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18SS Amtsblatt der Sgl. AMS-aOlmamschaft, da Sgl. Schuliaspretüm s. des Sgl.Ha»-tstkiiaantes;u Bia-ci, sowie des Kgl. Amlsgcrichls and des StadttalheS zu Bischofswerda. Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deutsch«» Reiches, für Bischofswerda und l' Zeitung-Koten, sowie in der Exped, Diese Zeitschrift erscheint wdchrntlich drei Mal, DienStagA, DwmeerStng« und EwnnwHrnw», und kostet rinschlirstlich der Sonnabends erscheinenden ^b«Le- tristifche« Vellage" vierteljShrlich 1 Mark dv Ps. Nummer der ZeitungSpreiSliste «338. e Mr ». Swserwtr, «elche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung N«n, »"den bi, Montag, Mittwoch Md Fr« tag Umaeaeud bei unseren früh S Uhr angenommen und kostet die dreigespalteu, d. d?»l. angenommen. EoqmSzeile l« Pf-, uitt« »Eingesandt- 20 Pf. ««ringstn Jnseratenbetrag 2S Pf. — Einzelne Nummer 10 Ps. auf das Amtsblatt: „Der fSchfifche Erzähler" für die Monate Mal und Juni werden zu dem Preise von i Man von allen kaiserlichen Postanstalten, Land briefträgern, in der Expedition dieses Blattes, sowie von unseren Zeitungsboten angenommen. Inserate finden in der ganz bedeutend gesteigerten Auflage unseres Blattes, im gesammten Amtsgerichtsbezirk und weit darüber hinaus Vortheilhafteste und wirksamste Verbreitung. Die Expedition des „sächsischen Erzählers". Bestellungen die Rede. Ohne daß wir diese materielle und wirthschaftliche Seite der Eoloniaipolitik ver kleinern wollen, denn eine materielle und wirth- schastliche Grundlage muß ja alle» menschliche Eulturleben auf dieser Erde haben, muß doch in weiten Kreisen unsere» Volke», ja muß in der ganzen Christenheit für den schönen und rdeln Plan Propaganda gemacht werden, den heid nischen Horden in Ostafien und den rohen Natur völkern in Afrika doch eine christliche Bekehrung und «ne christliche Erziehung zu bringen, und in dieser Eulturarbeit kann auch allein die wahre sittliche und ideale Bedeutung einer rechten Eoloniaipolitik erblickt werden. Da» herrlich« christliche Wort, »Trachtet am ersten nach dem Die sittliche und ideale Bedeutung der Eulturarbeit in den Colonialländern. Unsere nach raschem Erwerb hastende und drängende Zeit mit ihrem ost recht einseitigen Strrberthum und ihrer nervösen Aufregung läßt ost bei einer großen inneren oder äußeren Thätigkeit und Bewegung de« Volksleben« die wichtigsten Gesichtspunkte nicht klar und deutlich genug erkennen. So ist bei der Eolonialpolitit oller Großmächte «eisten» zunächst nur von WMMMK, Handelsbeziehungen, Entdeckung X W^Antagt von Plantagen u. s. w. Wgnr. Reiche Sötte», so wird Euch alle» Andere von selbst zufallen!" Hot auch seine Bedeutung für die Eulturarbeit in den Eolonien, denn wenn die heidnischen Horden China» von ihrem blutigen Aberglauben, ihrem blinden Hoffe gegen antwre Völker und ihre« Lügensystem durch da» Thristenthum befreit »erden »ürdrn, so wäre die» nicht nur eine That der Liebe und Barmherzig keit im Seifte Jesu Christi, sondern e» ward« dann auch der anderen Culturarbeit in dm EolM nien alle» Andere zufallen, wa» dorr noch schmerzlich vermißt wird. Und ebenso ist die Loge den rohen in Faulheit und Verlogenheit dahin vegrtirenden Naturvölkrrnaeaeaüber. So lange auch dies« nicht für da» Ehnstmttprm, für Erlast, die Hnndefnhrwerke betreffend. § i. Hunde dürfen zum Ziehen nur dann verwendet werden, wenn sie völlig ausgewachsen, genügend kräftig, gesund und nicht zu alt sind. Insbesondere dürfen Hunde, welche in Folge von Krankheit oder Verletzungen zum Ziehen vorübergehend untauglich sind, für die Dauer dieses Zustandes, sowie hochtragende Hündinnen und Hündinnen, welche geworfen haben, bis 14 Tage nach dem Werfen nicht eingespannt werden. 