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7-^ Dienstag, den 11. Januar. 1^^8 Per sachW Lrzähker, Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt der Kgl. AmtShaupmmmschaft, der Sgl. SchulWettw« il. des Azl-Hmptsteueramtes z« Baa-ra, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Bischofswerda. AerufprechfteHe Nr. LD Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, DienstagB, ronnerstags und Souuavenv», und "astet einschließlich der Sonnabend» erscheinenden „b«lw> triftlseke« BeUage" vierteljährlich 1 Marl SV Pf. Nummer der Zeitungspreisliste 8338. Bestellungm wrrdm bei allen Postanstaltrn de» deutschen angenommen und kostet die dreiaespaltene Reiche», für Bischofswerda und Umgegend br. unseren N ^ ^' °ng°nomm-nP,. Zingster Zeitungsboten, sowie in der Sxped. d. Bl. angenommen. ^L„aienbelraq 2" Pf. - Einzelne Nummer 10 Pf. Bekanntmachung. Die mit der Führung der RekrutirungS-Stammrollen betrauten Ortsbehörden — Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände des hiesigen AuShebungs- (amtShouptmannschastlichen) Bezirks werden veranlaßt, sofort durch öffentliche Bekanntmachung m ihrem Orte m orts üblicher Weise Aufforderung zur Anmeldung zur RekrntirungS-Ttammrolle an die hierzu verpflichteten Mllltarpslichtigen bez. deren Oltrrn, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zu erlassen. Der Verpflichtung zur Anmeldung zur Rekrutirungs Stammrolle unterliegen fSmmtliche Wehrpflichtige, welche im Laufe des Jahres I8V8 das SO Lebensjahr vollenden, sowie diejenigen Militärpflichtigen der ältere« Jahrgänge, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig durch die Ober-Ersatzkommision entschieden worden ist. Ebenso unterliegen dieser Meldefrist auch orerruteu, welche bis zum 1. Februar des laufenden Jahres noch keinen Gestellungsbefehl erhalten haben und sich im Besitze eines Urlaubspaffes befinden. Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für ernen ^stimmten uns zwar längeren Zeitraum als bis zum Gestellungsjahr 1898 von den Ersatzbehörden hiervon entbunden oder über das laufende Jahr 1898 hinaus zurückgestellt worden sind. Die Anmeldung zur RekrutlrnngS-Gtammrolle muß in der Zeit vom 15 Januar bis 1 Februar dieses Jahres bei der OrtS- (Stammrollen-) Behörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes erfolgen. Wer innerhalb des deutschen Reichsgebiets keinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle oder wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf Reisen, auf See u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Ver pflichtung, sie innerhalb deS vorgenannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen haben sich, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Militär dienste eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungs scheines zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Bei der erstmalige« Anmeldung zur Stammrolle ist, dasern die Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, das GeburtSzeugnist bei Wiederholung der Anmeldung aber der im ersten Gestellungsjahr erhaltene LoofnngSfchein vorzulegen. Außerdem sind bei der wiederholten Anmeldung etwa inzwischen eingetretene Veränderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w. mit anzuzeigen. Alle Militärpflichtige, welche »»vd Anmeldung zur Stammrolle im Lause eines ihrer Militärpflichtjahre ihren Aufenthalt oder Wohnfitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung de*-Stawmrolleüsofort beim Abgänge und nach Ankunft an dem neuen Aufent haltsorte spätestens innerhalb dreier Dage der Stammrollen-Behörde der betreffenden Orte zu melden. