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Ivo» 7. 125 Rgm. Hpr. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, Die«««,», Dame«»t«O< und E«»a»«w«, und tostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden ^b«k>H- triftisch« «rila,e" vierteljährlich 1 Mark dv Ps. Nummer der ZettungSpreiSliste «670. Sves«««, welche in diesem Blatt« die weiteste «rrbrritung ^«n, »erden m< Montag, Mittwoch und Freitag früh S Uhr angenommen und kostet dir dretgrspalt«» Lo»uSzell« 10 Pf., unter „Eingesandt" 20 Pf. Geringster Jnseratenbetrag 2d Pf- - Emzeln« Nummer 1« Ps. Hundesperre in Bischofswerda. Nach einer Mittheilung der Königlichen AmtShauptmannschast zu Bauyen ist am 22. Dezember vorigen Jahre- in Schmölln ein mit der Tollwuth behaftet gewesener Hund, nachdem derselbe vorher frei umhergelaufen ist, verendet. Gemäß ZZ 37 und 38 de- Reichsgesetzes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit 8 Id folgende der Instruction vom 27. Juni 1895 wird daher für den MtmeliaBsvomS« die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 22. März dieses Jahres und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, welche von dem wuthverdächtigen Thiere gebissen worden sind, oder rück sichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß dies geschehen ist. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine, jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß au« dem hiesigen Stadtgebiet nicht auSgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs sestgrlegt werden. Die Verwendung von Hirtrnhunden zur Begleitung der Heerde, von Flrischrrhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit de« Gebrauch« (außerhalb de« Jagdrevier») frstgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Die Huudebefitzer werde« darauf aufmerksam gemacht, daß die Maulkörbe den iu der Verordnung de» Königlichen Ministerium» de» Inner« vom 1A Mai vorige« Jahre» (Nr 117 der Vautzuer Nachrichten und Nr. 7» de» Sächsische« Erzähler») ertheilten Vorschriften entspreche« müsse«. Wen« H««be bezw Katze« de« vorstehende« Vorschriften zuwider innerhalb de» Stadt.Bezirk» frei «mherlaufend betroffen werde«, so kau« deren sofortige Dödtung anaeordnet werde«, außerdem aber wird der Schuldige mit Geldstrafe bi» z« 1 »«Mark oder zu« Wochen, b-z wem, die Verletzung der vorstehende« «bssterrm»g»maßregel wifsentltch erfolgt«, Hut Gefauguiß bi» zu einem Jahre bestraft Im Urbrigea sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bi» 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thier», welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen «in Hund entwichen ist, sofort dem unterzeichneten S.tadtrath Anzeige zu erstatten. v i s ch o f » w e r d a , am 15. Januar 1S00. Serufprechftell« Mr. Bestellungen werden bei allen Postanstalten de» deutschen Reicher, für Bischofswerda und Umgegend bei unser« ZritungSboten, sowie in der Exved. d. Bl. angenommen. viermmtzfüm»,»Öfter Jahr»««». Hundesperre. Am 22. Dezember vorigen Jahres ist in Schmölln ein großer Fleischerhund frei umher gelaufen und verendet, welcher von dem Patholo gischen Institut der Königlichen thierärztlichen Hochschule zu Dresden nach den positiven Ergebnissen der angestellten Jmpfversuche als tollwuthkrank bezeichnet worden ist. Gemäß 88 37 und 38 des Reichsgesetzes vom , die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit 8 19 folgende der Instruktion vom 27. Juni 1895 wird daher für Vie Ortschaften . . BelmSdorf, Cosferu, Demitz-Thumitz, Geitzmannsdorf mit Pickau, Synitsch, Medetvitz mit Birkenrode, Naundorf, Neuschmölln, Riedernenkirch, Niederputzkau, Oberputzkas, Pohla, Potfchapplitz, RothnauSlitz mit CarlSdorf und Bogelgefang, Schmölln, Schönbrunn L. S., Schönbrunn M. S., Stacha, Tröbigau und Wölkau die Festlegung (Anleitung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 22. März dieses Jahres und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen worden sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß dies geschehen ist. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mtt einem sichere« Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleifcherhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt, oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Mo ftunligdssitrvr wonlon äorauf snünoricssm gomsvdt, «las« äio Noulllörd» äon in ävr Vororrtnung äv» liöniglioksn Ministeriums «los lnnorn vamlSMsl vorigen Isbres (Ar. 72 »es LSciisiscsten O-rüblsrs) erttieiltsn Vorschriften »awprovbm mlwson. Komi Aunliv ckon vorstokvnlion Vorsobrilton ruwirier innvriieid äs» gofüsträolon üvrirsts ü°vi umborlaufsnä botrotfon veräon, oo bann livron sofortigo Tölitung engoorclnot voräen, sussoräsm sdor wirä ävr Lcbuläigo mit Koilistrefe di» ru ISO Gil. vlior Aaft di« ru 6 Kovkoo, der. v/onn sie Vorivtrung äor vorstoiivnlion äbsporrungsmsssrogei wissontliob srfoigto, mA Oolüngniss dis ru einem lodrv bostrsft. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entwichen ist, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche unverzüglich anher einzusenden hat. Bautzen, am 15. Januar 1900. Königliche AmtShauptmannschast. I. B.: Frhr von Oer, RegierungSrath. Mittwoch, am 24. dieses Monats, von Vormittag» »Ve Uhr an, Sttmnnogf »««Irkonmooelsn»»«». Bautzen, am 16. Januar 1900. Königliche AmtShauptmannschast. I. B.: Frhr. v. Oer, RegierungSrath. Donnerstag, den 18. Januar. Der sächW Lrzähker, vezirksauzeiger fiir Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt der Sgl. AmtShau-tmamschaft, der Kgl. Schulinspectiou u. des Sgl.H<mptsicicramteS zu Banken, sowie des Kgl. Amtsgericht- und des Stadtrat-es zu BischusSwadi.