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— Dienstag, den g. Oktober. IE. Der sächW Lrzähler, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt da Szl. Amtshlm-tmsmilchaft, da Sgl. Schalinspettim n. des Sgl.Hmil>tU>llamttS W Balltzin, fowie des Sgl. Amtsgerichts und des Stadttat-eS zu BischosSwada. Diese Zeitschrift erscheint wSchentltch drei Mal, »ie«*ta,*, DnmeeEatzS und G,«naHe«»S, und tostet einschließlich der Sonnabend» erscheinenden „Belle tristische* »eU«,e« vierteljährlich 1 Mart SO Ps. Nummer der Zeitung-Preisliste «670. S*»»fp»*chst*lse Nr. «. Bestellungen «erden bet allen Postanstalten de» deutsch« Reiche», für Bischos»wrrd« und Umgegeud bet unser« Zrttung«botm, sowie in der Exprd. d. Bl. angenommen. SS*f»«»fS«f,»»ster Sahrs««» gchserat«, welche t» diesem Matte dir weiteste «rrbreivmg M«, «erd« R» Montag, Mittwotb und Freit«, ftw » Uhr angenomm« und kostet die dreigespaltme LorpuSzeilr 10 Pf., unter .Eingesandt- 20 Pf. «eringstrr Jnseratenbrttag 2d Ps. — EmMe Nummer 10 Pf. Unter Bezugnahme auf die in Nr. 110 des „Sächs. Erzählers" bereits erlassene Bekanntmachung, die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 betr., hat der Stadtrath beschlossen, von der ihm nach Maßgabe der nachstehend unter sub D abgrdruckten gesetzlichen Bestim mungen eingeräumten Besugniß zur Gestattung von Ausnahmen in folgender Weise Gebrauch zu machen: 1) Der Schluß der offenen B-rkaufSst-ll-u für 10 UhrAbevds Ist nachgelassen an den 2 ersten Sonnabenden im Januar, an den Sonnabenden vor Palmarum, vor Ostern und vor Pfingsten, au den 12 Wochentagen vor Weihnachten, am Sylvester und an 22 Sonnabenden vor JahreSschluß. Außerdem wird der unterzeichnete Stadtrath 2 Tage im Jahre selbst bestimmen, an denen der Ladenschluß für 10 Uhr Abends nachgelassen ist. 2) Während der Zett, wo die Verkaufsstellen an Werttage« geschloffen sein müssen, ist das Feilbieten von Brezel» nnr in den Tchavkwirthschaften gestattet 3) Die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern in offene« Verkaufsstellen und den dazu ge hörige« Schreibstuben (Contoren) um» Lagerräume« über die gesetzliche Zeit hinaus ist znläffig an den Werktagen in der Zeit vom 1. December bis 5. Januar. Weiter wird in Gemäßheit der angezogenen gesetzlichen Bestimmungen Folgendes bekannt gegeben; ») In allen Fabriken ist auf Kosten des Arbeitgebers sür jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten, in welches vor jeder Lohnzahlung der Lohnbetrag einzutragen ist; dieses Buch ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auSzuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung an den Arbeitgeber zurückzureichen. Bezüglich des Inhaltes und der Führung dieses Lohnzahlungsbuchs gelten im Wesentlichen die entsprechenden Borschriften für das Arbeitsbuch (88 110 und 111 der Reichs gewerbeordnung). d) Gefindevermiether und Stellenvermittler müssen ihr Gewerbe nicht bloS, wie bisher, bei dem Stadtrath anmelden, sondern bedürfen einer ausdrücklichen Erlaubnis, bevor sie ihr Gewerbe beginnen. Dieselben sind verpflichtet, Laxe« für ihre gewerblichen Leistungen aufzustellen, der Ortspolizeibehörde eluzurelchen und in ihrem Geschäftslokale an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagerr, auch die Kunden vor Abschluß des BermittelungSgeschästS auf die im vor liegenden Falle zur Anwendung zu bringende Taxe hinzuweisen. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften beziehentlich gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach §8 146, 146 » der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark und im UnvrrmögenSsalle mit Gesängniß bis zu 6 Monaten, bez. mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im UnvrrmögenSsalle mit entsprechender-Hast-bestraft? - Bischofswerda, den 2. October 1900. Der Stadtrath. Lange (S 8 13S o. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Contoren) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeite« nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen. 8 13S ä. Die Bestimmungen des 8 139 o finden keine Anwendung 1) aus Arbeiten, die zur Verhütung deS Verderbens von Maaren unverzüglich vorgcnommen werden müssen, 2) für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen, 3) außerdem an jährlich höchstens dreißig von der OrtSpolizei- behörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. 