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Die voran»! Mcklt. Datum April 1. Mai A. A. St. A. L. S. 9»° B. 10'° B. 11" B. 7° V. 10'» B. 7» B. 8» B. 9»° B. 10'° B. 11" B. 7° B. 9° B. Tautnvalde Oberneukirch mit Rittergut und zwar: 11» B. 7° B. 8° B. 8" B. 9»° B. 10'» v. 12» N. 7» B. AuSgang nach Oberneukirch». Am AuSgang« nach Tautewalde An der Krone Am AuSgange nach Niedernrukirch (Hofgericht) Schubart'scher Gasthof Vor dem Erbgericht auf der fiskalischen Straße Friedrichs Gasthof Neu markt Bor dem Sasthause OstauSgang An der Küche Nordende SüdauSgang An der Kunststraße BischosSwerda-DreSden An der Kirche, AuSgang nach Schaudors An der Kirche Günthersdorf Zockau Medewitz mit Rittergut und Birkaroda RothnauSlitz mit Rittergut und Earlsdorf Wrkau mit GutSbe-irk Semmichau mit Rittergut iruug Jaden Rn devorwusterungS er-ebormnfter««-. , ----- "'-^^ormustäuNgen in den eiazelntn vrtck d« Bezirks statt. Pohla mit Rittergut Schönbrunn Wölkau Potschapplitz mit Rittergut Stacha Tafchendorf Uhyst mit Gutsbezirk Pannewitz a. T. mit Rittergut Dobranitz Großhähnchen M. S. mit Rittergut Leutwitz EanNrwitz Spittwitz mit Rittergut Göda mrt Puscheritz Groß-Seitichen mit Rittergut Klein'Eritschrn . - 10» v. 10« B. 7» «. 7« v. . 8» B. 8"v. S» B. 10»B. 10«» v. 11» v. 12» Rtttg. 12'» R. 1« R. 7» v. 8» v. 8-v. S-v. 10» v. 10«»V. L1»v. 12» Mttg. 1« «. L-R. Bei« Schuster'scheu Gasthaus Am Rittergut Mmiffar abgrhaltta. ... . Bezirke der AmtShauptmannschaft vautzen nach dem unter T ersichtliche» Plane statt und werden die Pferdebesitzer aufgefordert, ihre sämmtstchea Pferde mit Ausnahme ») der " d) der Am Erbgericht in GeißmannSdorf aus fiskalischer Straße Rittergut Schmölln Vor dem Schramm'schen Gasthof Am Wege nach Saußig SüdauSgang Zwischen Schule und Schramm'schen Restaurant Amselschänke au der fiskalischen Straße Westliche Hälfte am AuSgang nach Neuer»Ausbau, östliche Hälfte am Wege »ach Pohla (nach Maß gabe des Weges nach Schönbrunn) Straße Nordende Schmiede, fi-kal. Straße Bor dem Rittergut Bor dem Erbgericht Dorfplatz Bor dem Gasthof Am westlichen Eingang Bor dem Erbgericht An der Molkerei Am Heiae'fchen Gute Am Rittergut Lor den 3 Gasthöfen Am Rittergut vor dem Rittergut An der Kirche vor'm Held'fchen Gasthof OrtSmitte ' - - Niedernrukirch mit Rittergut Oberputzkau „ „ Niederputzkau Bischofswerda BelmSdorf ' Weickersdorf Großdrebnitz Kleindrebnitz Goldbach mit Rittergut Großharthau mit Rittergut Frankenthal mit Rittergut Rammenau mit Rittergut, sowie Röderbrunn und Schaudorf GeißmannSdorf mit Pickau Schmölln mit Rittergut und Nruschmülln Tröbigau mit Gutsbezirk Naundorf Cossern Demitz-Thumitz mit Rittergut Thumitz Kynitzsch Burkau mit Rittergütern Ober-, Nieder- und Klein-Burkau Börslich tnng zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen die Mitglieder der regierenden deutschen Familien Sittiche« Gebrauch bestimmten, nicht in WirthschastSbetrieben verwendeten Pferde, die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaft-personal, die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, Beamte im Reichs- die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß uni einer etwaige» I . einen militärisch» Für das laufende Jahr findet die ohlea warmblütiger Schläge unter 4 Jahren, ohlen kaltblütiger oder kaltblütig - gemischter Schsilge unter drei Jahren, engste» »tute», die entweder hochtragend sind, d. h. deren Absohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist, oder welche nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben, v) der Bollblutstute», die im Allgemeinen deutschen .Gestütbuch" oder den hierzu gehörigen offiziellen — vom Untonklub geführten — Listen eingetragen und von einem Bollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, k) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, x) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten und K) der Pferd« unter 1,50 m Bandmaß in den untengenannten Orten zu den bestimmten Tagen und Stunde» und au dem bezeichneten Gestellung-Platze dem Kommissar vorzuführen. Für die Vormusterung gelten folgende Bestimmungen: 1) Rur der Herr Kreishauptmann ist befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Borführung eintreten zu lasten. Bet besonderer Dringlichkeit ist auch der Vorstand der AmtShauptmannschaft hierzu ermächtigt. 2) In den unter ä bis l» anfgeführten Fällen find von den Vertretern der Gemeinde- oder Gutsbezirke ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer ä) auch der Deckschein beizufügrn ist. 3) Bon der Börslich tnng zur Vorführung ihrer Pferde find ausgenommen die Mitglieder der regierenden deutschen Familien hinsichtlich der zum persönliche» Gebrauch bestimmten, nicht in WirthschastSbetrieben verwendeten Pferde, die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaft-personal, die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, Beamte im Reichs oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihre» Beruf» nothwendigen Pferde, die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß und die Königlichen Staatsgestüte. » 4) Pferdrbesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführrn, haben außer der gesetzlichen Strafe (Geldstrafe bi» zu 150 Mk., ReichSgesrtz vom 13. Juni 1873 § 27) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeifchaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 5) Die Vorstände der Gemeinden (Bürgermeister, Semrindevorstände) und die Gut-Vorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den Musterungsterminen pünktlich eiazufinden und dem Kommissar ein Berzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferd« (Pferde- Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen, in welche» auch die unter Punkt a bi» mit 5 bezeichneten, nicht gestellungspflichtigen Pferde einzutragen sind. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Borführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß daS Borführen genau in der Reihenfolge der VorsührungSliste stattfindet. Hierzu ist an der Halfter jede» Pferde» ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. Die Vorführung-listen der Gutsbezirke sind daher von denen der Gemeinden getrennt und zwar vom GutSvorsteher anzulegen. 6) Tag, Stunde und Platz der Bormusterung ist in ortsüblicher Weise bekannt zn gebe«, und außerdem ist jeder Pferdebesitzer schriftlich mittelst besonderen Gestellungsbefehls zur Musterung vorzuladen. Bautzen, am 6. April 1900. Königliche AmtShauptmannschaft. I. B.: Frhr. von Oer, Regierungsrath.