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isoo Sonnabend, den 13. Januar wrlche in diesem Blatt« dir weiteste Verbreitung ßLn. m«d« bi« Montag, Mittwoch mrd, früh 9 Uhr angenommen und kostet dir dreigespaltenr Eorpuszrür 10 Pf-, unter .Eingesandt" 29 Ps. Geringster Jnseratmbrtrag 2S Ps. - Emzeln« Rümmer 10 Ps. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, Dienstag«, Danaeestags und Eauuabeuvs, und kostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden ^belle tristische« IBeilage" vierteljährlich 1 Mark S0 Ps. Nummer der ZritungSpreiSlistr «870. Aernfprechstell« Nr. TB. Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deutsch« Reiches, sür Bischosiwerde und Umgegrud bei unser« Zeitungsboten, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. vlernndfL«»,»»»«» S»hrg«»D^ Invalidenversicherung -er Hausweber ES hat sich herauSgestellt, daß im Bezirke der unterzeichneten Königlichen AmtShauptmannschaft bis zum Schlüsse drS letzten Jahres zahlreiche Hausgewerbetreibende der Textilindustrie Beiträge zur JnvaliditätSverstcherung nicht entrichtet haben, obwohl sie der Versicherungspflicht zweifellos unterlagen. Der Grund hierfür ist in der Hauptsache darin zu suchen, daß daS bisher ringeschlagene Verfahren der Beitragserhebung den Hausgewerbetreibenden die regelmäßige Beitragsentrichtung in hohem Maße erschwerte. Um derartige Vorkommnisse, durch welche viele fleißige Arbeiter der Wohlthaten des Invalidenversicherungs-Gesetzes verlustig geben, für die Zukunft thunlichst zu vermeiden, hat die Königliche AmtShaupt« Mannschaft auf Grund von Ziffer 9 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom I. März 1894 (ReichSgesitzblatt Seite 324) beschlossen, den Fabrikanten und Faktoren der Textilindustrie, welche im hiesigen Verwaltungsbezirke ihren BetrirbSsitz haben, die Pflichten der Arbeitgeber bezüg- lich der Beitragszahlung, jedoch zunächst nur sür die von ihnen beschäftigten (vorläufig allo »leist für die M»a»»p»Ivr und M»»»1»«II»«r) auszuerlegen. Zur Ausführung dieser Anordnung wird hiermit Folgendes bestimmt: „ 1) Vom 1. März 1900 an haben die -bmldvttxvt»«» sk'adrlHr»»-«», L'sslstse»), <ll» V»r»I«I»vm»»n»I»»Itrün^ sür die von ihnen beschäftigten HanSweber ihrem voll»»» Betrage nach »» cklv Illi» <ll» »«trl«l»»»Ültte Ser I»t»t«r«» w»»tü»Slsts« »tello »l»L«Ktkr«», sind jedoch berechtigt, bei der Lohnzahlung die Hälfte der Beiträge nach Maßgabe von Z 142 deS Invalidenversicherungs gesetzes in Abzug zu bringen. . . 2) Desgleichen haben die Arbeitgeber die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen HauSweber gemäß § 20 der Sächsischen Ver ordnung vom 30. November 1899 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 599) spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung l»»l S»r IRir Sl» M«1rl»l»»«tLtt» Svr Hwusveker m»»4L»Stgt«» H«l»»«t»II» »»»»»»«IS»» und spätestens am dritten Tage nach Beendigung drS Arbeitsverhältnisses wieder »l»»«»»»IS«». Die Anmeldung der am 1. März dieses JahreS bereits beschäftigten HauSweber hat spätestens bis 3. März diese- JahreS zu erfolgen. 3) Diejenigen Arbeitgeber, welche den Wunsch haben, daß die Einziehung der Beiträge ll»r«r M«trl»I»«ikr»»tr»»ll»8»» oder der für ll»r«» »«trlel»«»lt» zuständigen L«l»»8t»llv i»k»vmtr»U«» wird, haben sich mit dieser Einzugsstelle und der Gemeindebehörde des Wohnortes der HauSweber inS Einvernehmen zu setzen. Die Gemeindebehörde hat im Falle der Zustimmung der Kasse einem solchen Verlangen nach 8 18 Absatz 2 der obengenannten Verordnung vom 30. November 1899 stattzugrben. Ist die Uebertragung, welche ohne Einfluß aus die Lohnklasse ifr.uorgenommeu worden, so hak auch die Anmeldung bei den hierdurch mit der Einziehung betrauten Kaffenstellen zu erfolgen. Die Gemeindebehörde hat jeden 'Fall einer solchen Uebertragung dem Vorstände der Versicherungsanstalt anzuzeigen und ortsüblich bekannt zu machen. 