8 139 o. Von neun Uhr Abends bi» fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Lad« schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werd«. Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein 1) sür unvorhergesehene Nothfälle, 2) an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmende» Tagen, jedoch bis spätestens lO Uhr Abends, 3) nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeind«, sofern in drnselbm der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des TageS beschränk. Die Bestimmungen der §8 139 o und 13S ä werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müss«, ist das Feilbieten von Maaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Ort« oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu HauS im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42 b Abs. 1 Ziffer 1), sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehm (8 SS Abs. 1 Ziffer 1) verbot«. Ausnahmen können von der OrtSpolizribehörde zugelaffen werden. Die Bestimmung deS 8 SS a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. ck«» IS. 1VVO, 12 Vtti», kommen in Demitz-Lhumitz folgende Gegenstände, als: 1 Handwagen, » große Zughunde, » Decimalwaage mtt 8 Gewichte«, L Ladeutafel gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Sammelort: FiliugerS Restauration. Bischofswerda, am 8. Oktober 1900. Silber« arm, Wachtmnstrr. die sich noch länger hinziehende Aufstellung de» neuen ReichShauShaltSetatS kann doch da schwerlich maßgebend sein. Der BundeSrath hat ja gleich in seiner ersten Plenarsitzung am 4. Oktober den zuständigen Ausschüssen ein reichhaltiges Arbeit-material überwiesen, welche» von den letzteren im Allgemeinen recht gut bi» rtwa Anfang November erledigt werden kann, so daß dem Reichtage bei einer Einberufung zu letztgrnanntemZeirpunkt zweifellos schon sür'S Erste genügender BerathungSstoff znr Verfügung stünde. Ja Sachen des angeblichen Ausscheiden» de» Generalgouverneur» von Deutsch- Ostafrika, Generalmajor» Liebert, au» seinem Amte soll noch nicht» entschieden fein. Mindesten» hat sich die Mittheilung, daß der bi»herige deutsche Konsul in Zanzibar, Frhr. von Rechenberg, zum aeuen Generalgouverneur von Deutsch-Ostafrika auSersehen sei, al» nicht zutreffend erwiesen. Vie fich au» den soeben Politische Wcltschlw. Der Kaiser hat seinem Jagdbesuch in Rominten noch einen Aufenthalt im Jagdschlösse HubrrtuSstock Nachfolgen lassen. Der Monarch langte daselbst am Freitag Vormittag an, be gleitet von seiner erlauchten Gemahlin, mit welcher er auf dem Bahnhose zu Eberswalde zusammengetroffen war. In Weimar sand am Mittag de» b. Oktober die Beisetzung der Leiche de» Prinzen Bernhard Heinrich von Sachsen-Weimar in der Fürstengruft statt. Dem sich im Rahmen «ine» einfachen Trauerceremoniell» vollziehenden Akte der BeisrtzungSseier wohnten yoa Fürstlichkeiten der Erbgroßherzog Wilhelm Ernst in Vertretung seine» noch immer tief erschütterten Großvater», de» Großderzog» Earl Alexander, die Prinzen de» Großherzoglichen Haufe», der deutsche Ktztzspttoz al» Vertreter de» Kaiser», Prinz Friedrich August von Sachsen al» Vertreter de« König» Albert, der Herzog-Regent Johann Albrecht von Mecklenburg-Schwerin und Prinz Heinrich VII. von Reuß bei. Mit der in der abgelaufenen Woche erfolgten Wiederaufnahme der Plenarsitzungen de» BundeSrath« ist wenigsten» der Vor läufer der ReichStagSsession in die Erscheinung getreten. Ueber den Beginn der Reichstag»- srssion selbst herrscht indessen nach wie vor Un- gewißheit; wenn kürzlich die,Rat^Lib.-Korresp." die Version verbreit,tt, r» sei der S. November al» Termin de» Zusammentritte» de» Reichs tage» in Aussicht genommen, so wird de« gegenüber jetzt von anderer Seite erklärt, daß die Einberufung de» Parlament» in der zweiten Rovemberhälfte zu erwarten steh«. Für eine derartige Hinausschiebung de» Beginne» der Reichstag-Verhandlungen läge aber durchaus kein triftiger Grund vor, denn die Rücksicht auf .«iUUMa >