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18S8 Sonnabend, den 17. Dezember. 14« s- S43 F. Hpr. Bezirkstag. Sonnabend, den 31. dieses Monats, Mittags 12 Uhr, findet im Saale deS Gasthofes „zur goldenen Weintraube" hier der AmtShauptmannschast Bautzen statt. Bautzen, am 17. Dezember 1898. Der AmtShauptmann. vr. Hempel. Königliche Amtshauptmannschaft. »i». Hempel. Wahlen für die Bezirksversammlung. Vt« HV»I»I va» »«Int Vertreterin Ser BlSelnetdeeteinert«» mr S«»1rIt»r«r»»i»i»I»»U der AmtShauptmannschast Bautzen soll Sonnabend, am 31. Dezember 1898, Vormittags 10 Uhr, Im» 8»»I« Se« OmstiLal«« Lmr Uwltti»«» HVetmtr»»!»« Inter stattfinden ES wird dies für die Stimmberechtigten, denen besondere Einladung nebst Stimmzettelformular zugestellt werden soll, mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß um V,11 Uhr das Wahllokal geschlossen wird und später Erscheinende zur Thrilnahme an der Wahl nicht mehr zugelassen werden können. Da für den Fall, daß sich im ersten Wahlgange eine absolute Mehrheit nicht ergeben oder die Ablehnung einer Wahl in unzweifelhaft begründeter Weise erklärt werden sollte, sofort zu einer engeren bez. Nachwahl zu oerschreiten ist, so werden die Herren Wähler ersucht, vor Beendigung der Wahlhandlung sich nicht aus dem Wahllokale zu entfernen. Bautzen, am 16. Dezember 1898. Königliche Amtshauptmannschaft. Hempel. Donnerstag, den 22. dieses Monats, von Bormittag« » Uhr ah, Bautzen, am 15. Dezember 1898. Der sächW^rMer, Bezirksauzeiger fkr Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt der Kgl. AmtShmtztmamschift, der Sgl. Schnlmstzcctum u. des Sgl. HimPtstmermtes zu Bautzen, sowie des Sgl. Amtsgerichts und des Stadtnahes zu Bischofswerda. Bekanntmachung. Dir unterzeichnete Königliche AmtShauptmannschast hat die Erfahrung gemacht, daß den bezüglich der Abwehr und Unterdrlmung on Viehseuchen gegebenen Borschriften vielfach nicht nachgegangen wird. Den Örtspolizeibehördeu, sowie den Händler« und Besitzer« von Gasthofs» und Privatster« wird daher die genauest Befolgung der obrngedachten in 88 15 und 16 der Verordnung zur Ausführung deS ReichSgesetzeS vom , die Abwehr und Unter ¬ drückung von Viehseuchen betreffend, vom 30. Juli 1895, und in 88 3, 4, 5 und 6 der Verordnung vom 25. Februar 1897, da« vorbezeichnete besetz betreffend, gegebenen Vorschriften nochmals ausdrücklich zur Pflicht gemacht. - Danach ist von jeder Aufstellung von in den Handel kommenden Uindvieh- und Schweirrebestärrderr, welche in einem Gasthof oder Privatstall auf der Durchreise »der zwecks Verkaufs untergebracht sind, sowie von der Veränderung jedes Bestandes durch Zugang neuer Lyiere, un» zwar sowohl von dem betreffenden Händler als auch von dem Stollbrsitzer spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der OrtSpollze-behörde Anzeige zu «rstatten. Letztere hat über die erfolgte Anzeige eine Bescheinigung auszustellen und die Zuziehung des Königlichen BezirkSthrerarzte» behufs Unter suchung deS Viehes zu veranlassen. . .... ,, .... Jeglicher Verkauf von Händlervieh und insbesondere auch der Vorverkauf von Schweinen ist untersagt, solange sämmtuche Biehstuae nicht durch thierärztliche Untersuchung für seuchenfrei erklärt worden, sind. , . . , Die Führer von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft werden sollen, haben dieselben vor dem Beginn de» llmherziehens unv Verkaufes vom Königlichen Bezirksthierarzte aus ihren Gesundheitszustand untersuchen und hierüber ein GesundheitSzeugniß au-stellen zu lassen, welche» fie immer bei sich zu führen haben und nach 5 Tagen erneuern lassen müssen. Kommen solche Schweine mit der Eisenbahn an, so hat ihre Untersuchung von demjenigen Bezirksthierarzte zu erfolgen, in dessen Bezirke die Ausladung zum Vertriebe im Umherziehen stattfindet. Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine ist untersagt, vielmehr darf der Transport nur zu Wagen stattftnden. Alle Gasthossställe, in welchen zum Verkauf im Umherziehen bestimmte Schweine untergebracht waren, ingleichen sämmtliche gebrauchte Transportmittel (Wagen u. s. w.) sind vor ihrer Wiederbenutzung gründlich zu reinigen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht eine höhere Strafe auf Grund gesetzlicher Bestimmungen -verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft geahndet. Bautzen, am 14. Dezember 1898. Königliche AmtShauptmannschast. 2339 »w Hempel. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Bahnhofsrestaurateurs Johann August Oswald Rosenkranz in Oberneukirch °n den am 29. Dezember 1898, Vormittag» 10 Uhr, anstehenden PrüfungStermin eine Släubigerversammlung stattfinden zur Beschlußfassung darüber, ob gegen die Gläubiger, welche den Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung haben pfänden lassen, ohne die Pfandstück« »u verwerthen, im, Prozeßwege die Anfechtung der Pfändung aus 8 23» K. O. betrieben werden, und ob die Anfechtung eine» Pfand- und eines Kaufvertrags erfolgen soll. " Bischofswerda, am 13. Dezember 1898. Sekretär «kau«, Gerichtsschreiber deS Königlichen Amtsgerichts. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über da» Vermögen de« Bäckermeister» Ernst Paul Carraß in Oberneukirch ist zur Abnabme d-r Schlußrechnung de» Verwalter«, zur Erhebung von Einwendungen gegen da« Schlußverzeichniß der bei der Vertheiluna zu berücksichtigenden Korderun^» <x- »I-Ubtzn -b<-dl. »Ich! «.««Hb.» di. LL dmL «erkauf» de» Earraß'schrn Grundstück» der Schlußtermin auf »»»'rnen Mittwoch, den 11. Januar 1899, Vormittags 10 Mr, vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst bestimmt. ' Bischofswerda, den 14. Dezember 1898. Sekretär «kau«, Gerichtsschreiber de» Königlichen Amtsgericht». x