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. Die gemäß der Bestimmungen in 8 46 der Wehrordnung vom 22. November 1888 anzulegenden RekrutirungS-Stammrollen — für die Geburtsjahrgänge 1878, 1877, 1876 und, wenn erforderlich, auch für die älteren Jahrgänge — sind von den Orts- (Stammrollen-) Behörden, zu Vermeidung einer Ortsstrafe von 10 Mark, spätestens vis z«m 8. Februar dieses Jahres, unter Beifügung der Geburtslisten, der Geburts- und LoofnngSscheine, sowie der etwa eingegangenen Benachrichtigungen über erfolgte Bestrafung Militärpflichtiger hierher einzureichen. Ueber An und Abmeldungen Militärpflichtiger, welche «»«I» Einreichung der Stammrollen im lausenden Jahre noch erfolgen, ist von den Orts- (Stammrollen-) Behörden stets sofort Anzeige hierher zu erstatten, auch sind letzterer die Geburts- oder Loosungs- scheine beizufügen. Zu solchen Anzeigen sind Auszüge zur RekrutirungS-Stammrolle, welche in der RoeSger'schen Buchhandlung in Bautzen käuflich sind, zu verwenden. Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von der Aufnahme in die RekrutirungS- Stammrolle auszuschließen und ist solches in der Geburtsliste zu vermerken. Etwaige zweifelhafte dergleichen Fälle sind besonders hierher anzuzeigen. der Königlichen Ersatz-Kommission des Äushebungsbezirks Bautzen, den 3. Januar 1898. 11 v. vr. Hempel, Amtshauptmann. Nachdem die vom Vorstand der land- und sorstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen aufgestellten UnfsIIvsr- MwngovorsvluMon mit dem 1. Januar a. 0. in Kraft getreten sind, wird hierdurch bekannt gegeben, daß ein Exemplar derselben in unserer RathS- kanzlei zu Jedermanns Einsichtnahme ausliegt. Bischofswerda, am 8. Januar 1898. Der Stadtrath. Vr. Lauge. Inserate, welch« in diesem Blatte die wetteste Bnbreitung Men, »erden bi» Montag, Mittwoch >md Freitag .Eingesandt" 20 Ps. Geringste Jnserätenbetrag 25> Ps. — Einzelne Nummer 10 Pf. Bekanntmachung, Biehmarkt am 17. Januar 1898 betr. Im Anschluß an die in Nr. 282/1897 deS „Dresdner Journal»- veröffentlichte Verordnung des Königlichen Ministerium» des Innern Dom 3. Dezember 1897, Uassrvgoln gogon Rkallarvardrslwng äor Naul- unä Ittousnosuvks datralkaiM, wird für den am 17. Januar » o. stier stattfindenden Visbmarlcl hiermit Folgende» angeordnet: Alle Biehstücke, Rinder, Schweine u. s. w., welche per Bahn hier ankommen, müssen sofort beim /^uolaNoa aus hiesigem GLterbabnbof einer genauen bezirkSthierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Ist diese» aber unthunlich, jo müssen die vor beendigter bezirkStbierärrtli-st-r Untersuchung eingestellten Biehstücke möglichst von jedem Verkehr abgeschlossen bleiben. s 9 s y Da» dem Birhmarkte vom Lande au» zugrtriebene Vieh ist mit Umgehung des Marktplatzes auf der Straße am Lutbervark solanae aufzustellen, bi» die bezirksthierärztliche Untersuchung beendigt ist. r-myerpark solange An den einzelnen Stadtthoren werden Posten aufgestellt werden, welche den Biehtreibern spezielle «nweisuug zu ertheilen haben Ferner dürfen die von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkauf» aufgestellten oder öffentlich au»gebotenen Rindvieh- und Sckweine. bestände, sowie die für den Berkaus im Umherziehen bestimmten Schweinebestände »rot äann vorknukt bvoräon, wenn sie während einer Beobacbtuna». -frist von S Tagen sich frei von der Maul- und Klauenseuche erwiesen haben. d M g» Im Uebrigen sind alle von zusammengebrachten Rindvieh- und Schweinebeständen benutzten Stände und Ställe na» ihrer Benuduna gründlich zu reinigen. v v u Bischofswerda, den 10. Januar 1898. Der Stadtrath.