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Amts- M Anzeigebliltt Adonnement »iertelj. 1 M. 2b Pf. einschließl. de» .Jllustr. Unterhaltung»bl.' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. lrlr-r.-A-ressr. Amtsblatt. für den Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Frrnsprecher Nr. 210. IS« 54. Jahrgang. Donnerstag, den 24. Oktober I««S Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die Vorschläge für die diesjährigen Urwahlen zur Handels- und Gemcrbckammer genehmigt hat, wird gemäß 8 9 der Ausführungsverordnung vom 15. August 1900 — Ge setz- und Verordnungsblatt Seite 873 — zum Gesetze, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, die Vornahme der Wahlen für die KaNdekSküMMkr auf Dienstag, den 5. WovemVer 1907, von vormittags 10 Uhr bis mittags 12 Uhr, und derjenigen für die KewerötküMMer auf Dienstag, den 5. Movernöer 1907, ., , von nachmittags 3 Uhr bis nachmittags 5 Uhr festgesetzt. I. Für die Wahlen zur KaUdktskaMMer sind die Wahlabteilungen in der Weise gebildet worden, daß zur 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, einschließlich der Stadt Eibenstock, gehören Als Wahllokale werden bestimmt: für die 11. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock und des Gemeinderats zu Schönheide. In jeder Wahlabteilnng sind von den zur Handelskammer Wahlberechtigten 2 Wahlmänner zu wählen. II. Für die Wahlen zur Heweröekammer sind die Wahlabteilungen in der Weise gebildet worden, daß zur 12. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, einschließlich der Stadt Eibenstock, gehören Als Wahllokale werden bestimmt: für die 12. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock und des Gemeinderats zu Schönheide. Von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerker« bez. Nichthandwerkern sind zu wählen: I Handwerker-Wahlmann und 1 Nichthandwerker-Wahlmann. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit geht aus den nachstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen O hervor. Die Wahlberechtigten haben sich zur Ausübung der Wahl zur oben festgesetzten Zeit bei dem Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in 88 7—12 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, am 8. Oktober 1907. Königliche Amtshauptmannlchast. z. Gesetz, die Handels- und Gewerbekammern betr., vom 4. August 1900. 8 7. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Handelskammern sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von ßß 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 flg.), 3) die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunter nehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, sofern die nach 88 17 3 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark einge schätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: a zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbe treibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; d zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1) Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 I und 2 des Handelsgesetzbuchs be treiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 173 und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mark eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind. 2) Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 173 und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 I und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betrelben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf di« Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der ein maligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel auSgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1) für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeoerbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1) diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter n bis s der Revidierten Städteordnung beziehentlich aus den im 8 35 Absatz 1 unter a bis A der Revidierten Landgemeindcordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Ge meindewahlen ausgeschlossen sind; 2) Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen un genügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied gewählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 8 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, derselben Genossenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen Kammer sein. Bezirkstag findet Sonnabend, den 2. November 1007, vormittags '212 Uhr im Saale des Hotels „Ratskeller" in Schwarzenberg statt. Die Verhandlungen sind öffentlich. Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg, 1386 A. den 22. Oktober 1907. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche für Eibenstock Blatt 651 auf den Namen des Prozeßagenten Hermann Unttxer eingetragene Grundstück soll am 13. Dezember 1907, vormittags 10 Mr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werde». Das Grundstück ist nach dem Flurbuche I Hektar 19,- Ar groß und auf 1290 Mark — Pfg. geschätzt. Es besteht aus Wiese und Feld mit Grasrand, ist mit 27,Steuerein heiten belegt, und ist zwischen Muldenhammerstraße und Windischweg in hiesiger Flur gelegen. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 3. September 1907 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumeldcn und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen falls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Vcrsteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Ver fahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Eibenstock, den 18. Oktober 1907. Königliches Amtsgericht. Bekanntmachung. Da die unbefugte Einladung des Rathauswirtes zum Festdiner anläßlich der Ein weihung des neuen Rathauses zu der Annahme führen kann, als veranstalte dort der Stadt rat auch ein Festdiner, so wird besonders darauf hingewiesen, daß das offizielle Festdiner am 30 Oktober 1907 nnr in den Räumen der Gesellschaft „Union" stattfindet. Eibenstock, den 23. Oktober 1907. Der Stadtrat. Hcfie. Mittwoch, den 3V. dieses Monats bleiben die Dienststellen der Stadtverwaltung geschloffen. Das Standesamt ist für dringliche Angelegenheiten von 8 -9 Uhr vormittags und das städtische Schauamt von S 6 Uhr nachmittags geöffnet. Stadtrat Eibenstock, den 2l. Oktober 1907. Heffe. Müller. Wegen des mit Ende dieses Jahres erfolgenden Ablaufs der gegenwärtigen Wahl periode macht sich für die Orte Schönheide, Tchönheiderhammer und Neuheide, welche einen gemeinschaftlichen Wahlbezirk bilden, die Neuwahl zweier Abgeordneten zur Bezirksversammlung erforderlich. Die Vornahme dieser Wahl soll Areitag, den 1. Movemöer 1907, nachmittags 3 Mr stattfinden und werden daher die Stimmberechtigten hierdurch eingeladen, sich zur angegebenen Zeit in dem zum Wahllokal bestimmten Sitzungszimmer des hiesigen Rathauses einzufinden. Schönheide, am 22. Oktober 1907. Gem.-Borst, llauxt, Wahl-Kommissar.