Volltext Seite (XML)
v. Oer. «ug für virhkududer, morm-rck Joukwlitz a-urlirfort umr-ou« August Apell, hat sich der Königlichen AmtShauptmannschaft Bautzen gegenüber der , welch« im Ganzen und mit der Laut veraichtet werdea müffen, wird eine Entschädigung iüutet abg,liefert werden, eine Eutschi-iguug nicht gezahlt werdea, da die Produkte de» Beseitigung gefallener Thiere. Nachdem durch Errichtung der auf Flur Jenkwitz befindlichen Kunstdüngersabril von August Apell in Bautzen für den amtShauptmannschaft- lichen Bezirk di« Möglichkeit geschaffen worden ist, die Körper von an Seuchen verendeten Thieren auf die durch die Instruktion vom 27. Juni 1895 zur Ausführung deS RrichSviehseuchengesetzeS vom 1. Mai 1894 in erster Linie vorgeschriebene Weise, nämlich durch Anwendung hoher Hitzegrade, vollkommen unschädlich zu machen, and sich im Laufe der Zeit immer dringender die Nothwendigkeit herauSgestellt hat, den großen gesundheitlichen Uebelständen abzuhelfen, die mit der oft ungenügenden Beseitigung der Thierleichen durch oberflächliches Bergraben oder durch Bergraben an unge eigneten Orten verbunden sind, endlich auch der eingangsgenannte Unternehmer die aus der Anlage O ersichtlichen Verpflichtungen eingegangen ist, verordnet die Königliche AmtShauptmannschaft nach Gehör deS Bezirksausschusses hiermit Folgende-: 8 1- Stehen Großthiere (ausgewachsene Pferde, Rinder und Esel), sowie Fohlen, Kälber und über 25 Kilo schwere Schweine infolge Milz brandes, LolÜvuth oder RotzeS (Wurm) um oder ergiebt sich, daß geschlachtete Thiere der bezeichneten Art an einer dieser Krankheiten gelitten haben, so ist nach Feststellung der Krankheit durch den Königlichen BezirkSthierarzt, sofern Letzterer nicht im einzelnen Falle etwas Andere« anordnet, sofort der Kunstdüngerfabrik Jenkwitz telegraphisch, telephonisch (Telephonamt Bautzen Nr. 153) oder durch Eilboten zu dem Zwecke Nachricht zu geben, daß feiten der Fabrik das Thier mittelst de« TenchenkadavertransportwagenS abgeholt wird. Bei der Benachrichtigung ist ausdrücklich anzugrben, mit welcher Krankheit das Thier behaftet gewesen ist. Dem Führer des Transportwagens ist die Zufahrt bis zu dem Orte, an dem sich der abzuholende Thierkörper befindet, unweigerlich zu gestatten und letzterer «nabgehäutet, fowie mit allen — dem gesetzlichen Verbot zuwider — etwa losgelösten Theilen auszuliefern. Die Nichtbesolgung vorstehender Bestimmungen wird nach § 65 Ziffer 3—5 und 8 66 Ziffer 4 deS RrichSviehseuchengesetzeS mit Geld strafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Die Abholung der Thierkörper erfolgt feiten der vorgenannten Fabrik unentgeltlich; eine Entschädigung für Veucheukadaver wird nicht gewährt. Die Vernichtung derselben erfolgt in der Kunstdüngerfabrik unter Aufsicht deS Gemeindevorstandes oder einer besonders bestellten OrtS- polizeiperson von Jenkwitz. Für die Aufsicht ist von dem Besitzer deS Kadaver- eine Gebühr von 1 Mk. zu erlegen. Wird dieselbe nicht gleich bei Abholung deS Kadavers an den TranSportsvhrer gegen Quittung abgeliefert oder binnen 1 Woche portofrei an den Semeindevorstand zu Jenkwitz eingesendet, so erfolgt zwangsweise Beitreibung. 8 2. Großthiere, Kälber und über 25 Kilo schwere Schweine, welche infolge ««derer als der unter 8 1 aufgesührten Krankheiten umgestanden sind, ingleichen die Körper derjenigen geschlachteten Thiere dieser GutNmge«, welche völlig oder zum gröftte« Theile al» für den menschlichen Genuß unbrauchbar verworfen werden — im letzteren Falle jedoch mit Ausnahme der nicht verworfenen Theile — hat der Besitzer gegen freie Abholung und die sich auS de« Abmachungen unter cs ergebende, für unabgehäutete Kadaver zu gewährende Entschädigung an die Kunstdüngerfabrik Jenkwitz abzugrben. 