oder Vereinszwecken, deren Förderung nn öffentlichen Interesse liegt, Verwendung finden soll. In solchen Fällen ist binnen 8 Tagen nach der Veranstaltung feiten des Vereins eine vom Gemeindevorstande beglaubigte Abrechnung der Ein nahmen und Unkosten, unter welchen Zuwendungen von Naturalien oder Geld an Vereinsmitglieder nicht ausgenommen werden dürfen, an die Amtshauptmannschaft einzureichen. Für Anbringung des Gesuches um Erlaubniß gelten die Bestimm ungen in § 4 Absatz 2. II. Nichtöffentliche Tanzvergnügen. 8 6. Nichtöffentliche Tanzvergnügen dürfen in öffentlichen Lokalen nur dann abgehalten werden, wenn deren Inhaber die Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzmusik von der Amtshauptmannschaft erhalten haben. Finden nichtöffentliche Tanzvergnügen in einem öffentlichen Lokale zu einer Zeit statt, zu welcher nach 8 3 die Abhaltung öffentlicher Tanz musik gestattet ist, so bedarf es keiner besonderen Erlaubniß. welch« in »t«s«m Blatt, di« Mttrst« Berbrrttmrg Mrn, »«wen bi« Montag, Mittwoch «nd Freit«, früh « Uhr angknomwrn und kostet di« drrtgrspauen« Lorouszril« 10 Pf-, mtter „Eingesandt" 20 Pf. sftringstrr Jnseratrnbetrag 2» Pf. — Euyrln, Rmmner 10 Pf. lichen Lokalen der Genehmig«»! buchs anzubringcN. Eine Verlängerung der regulativmäßigen Tanzzeit an Sonnabenden und Vorabenden vor gesetzlichen Feiertagen wird auch bei nichtöffentlichen Tanzvergnügungen nicht genehmigt. Die Amtshauptmannschaft kann ein Berzeichniß der an dem Ver gnügen theilnehmenden Mitglieder, sowie der Gäste verlangen. Die Amtshauptmannschaft wird geeignete» ^Vereinen, welche unter Vorlegung ihrer Statuten und des Mitgliederverzeichnisses darum nachsuchen, eine bestimmte Zahl von Vergnügen im Jahre unter Vor behalt des Widerrufs im Allgemeinen gestatten. Solchenfalls bedarf es vor Abhaltung der im Allgemeinen ge nehmigten Tanzvergnügen nur der Anzeige bei der Behörde des OneS, wo der Verein seinen Sitz hat. Der Gemeindevorstand hat das Tanz vergnügen in ein von ihm zu führendes Register, in welchem die dem Vereine gestattete Anzahl von Vergnügen bemerk ist, einzutragen. Wenn das Vergnügen an einem anderen Orte abgehalten werden soll, als an demjenigen, wo der Verein seinen Sitz hat, so ist dasselbe überdies und zwar wenigstens 3 Tage zuvor, bei der Ortsbehörde diese- Ortes anzüzeigen. In diesem Falle ist von dem Gemeindevorstande des Ortes, wo der Verein seinen Sitz hat, eine Bescheinigung auszustellen, daß der Abhaltung des Tanzvergnügens Bedenken nicht entgegenstehen. Fehlt Vie Bescheinigung, so ist das Tanzvergnügen von der Orts behörde des Ortes, in dem es stattfinden soll, zu untersagen. Diese Behörde kann ein Berzeichniß der theilnehmenden Mitglieder und der männlichen Gäste erfordern und hat in allen Fällen, in denen sie über die Zulässigkeit des Vergnügen- Zweifel hegt, die Weisung der Amtshauptmannschaft einzuholen. * Dieselben Bestimmungen gelten für Schützengesellschaften, deren Statuten von dem Königlichen Ministerium genehmigt worden sind, in Ansehung der in ihren Statuten bestimmten Festlichkeiten. Bon dem Rechte, die im Voraus ertheilte Genehmigung zur Abhal tung einer stimmten Zahl von Tanzvergnügen zu widerrufen und im einzelnen Falle das beabsichtigte Tanzvergnügen zu untersagen, wird die AmtShauptmannschaft insbesondere dann Gebrauch machen, ». wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß das BeremSvergnügen sich zu einem „öffentlichen" lveral. 8 2) gestalten würde; » d wenn die Vergnügungen an einem Orte sich allzusehr Käufen: --- w-n" sich »nm kn Mitgliedern Personen beLnde!, die mit Staat«, und Gemeindeabgaben im Rückstand verblieben sind, und der Verein diese trotz behörd- licher Aumkdnung nicht sofort vom Vereine oder wenigsten» von den Vergnügungen «»schließt ; Tanz- und Vergnügungs-Regulativ für den Bezirk der Königlichen I Oeffentliche Tanzvergnügen. 