Volltext Seite (XML)
<d >en ^bstunä Üun6eii L <V a> <v P. D vsr«»nckt vsrlunxt. xron» 6u- krsissn. ?o«tlcurto am llsds» l«r wurN» S. >r»»nil V » w D V <d t» 6 ka <b : vo^e/- i/o/r -e- o/r unc/ e- Donnerstag, den 22. Februar. SS 1»»». er jWscije Frzähler Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe» uud Umgegend. Amtsblatt da «gl. AmtShmchimamschaft, da «gl. SchulWettim u. »es MHmMcuaamtes zu Bautzm siuie des «gl. AmtSgMtS und des StadtratheS zu BischosSvada. Lies« Zettschrtst «scheint wSchentlich drei «al, «kmsta«», L«««-«aa» und und lostet rdrschlteblich d« Sonnabend« «scheinende» „bell»- tEschm «*«»«*" viertrljShrlich 1 Mart S0 Ps. Rmnm« d« ZritungSpreiSliste SS70. Mr. ». Bestellungm werden bei allm Postanstalten de« deutschen Reiche«, siir Bischos«w«d» und Unlg«end bei «nsrrm Zrttung-boten, sowie in der Exped. d. Vst angenommen. «t<r»u»fL»f»t»ft«r Smtzra«»». Aicharmw, welch« in dirsrm Blatt« dir ««itrst« «rrdrrttmm stckm, »erd«» bi« Montag, Mittwoch und Frritna früh » Uhr angenommm und kostrt dir brrlgespaltru« «orpu«»rllr 10 Pf., uni« .Lingrsandt^ 20 Ps. «erinast« Jnseretrnbrtrag 2d Pf. — Lmzelne Rumm« 10 Pst auf das Amtsblatt: „D er sSchsifche Erzähler" für den Monat März werden zu dem Preise von 80 Pf. von allen kaiserlichen Postanstalten, Land- briefträgern^in der Expeditton dieses Blattes, sowie von unseren Zeitungsboten angenommen. IM" Inserate finden in der ganz bedeutend gesteigerten Auflage unseres Blattes, im gesammten Amtsgerichtsbezirk und weit darüber hinaus vortheilhafteste und wirksamste Verbreitung. Die Expedition des „sächsischen Erzählers". Nachweis über -en Gesundheitszustand fremdländischer Arbeiter. Die Erhebungen über die während der letzten Jahre zur amtlichen Kenntniß gelangten innerhalb de» Reichsgebiets haben ergeben, daß die Entstehung der Mehrzahl dieser Fälle auf die Einschleppung dieser Seuche aus dem AuSlande (namentlich Rußland, Oesterreich und Italien) zurückzuführen ist. Vornehmlich find es die in Deutschland Beschäftigung suchenden fremdländischen Arbeiter, und unter diesen vorwiegend die im Frühling truppenwrise eingeführten landwirthschaftlichrn Arbeiter, die vielfach an den Pocken erkranken und zum Ausgangspunkte für weitere Seuchrnfälle und sogar für kleinere Epidemien werden können. Das Königliche Ministerium deS Innern hat eS daher schon vor längerer Zeit für angezeigt erachtet, anzuordnrn, daß fortan fremd ländische Arbeiter au» Ländern, in welchen der allgemeine Impfzwang überhaupt nicht besteht oder erst in den letzten 10 Jahren eingeführt ist, einer möglichst baldigen, innerhalb 3 Tagen nach der Ankunft vorzunrhmenden und diejenigen unter ihnen, welche sich nicht über eine in den letzten 10 Jahren vorauSgrgangene erfolgreiche Impfung oder überstandene Blatternerkrankung aus- weisen können der mm «»tvrrvvrt«» sind Zu Vermeidung von Zweifeln wird hierzu bemerkt, daß dieser ärztlichen Untersuchung und nach Befinden Impfung namentlich auch die (»Ldiuv») unterliegen, da die Durchführung de» Impfzwanges dort wegen der Kürze des Bestehen» d«»selhrn noch nicht als eine vollkommene gilt. Werden unter den Ankömmlingen Pockenerkrankungen festgestellt, so haben die OrtSbehörden (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Tut»- Vorsteher) unverzüglich an den Königlichen BezirkSarzt zu Bautzen Anzeige zu erstatten. Hierbei ist die Verordnung vom 19. Januar 1886, statistische Erhebungen hinsichtlich der Pocken betr., zu brachten. Dieselbe ist auf Seite 11 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1886 