8 3. Unter behördlicher Aufsicht zu vergrabe» sind: «) alle an den in 8 1 bezeichneten Krankheiten umgestandenen oder wegen derselben grtödteten Kleiuthiere, b) alle Kleinthiere, welche mit anderen Krankheiten (8 2) behaftet gewesen sind, sofern diese Krankheiten ««steckende waren, o) die Lungen der an Lungenseuche erkrankt gewesenen Thiere (8 89 der Reichsinstruktion vom 27. Juni 1895), ä) nach Inkrafttreten des Sächsischen Gesetze«, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898 die nach Maßgabe diese« Gesetzes für ungenießbar erklärten Theile geschlachteter Thiere, sofern sie nicht nach 8 2 an die Kunstdüngerfabrik abzuliesern sind. ES ist jedoch zulässig, auch die vorstehend bezeichneten Kadaver oder Kadavertheile, anstatt sie zu vergraben, der Kunstdüngrrfabrik Jenkwitz zur Abholung mittelst deS SeuchenkadavertranSportwagenS zu überlassen, falls die Fabrik zur Uebernahme bereit ist. § 4. Muß in Gemäßheit deS vorstehenden Paragraphen ein Thier oder ein Thierthril unter behördlicher Aussicht vergraben werden, so hat der Besitzer hiervon, sowie von dem zum Vergraben in Aussicht genommenen Platze der nach 8 74 unter o der revidirten Landgemeindeordnung hierfür zuständigen Temeindepolizeibehörde (Gemeindevorstand, SutSvorsteher) rechtzeitig Anzeige zu machen. Die Vergrabung muß an einem geeigneten, mindestens 10 Meter von Brunnen, Wasserläufen und menschlichen Wohnungen entfernten Orte geschehen, der sich nicht in Komposthausen befinden darf. Die Abhäutung derjenigen Thiere, welche an einer der in 8 1 bezeichneten oder an einer sonstigen stark ansteckenden Krankheit gelitten haben, ist verboten. Ueber den zu vergrabenden Körper oder Körperthril ist soviel Petroleum zu gießen, daß die Verwendung zu menschlicher Nahrung unmöglich ist. / Derselbe ist mindestens L Meter huch mit festgeftampster Erde zu bedecken. Der Gemeindevorstand beziehentlich GutSvorsteher oder ein von ihnen zu entsendender zuverlässiger Beamter hat der Vergrabung von Anfang bi« zu Ende beizuwohnen, strenge Aufsicht darüber zu führen, daß den vorstehenden Anordnungen genau nachgegangen wird, und, daß die» geschehen, der Königlichen AmtShauptmannschaft anzuzeigen. Die Wiederausgrabung ist verboten. 8b. Thierkörper oder Theile von ihnen, über deren Unschädlichmachung im Vorstehenden nicht ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, sind so zu beseitigen, daß jegliche Verunreinigung von Brunnen ausgeschlossen bleibt. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 2 bi« 5 dieser Bekanntmachung werden, sofern sie nicht nach den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen mit strengeren Strafen zu belegen sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bi« zu 14 Tagen geahndet. Bautzen, am 1. Juli 1899. Königliche welche au die KunfWi Der Inhaber der Kunstdüngrrfabrik Jenkwitz, Herr . .... . pflichtet, für an die Kunstdüngerfabrik abgelirferte Kadaver Entschädigung nach folgenden Grundsätzen' zu zahlen. - Für Geucheukadaver (8 1 de« Regulati uicht gewährt. Ebenso kann für Kadaver, welche «b Kadaver» kau« die Betriebs- und Transportkosten dv Für ganze ausgewachsene Rinder und Pferde mit -er Hisut wird ohne Unterschied dep Eriche und des Gewicht» 10 Mk. gewährt. f Für andere «nabgrhäntete Thier« (Schweine, Kälber , Fohlen, Ziegen, Schafe, Esel u. s. w) wird für dm Emtner de» Körpergewicht» L ML -qa-lt. Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««- Umgegend. AmMlatt da Sgl. AmtS-Mtztmaimschaft, da Kgl. Schulius-atiiu u. des Sgl-HmMmmMeS zu Bautzcu ssvic des Sgl. Amtsgerichts Md des StadttatheS zu vischossvada.