8 i. Oeffentliche Tanzvergnügen dürfen nur in den hierzu berechtigten Schankstätten abgehalten werden. 8 2. Als öffentliche Tanzvergnügen gelten auch sogen. Ortsbälle, ferner Bälle für Verheirathete, für Ansässige, für Gemeindemitglieder, für besondere Berufskreise, Rekrutenbälle, Jugendbälle, und Bälle, welche im Anschlüsse an öffentliche Concerte, Schmäuse (z. B. Karpfenschmäuse) oder an Schützenfesten und dergl., oder auf Grund listenmäßiger Zeichnung oder Umfrage veranstaltet werden, ohne daß die Zeichner in einem engeren Zusammengehörigkeitsverhältniß zu einander stehen. . Die von Vereinen oder Gesellschaften veranstalteten Tanzvergnügen werden dann als öffentliche behandelt: a. wenn für die Betheiligung von Nichtmitglicdern Eintrittsgelder oder unter irgend einer Form (Verkauf von Theilnehmer- Abzeichen oder Karten, Programmen, Tanzbändchen oder dergl.) Beiträge für die Musik, für Ausschmückung des Saals oder zu sonstigen allgemeinen Kosten des Festes, oder für die Vereinskasse erhoben werden, b. wenn außer den Vereinsmitgliedern und den besonderS-rin- geladenen Gästen noch andere Personen Zutritt haben, e. wenn zur Theilnahme andere Vereine oder Gesellschaften korporativ eingeladen werden, ä. wenn die Zahl der männlichen Gäste die Zahl der theil nehmenden Vereinsmitglieder übersteigt. 8 3. Oeffentliche Tanzvergnügen dürfen nur an folgenden Tagen — regulativmäftigen Tanztagen — abgehalten werden: 1) am 1. und 3. Sonntage in jedem Monate, dafern diese Sonn tage nicht in die geschlossene Zeit fallen (vergl. 8 11); 2) am Fastnachtsdienstage; 3) am 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage; 4) am Sonntage des kirchlichen Erntefestes; 5) am Sonntag und Montag des Kirchweihfestes, sowie in jenigen Orten, in welchen Jahrmärkte abgehalten werden, Abend des ersten Markttages, allenthalben jedoch nur in der Zeit von Nachmittags 5 Nachts 12 Uhr. Fällt der zweite Weihnachtsfeiertag auf einen Sonnabend, so nicht an diesem Tage, sondern nur am folgenden Sonntage Tanz abge halten werden. Znr Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an den vorstehend genannten Tagen innerhalb der bezeichneten Stunden bedarf es keiner besonderen obrigkeitlichen Erlaubniß. Doch ist der Inhaber des Tanzlokals ver pflichtet, spätestens am Tage vor dem Tanzvergnügen der Ortsbehörde darüber Anzeige zu erstatten. 8 4. Zur Abhaltung von öffentlicher Tanzmusik an anderen als an den in 8 3 genannten Tagen und zur Verlängerung der daselbst bestimmten Tanzzeit — aufferregulattvmähige Tanzmusik!. — bedarf es der Er laubniß der AmtShauptmannschaft. Sie wird nur in ganz besonderen Fällen und nur zu außerordentlichen Gelegenheiten an-nahm-kneif« ertheilt. Gesuche sind mit Begründung und dem Gutachten der Ortsbehörde versehen unter Beifügung des Tanzbuchs des Wirths spätestens eine Woche vorher an die AmtShauptmannschaft einzüsenden Die Genehmigung wird im Tanzbuche eingetragen (vergl. § 10). Eine Verlängerung der regulativmäßigen Tanzzeit an Sonnabenden und Vorabenden vor gesetzlichen Feiertagen wird nicht genehmigt. 8 v. Der Tanzwirth ist berechtigt, von jeder ein öffentliche» Tanzvergnügen als Theilnrhmer oder Zuschauer besuchenden Person, abgesehen von oem eigentlichen Tanzgeld, ein Eintrittsgeld bis zu L0 Pfg. zu erheben. Andere Personen, Verein«, Gesellschaften, Vereinigungen aller Art bedürfen zur Erhebung von, Eintritt», oder Tanzgeld oder zur Ver anstaltung sonstiger allgemeiner Geldsmnmlungen anläßlich de» Tanz- vergnügra» besonderer Erlaubniß der AmtShauptmannschaft.