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Amts- lillö Anzckebllltt Aponnement viertelt. 1 M. 2b Pf. einschlteßl. de- .Jllustr. Unterhaltung-bl/ u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bet allen Reichspostanstalten. für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Lrlrgr.-Adreste: Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hanneuohn in Eibenstock. Frrnsprrchrr Nr. Lift. Ass L48. LNES -^ . -^77- 54. Jahrgang. Sonnabend, den 14. Dezember Die Sonn- und FesttWrnhe im Handclsgewerbc betr. Zur Ausführung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe für das Handels gewerbe (88 41», bb» und 105» fl. der Gewerbeordnungs-Novelle vom I.Juni 1891) wird, soweit nötig mit Genehmigung der Königl. Kreishauptmannschaft zu Zwickau, für den Berwaltnngsbezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg mit Zustimmung des Bezirksausschusses und für die Städte Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädte!, Schneeberg und Schwarzenberg auf Grund getroffener Uebereinkunft folgendes bekannt gegeben bez. bestimmt: 1) Als Handelsgewerbe gilt nicht nur der Groß- und Kleinhandel, sondern unter anderem auch der Geld- und Kredithandel, die Leihanstalte«, der Zeitungs verlag, die sogenannten Hilfsgewerbe des Handels u. s. w., z. B. Spedition und Kommisfio«, das Gewerbe der Packer, Träger, Markthelfer und die Handels lager. Auch die Tätigkeit des in den Kontoren der Fabriken und Werkstätten rc. beschäftigten Personals fällt damnter. 2) Den Sonntagen stehen nach 8 105» der Gewerbeordnung und 8 »9 der Ausführungs verordnung vom 28. März 1892 folgende Festtage gleich: der Neujahrstag, 1. Januar, das Fest der Erscheinung Christi, 6. Januar, die Bußtage der evangelisch-lutherischen Landeskirche, der Karfreitag, das Osterfest mit Einschluß des 2. Feiertags, das Fest der Himmelfahrt Christi, das Pfingstfest mit Einschluß des 2. Feiertags, das Reformationsfest, 3l. Oktober und das Weihnachtsfest, 25. und 26. Dezember. 3) An Sonn- und Festtagen ist die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nur zulässig 4. in offenen Verkaufsstellen und den mit diesen verbundenen Kontoren a. von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags mit Ausschluß von 2 Stunden von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an für den Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln und Materialwaren einschließlich des Handels der Bäcker und Fleischer, ferner für den Klein handel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial, d. von 11 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags für alle anderen Geschäfte einschließlich der Zigarren-Spezialgeschäfte, L. in allen unter X nicht genannten Kontoren von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags. Wenn einzelne Gewerbetreibende mit den unter 4. » und d genannten Waren gleich zeitig handeln, hat die Polizeibehörde, gegebenenfalls nach Gehör des Geschäftsinhabers zu bestimmen, ob für sie die unter a oder die unter d geordnete Geschäftszeit maßgebend sein soll. Nicht zulässig ist an Sonn- und Festtagen der Hausierhandel. 4) Von den Bestimmungen unter Ziffer 3 gelten folgende Ausnahmen: a. Am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingfeienage, am Karfreitage, an den Bußtagen und am Totensonntage darf nur der unter 3 4.» bezeichnete Handel und eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in demselben von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags mit Ausschluß von 2 Stunden von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an, sowie der Handel in den Zigarren-Spezialgeschäften von l l Uhr vormittags bis 1 Uhr nach mittags stattfinden. Alle übrigen Geschäfte sind vollständig geschloffen. d. An den letzten 4 Sonntagen vor Weihnacht und an den auf einen Sonntag fallenden Jahrmarktstagen ist der Geschäftsbetrieb in allen offenen Verkaufs stellen — an Orten, an denen ein Christmarkt abgehalten wird, an dem in selbigen hineinfallenden letzten Adoentsonntage auch auf Straßen und Plätzen — und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in den dazu gehörigen Handelsgewerben während 9 Stunden, und zwar in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags, für die unter 3A» aufgeführten Gewerbe überdies von 7 bis 9 Uhr früh, allenthalben unter Ausschluß der Zeiten des Vormittags- und Nachmittagsgottesdienstes (nicht Abendgottesdienstes), gestattet. e. An allen Sonn- und Festtagen ist der Verkauf von Mineralwasser in den Trinkhallen, sowie die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern dabei unbeschränkt, jedoch mit Ausnahme der Zeiten des Vormittags- und Nachmittagsgottesdienstes, gestattet. Der Verkauf von regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Extrablättern ist an den Sonn- und Festtagen mit Ausnahme des Karfreitags, der Bußtage und des Totensonn tags in der Zeit zwischen dem Vormittags- und NachmittagSgottesdienste und nach be endigtem NachmittagSgotteSdienste gestattet. Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche in diesen Handelsgewerben länger als 5 Stunden an Sonn- und Festtagen beschäftigt werden, ist eine 24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage zu gewähren. b) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels gewerbe nicht beschäftigt werden dürfen, darf in sämtlichen offenen Verkaufsstellen des betreffenden Geschäftszweiges ein Gewerbebetrieb überhaupt nicht stattfinden. 6) Auf die Gast- und SchankwirtschaftSgewerbe, die Verkehrsgewerbe und den Apotheken betrieb finden die Bestimmungen unter 3 keine Anwendung Indes dürfen Gast- und Schankwirte Waren, deren Verkauf nur auf gewisse Zeit * beschränkt ist, außerhalb dieser Zeit zwar an die in der Wirtschaft befindlichen Gäste ab geben, aber sonst nicht feilhalten oder verkaufen. 7) Friseure und Barbiere dürfen die Arbeiten ihres Gewerbe» auch in Zukunft nach den bisherigen Vorschriften ausüben; wenn sie aber zugleich öffentlichen Handel mit ihren Erzeugnissen und sonstigen Waren betreiben, dürfen sie zu den Stunden, welche für den Berkaus solcher Waren nicht allgemein freigelaffen sind, die letzteren weder feilhalten, noch verkaufen. 8) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, insoweit nicht die Straf bestimmungen in 8 H de» Gesetzes, die Sonn-, Fest- und BußtagSfrier betreffend, vom 10. September 1870 Anwendung leiden, nach 8 146» der Gewerbeordnung mit Geld strafe bis zu 600 Mark, im UnvermögenSfalle mit Haft bestraft. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1908 in Kraft. Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, am 2. November 1907. i369 k Die Königliche Amtshauptmanustzast und die Stadträte der vorbezeichneten Städte. Demmering, Dr. Krrtzschmar, B. Helse, Zieger, B. Dr. Richter, B. Dr. von Wogdt, Dr. Rüdiger. Nachstehende, auf Grund von 8 120 s der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- und Lackierer arbeiten ausgeführt werden, werden hierdurch in Erinnerung gebracht. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 147, Ziffer 4 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im UnvermögenSfalle mit Hast bestraft. Die Königliche AmtshlWtmannichaft Schwarzenberg und die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, am 9. November 1907. l>9 k. I. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierergewerbes. 8 1. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be rührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, son dern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweißes kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand an gerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige l Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstrich; oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Blei farben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen voll ständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Weißbinder-, Tüncher- oder Lackie rerarbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Werben solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen, und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeilsverhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. II. Vorschriften für Betriebe, in bene« Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weiß binder- ober Lacktererarbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Ge werbebetrieb ausgeführt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererar beiten verwendet werben und dabei Bleibfarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der H8 8 bis 1l. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Ver fügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Ein Achtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommen den Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ab lauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 » der Gewerbeordnung, so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen m die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitsgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, den Gewerbeaufsichtsbeam ten ( 8 139 d der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu über tragen, der mindestens einmal halb;ährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Bleier krankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Ge mischen in Berührung kommen, bis zu ihre^ illigen Genesung nicht zulaffen. 8 U. Der Arbeitgeber 'st verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Be triebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintrag ungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Ueberwachung de» Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arzte»,