8 2. Zughunde dürfen nur mit einer ihren Kräften entsprechenden Last beschwert werden. 8 3 Mit Ausnahme dringender Krankentransporte darf ein mit Hunden bespanntes Fuhrwerk zum Transport von Personen nicht benutzt werden. Namentlich ist das Aufsteigen oder Aufsitzen des Führers oder Begleiters verboten. Geschirrführer, welche dritten Personen das Aufsteigen gestatten, sind ebenso strafbar, wie diese selbst. Die Führer der Hundefuhrwerke müssen dieselben fortgesetzt leiten und während der Fahrt neben den Zugthieren gehen. Die Geschirre müssen für die Hunde passend sein und dürfen dieselben nicht drücken. Auch sind die Wagen nach dem Gebrauche, namentlich bei nassem Wetter, zu reinigen und die Räder leicht fahrbar zu erhalten. 8 5. . . . . Die Führer der Hundefuhrwerke sind verpflichtet, für die Zughunde ein Gefäß zum Tränken, eine Unterlage, sowie eine warme Decke bei sich zu führen. Sie haben die Hunde rechtzeitig mit möglichst reinem Wasser zu tränken und ihnen bei kaltem oder nassem Wetter, wenn sie länger als 10 Minuten halten, die Unterlage zum Legen unterzubreiten und die Decke aufzulegen. Auch ist bei längerem Halten des Fuhrwerkes der Hund abzusträngcn und derartig anzubinden, daß er sich bequem legen kann und der Kopf beim Liegen nicht in der Schwebe hängt. Durch das Halten der Hundemhrwerke und das Absträngen der Hunde darf der Straßenverkehr nicht gestört oder gefährdet werden. 8 6. Außerhalb derjenigen Zeiten und Orte, für welche Maulkorbzwang bestellt, dürfen den Zughunden, sofern sie nicht bissig sind, während des Ziehens Maulkörbe nicht angelegt werden. Bissige Zughunde sind dagegen mit Maulkörben zu versehen, welche ihnen weder während des Ziehens, noch während des Halten« abgenommen werden dürfen. Die Maulkörbe müssen so eingerichtet sein, daß sie zwar den Hund am Beißen verhindern, doch aber das freie-Athmen und das Heraus strecken der Zunge gestatten. 8 7- Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafen bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet. 8 8. Infolge der Bestimmung in 8 3 erledigt sich die gleichartige Vorschrift unter I 7 des Erlasses, den Fährverkehr auf öffentlichen Wegen betreffend, vom 1. Mai 1896. Dagegen ist den Bestimmungen dieses Erlasses unter I 1 und 2 über die Beleuchtung und das Ausweichen der Fuhrwerke, sowie der Ministerialveroronung vom 7. September 1876, nach welcher jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk auf der linken Seite mit dem Namen und Wohnorte oder der Firma des Eigenthümers und, falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein muß, ebenso wie den sonstigen, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffenden landespolizeilichen Vorschriften auch in Ansehung der Hundesuhrwerke nach wie vor Folge zu leisten. Bautzen, Kamenz, Löbau und Zittau, aml. Mai 1899. Die Königlichen Amtshauptmannschaften daselbst. »>>. Hempel, von Grdmannsdorf, von Lraushaar. von Befchwitz. Nachdem die Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens im 13. District des Steuerbezirks Bautzen beendet und das Ergebniß derselben den Beitragspflichtigen bekannt gemacht worden ist, werden in Gemäßheit der in 8 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 enthaltenen Bestimmungen alle Personen, welche im hiesigen Orte ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, denen aber die in Gemäßheit dieses Para graphen zu erlassende Zufertigung nicht hat behändigt werden können, hierdurch aufgeforvert, wegen Mittheilung des Schätzungsergebnisses sich in der hiesigen Kämmerei zu meÜ>en. Stadtrath Bischofswerda, am 29. April 1899. »m. Lange