Volltext Seite (XML)
Wegen Reinigung bleiben Freitag, den II., und Sonnabend, den 12. August d. I., fämmtliche Expeditionen de« unterzeichneten Stadtrath« geschloffen und werden nur dringliche, unansfchiebbare Polizeisachen erledigt, beim Königlichen Standesamt aber nur Sonnabend von 11 bis 12 Uhr expedirt. Bischofswerda, den 9. August 1899. Der Stadtrath. »r. Lange. Lhm. Freitag, den II. August 1899, Vormittags 10 Uhr, soll im Hofe des hies. Königs. Amtsgerichts gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werde». Bischofswerda, den 9. August 1899. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts daselbst. Wachtmstr. Saupe Herzlicher Dank. Den Nachbargemeinden Groß-Harthau und Goldbach, sowie den Feuerwehren von Rammenau und Brettnig, welche bei dem am 5. dss. MtS. durch Blitzschlag im hiesigen Orte ausgebrochenen Schadenfeuer zur Hilfeleistung herbeieilten, sei hier durch der innigste Dank dargebracht. Gott der Herr möge Alle vor ähnlichem Schicksal in Gnaden bewahren! Frankenthal, den 7. August 1899. ihnen vor, die Reserven der deutschen Versiche rung in deutschen mündelsicherrn Werthpapieren anzulegen — nebenbei bemerkt, eine für alle Versicherungen geltende Vorschrift —, und die» ist ohne Widerspruch geschehen. Wie die Ge sellschaften dagegen die Reserven für ihre amerikanischen oder astatischen Versicherten an legen, ist der deutschen Regierung höchst gleich, giltig, da sie auf diese Gelder keinen Anspruch und auf deren Verwaltung keinen Einfluß aus- üben kann. Wir halten e» daher für durchaus unwahrscheinlich, daß die deutschen Ministerial- beamten sich in diese fremde Angelegenheit ge mischt haben sollten. — Vehr ausfallend ist da- gegen, daß der Kernpunkt de« Streite», die sogenannt« „Toatiar", noch mit kein« Worte zum Studium der Einrichtung der amerikanischen Leben-Versicherungsgesellschaften, nach New-Uork geschickt worden, indessen ist von ihnen seitdem wenig zu hören gewesen. Mac Kinley schüttelte ihnen liebenswürdig die Hände, die amerikanischen BerstcherungSdirektoren staunten die Fülle ihres Wissen», ihre Arbeitslust und Arbeitskraft an. Zuletzt meldete man sogar einen positiven Erfolg; die „New-Uork Life- soll nämlich auf den Rath dieser preußischen Ministerialbeamten eine Aende- rung ihrer bisherigen Geldanlagen beschlossen haben, und da» »erde deren Zulassung in Deutschland ermöglichen. Diese Nachricht ist offenbar falsch. denn r» hat nie die mindest« Meinungsverschiedenheit wegen der Geldanlagen »wischen der deutschen Regierung und den ve- sellschaften bestanden. Die Regierung schieb - . Deutschland und die amerikanischen Lebensversicherungsgesellschasten. Bekanntlich ist den amerikanischen Leben»« Versicherungsgesellschaften die Ausübung ihrer Thätigkeit in Deutschland feiten» der Reich»- regierung verboten worden, weil die Bedingungen dieser Gesellschaften nicht allenthalben den bei un» geltenden gesetzlichen Bestimmungen ent sprechen. In neuester Zeit sind nun Verhand lungen angeknüpft worden, um eine Wieder- zulaffuna der amerikanischen LebenSverstcherungS- grsrUschasten zu ermöglichen; über den Staad der. detreffrnden Verhandlungen verlautet indessen «pch. nicht allzuviel. Zwar stad zwei MDM^DAMche Minifterialbeamtr, angeblich Idtzchiüii! 1 ! s Rgm. S-raspr-chftell- Ms. Bestellungen werden bei allen Postanstaltrn de« deutsch« Reiche«, für Bischofswerda und N Zeitung-Koten, sowie in der Exved. Lretuuvfüufrtgfte» Jahr»»««. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, Die»«agH, »»««Stag» and Guum»««»», und kostet einschließlich der SormaLend« erscheinenden „tzeklw tefftts»«, Vellage" vtertrlsilhrlich 1 Mark so Pf. Nummer der ZeitungSpreirlisie «338. gwkerat«, welch« in diesem Blatte die wettest« Verbreitung Aer sächsische LrzWer, Bezirksanzeiger für Vffchofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt da Sgl. «mtshmpmamschaft, da «gl. Schulius-kttion des «gl.HauMkueramttS zu «uu-cu. sswie des «gl. AmtSgaichts und des StadttatheS zu Bischofswerda. Huvdosperre. Laut Mittheilung der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz ist am 3. dieses Monats in Ohorn ein der Tollwuth dringend verdächtiger Hund frei umher gelaufen und verendet. Gemäß 88 37 und 38 des Reichsgesetzes vom --2b die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit 8 19 folgende der Instruktion vom 27. Juni 1895 wird daher für die Ortschaften Frankenthal und Röderbrunn die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 3. November dieses Jahres , und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, welche von dem wuthverdächtigen Thiere gebissen worden sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß dies geschehen ist. . . Der Festlegung gleich zu achten ist das Führe« der mit einem sichere« Maulkorbe versehene« H««de a« der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht ausgeführt werden. < Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt, oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Ms stundodositror worden darauf aufmsrlcsam gemacht, dass die Raulieörbo «ton in der Verordnung dos Königlichen Ainistoriums des Innern vom 13. Lei Reeve lehre» (Ar. 72 des Livksisvkon llrrüdiors) ortkellten Vorschriften entsprechen müssen. Nenn stund« den vorstehenden Vorschriften ruwidor innerhalb dos gefährdeten llvrirsts frei umkeriaufonli dvtrotfon werden, so dann deren sofortige födtung angvordnvt werden, ausserdem aber wird der Lchuldlgv mit Kvldstrafs dis ru ISO M oder stakt dis ru 6 Nocken, der. wenn die Vvrlvtrung der vorstvksndsn -tdsperrungsmessrsgei wissentlich erfolgte, mit Keküngniss di» «« einem lakr« bestraft. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entwichen ist, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche unverzüglich anher einzusenden hat. Bautzen, am 8. August 1899. Königliche Amtshauptmannschaft. 2083 »r. Hempel.