und in der Sammlung der Verordnungen pp. von Osterland, Band VIII auf Seite 2 abgedruckr. Die vorstehend angeordneten ärztlichen Untersuchungen sind nach einer weiteren Anordnung de» Königlichen Ministeriums deS Innern auch darauf mit zu erstrecken, ob etwa Personen mit I-vpr» Wvliwttvt sind. Die Meldung des Auftretens der Lepra an den Königlichen BezirkSarzt liegt vorkommrnden Falls den untersuchenden Arrzten ob. »1« Ortskvliürüei» vvrüvi» ülvrüuroü »uxvvl«»«», «trsiixnt«»» Ülker üe» vornteüeaü Versrüm«»«» m vweüvu. Bei dieser Gelegenheit werden die von der unterzeichneten AmtShauptmannschaft unter dem 14. März 1899 bekannt gemachten Vor- in Erinnerung gebracht, welche von Denjenigen zu beachten sind, welche reichSauSländische 8»I»«»ii»rkv1t«r rinführrn oder in landwirthschaftliche oder gewerbliche Beschäftigung nehmen wollen. ES sind die« folgende: 1) Wer mehr al» drei reichsausländische Saisonarbeiter gleichzeitig einführen oder bereits eingrführte zur Beschäftigung in landwirth- schastlichen oder gewerblichen Betrieben übernehmen will, hat dies unter Angabe der Zahl und deS Geschlecht» der Arbeiter rechtzeitig, spätesten» 3 Tage vor dem erwarteten Eintreffen derselben, bei der Königlichen AmtShauptmannschaft anzuzeigen. 2) Der Anzeige ist eine Bescheinigung de» Kassenarztes derjenigen Ort»- oder BrtriebSkrankenkasse bez. Semeindekrankenverstcherung, der die Arbeiter nach ihrem Eintreffen angehören würden, darüber beizufügen, daß die UuterkunftSräume, welche den ausländischen Arbeitern angewiesen werden sollen, den Anforderungen entsprechen, welche im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sittlichkeit nach Zahl und Geschlecht der einzu führenden Arbeiter gestellt werden müssen, ferner daß ausreichende Abortanlagen und gute» Trinkwasser vorhanden ist. Die Königliche AmtShauptmannschaft behält sich vor, von wiederholter Beibringung dieser Bescheinigung in Fällen abzusehrn, in denen ihr die den Arbeitern zu gewährende Unterkunft al» unbedenklich hinreichend bekannt ist. 3) Nach Beibringung dieser Bescheinigung wird dem Antragsteller umgehend die schriftliche Genehmigung zur Einführung bezw. Beschäftigung der angezeigten Zahl Arbeiter ertheilt wetden. Doch wird die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, daß die einzuführenden Arbeiter deutsche oder in» Deutsche übersetzte Ausweispapiere haben und unverdächtig sind, ferner, daß sie nicht au» Orten, an welchen ansteckende Krankheiten herrschen, kommen, auch nach dem Zeugnisse eine» approbirtrn Arzte» gesund sind und, soweit sie nicht über erfolgreiche Impfung bez. überstandene Blatternkrankheit in den letzten 10 Jahren sich auSweisen können, der Schutzpockenimpfung unterworfen werden. 4) Wer ausländische Saisonarbeiter ohne die unter 3 erwähnte Genehmigung oder in größerer Zahl oder von anderem Geschlechte, al» genehmigt, rinführt oder beschäftigt, ingleichen wer sonst den Bedingungen der ihm rrtheilten Genehmigung zuwiderhandelt, verfällt nicht nur in eine Geldstrafe bi» zu 150 MI., an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Haftstrafe bi» zu 14 Tagen tritt, sondern muß sich auch gewärtigen, daß gegen die bet ihm befindlichen Ausländer mit Ausweisung vorgegangen wird. Bautzen, am 3. Februar 1900. Königliche AmtShauptmannschaft. I. B.: 131 Arhr. v. Oer, RegierungSrath. vpr- Hol)-Versteigerung. Dienstag, den 27. Februar 1900, Nachmittags 4 Uhr, sollen auf der Haltestelle 28 »«««et« birkenes U»lle»h»lz und 26 „ sch»«ch<S Birkeu-»Iz