4) Findet die Beschäftigung als HauSweber nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist derjenige Arbeitgeber, welcher den HauSweber zuerst beschäftigt, nach Z 140 Absatz 2 deS Gesetze- zur Anmeldung und Beitragszahlung verbunden. Liegen gleichzeitig mehrere die BersicherungSpflicht begründende Arbeitsverhältnisse vor, so hasten die Arbeitgeber al- Gesammtschuldner für die vollen Wochen beiträge und haben sich über die Antheile deS Einzelnen an dert auf die Gesammtheit der Arbeitgeber entfallenden Beiträgen auSeinanderzusetzen. 5) Die HauSweber sind indrß nach § 144 deS Gesetzes berechtigt, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber selbst an die zuständige Hebestelle im Voraus zu entrichten und gegen Abgabe der von dieser ausgestellten Quittung die Hälfte deS vollentrichteten Wochenbeitrags von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber zurückzuverlangen. 6) Solche versicherungspflichtige HauSweber, welche sür Betriebe außerhalb deS Bezirks der Königlichen AmtShauptmannschaft arbeiten, haben, — solange nicht die Betriebsleiter von der für sie zuständigen Verwaltungsbehörde zur Anmeldung und Entrichtung der Beiträge verpflichtet werden, wie dies bereits von der Königlichen AmtShauptmannschaft Kamenz und den Stadträthen zu Bautzen und PulSnitz verfügt worden ist — ihre An- und Abmeldung, sowie ihre Beitragszahlung nach wie vor selbst zu bewirken. 7) Soweit HauSweber versicherungspflichtige Hülfsarbeiter mit Webarbeiten beschäftigen liegt die Entrichtung der Beiträge sür diese, sowie deren An- und Abmeldung den Hauswebern selbst ob. 8) Die HauSweber haben über die Dauer ihrer Beschäftigung für eigene Rechnung und über die von ihnen mit Weberei beschäftigten vrrsicherungSpflichtigen HülsSpersonen gemäß Ziffer 10 der obenerwähnten Bekanntmachung vom 1. März 1894 V«m-«tol»»t„v zu führen, welche auf Verlangen den sie beschäftigenden Arbeitgebern zur Prüfung vorzulegen sind. Diese Verzeichnisse müssen zum mindesten über den Namen deS HauSweber- und die Dauer seiner Beschäftigung für eigene Rechnung, beziehentlich über den Namen und die Beschäftigung»-»»» des Webergesrllen Auskunft geben. 9) Spuler und Treiber haben bis auf Weitere» ihre An- und Abmeldung, sowie die Abführung der Beiträge, wie bisher selbst zu besorgen. 10) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den rinschlagenden Strafvorschriften bestraft. Bautzen, am 8. Januar 1900. Königliche AmtShauptmannschaft. I. B.: Frhr. von Oer, RegierungSrath. P. Bekanntmachung. Bon dem »t»tl»1t»ol»v» ^V»»r»»v«i^eIeI»»I«»» und dem V»r»«Ioll»»I„« SI»»,«»^ttt»i-, auf dir die Bestimmung in tz 11 Abs. 2 Ziffer 3 de- Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des WaarrnvrrkehrS, Anwendung findet, ist rin sämmtliche Arndrrungrn einschließlich drr am 1. Januar 1900 in Kraft grtrrtenen enthaltrndrr Neudruck veranstaltet worden, der bei jeder zu Zollabfertigungen befugten Amtsstelle in einem Exemplare zur Einsichtnahme de» Publikum» auSgelegt ist ober bereitgrhalten wird. Der Vertrieb de» Druckwerke» ist der Firma R. von Decker» Verlag, G. Schenk, Berlin 8. IV., Jerusalemrrstraße 56 übertragen worden. Der Ladenpreis beträgt sür ein mit grünem bedrucktem Umschläge geheftete» Exemplar 60 Pfennig und für ein in Kalliko gebundene« Exemplar 1 Mark 20 Pfennig. Dresden, am 5. Januar 1900. Königliche Zoll» und Steuer-Direktion. 0r. Löb-. Auf Grund des 8 11 der Fernsprechgebühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Nr. 51) wird Folgendes bekannt gemacht: Für jeden Anschluß an das Fernsprechnetz in Bischofswerda (S.), welcher nicht weiter als 5 Lw. von der Bermitte- lungSstelle entfernt ist, beträgt vom 1. April 1900 ab die Bauschgebühr 80 M. Die den Reichs- und Staatsbehörden, den Provinzial» und Kommunalverwaltungen, sowie den Eisenbahngesellschaften gewährte Ermäßigung von 25 V« der JahreSaebühr und die Befreiung jener Behörden pp. von den Gebühren für die Benutzuna der BerbindungSleitungen im Vororts- und NachbarortSverkehr fällt vom 1. April 1900 ab fort. Dresden, den 11. Januar 1900. Der sächW LrMer, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««- Umgegend. Amtsblatt da «gl. Amtshmi-tmiWlchaft, da «gl. SchMaspatbm u. de» Sgl.HallMeicramttrzn Bucha, sowie des «gl. Amtsgerichts und des Stadtrathcs M BischusSwalm.