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Amts- M AllzeigMatt AbvWvemevt »iertelj. 1 M. 2b Pf. einschließl. de« .Illustr. Unterhaltung-bl ' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Telegr.-Kbresfe: Amtsblatt. für den Äezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Insertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Fernsprrchrr Nr. Litt. ISS. 54. Ia-rgang. — Dienstag, den 15. Oktober LS«» Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die Vorschläge für die diesjährigen Urwahlen znr Handels- nnd Gemerdekammer genehmigt hat, wird gemäß 8 9 der Ausfühmngsoerordnung vom 15. August 1900 — Ge setz- und Verordnungsblatt Seite 873 — zum Gesetze, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, die Vornahme der Wahlen für die KaNdekSküMMer auf Dienstag, den 5. AovemVer 1907, von vormtttaaS 10 Uhr bis mittags 18 Uhr, und derjenigen für die Keweröekammer auf Dienstag, den 5. Movernver 1907, von nachmittags 3 Uhr bis nachmittags 5 Uhr festgesetzt. I. Für die Wahlen zur KaNdetSküMMek sind die Wahtabteilnngen in der Weise gebildet worden, daß zur 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, einschließlich der Stadt Eibenstock, gehören Als Wahllokale werden bestimmt: für die 11. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock und des Gemeinderats zu Schönheide. In jeder Wahlabteilung sind von den zur Handelskammer Wahlberechtigten 2 Wahlmänner zu wählen. II. Für die Wahlen zur HewerbkstaMMer sind die Wahlabteilnngen in der Weise gebildet worden, daß zur 12. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, einschließlich der Stadt Eibenstock, gehören Als Wahllokale werden bestimmt: für die 12. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock und des Gemeinderats zu Schönheide. Von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerkern bez. Nichthandwerkern sind zu wählen: 1 Handwerker-Wahlmann und 1 Nichthandwerker-Wahlmann. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit geht aus den nachstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen O hervor. Die Wahlberechtigten haben sich zur Ausübung der Wahl zur oben festgesetzten Zeit bei dem Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in 88 7—12 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, am 8. Oktober 1907. isibL Königliche Amlshauvtmannschast. z Gesetz, die Handels- und Gewerbekammern betr., vom 4. August 1900. 8 7. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Handelskammern sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von I und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im GenoffenschaftSregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 flg.), 3) die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunter nehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, sofern die nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark einge schätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: a zur Wahl von Handwerker-Wahlmännernr Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 8ß 17 6 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbe treibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; d zur Wahl vo« Nichthandwerker-Wahlmännernr 1) Personen, die ein Handelsaewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs be treiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mark eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind. 2) Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der ein maligen Erklärung vor jeder Wahl beoarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel auSgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1) für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeoerbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1) dieienigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis ss der Revidierten Städteordnung beziehentlich aus den im 8 85 Absatz 1 unter a bis A der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Ge meindewahlen ausgeschlossen sind; 2) Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen un genügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 0 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied gewählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 8 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, derselben Genossenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen Kammer sein. Unter Bezugnahme auf die in Nr. 158 des .Erzgebirg. Volksfreundes' vom 10. Juli dieses Jahres erlassene Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß mit der Abhaltung von Bausprechstnnden für den hiesigen Bezirk noch nicht begonnen werden kann. Königliche Amtshauptmannschast. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Gastwirts linrl Svrinnnn in Schönheide ist an Stelle des von Eibenstock verzogenen Konkursverwalters Rechtsanwalt vr. Mechtsanwatt vr. LioLtvr in Giöenstock als solcher gewählt worden. Eibenstock, am 12. Oktober 1907. Königliches Amtsgcricht. Schlntzverteilung. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Stickereifabrikanten Civorx Alk^-vck «»lnrlvli in Eibenstock soll mit Genehmigung des Konkursgerichtes die Schlußverteilung erfolgen. Es stehen zu diesem Zwecke 5516,«- Mk. nebst den Zinsen der Hinterlegungsstelle zur Verfügung, doch ist davon die Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses in Abzug zu bringen. Bei der Schlußverteilung sind 183,4, Mk. bevorrechtigte, 25139,,« Mk. nichtbevorrechtigte Forderungen zu berücksichtigen. Ein Verzeichnis derselben ist auf der Gerichtsschreibcrei des hiesigen Königlichen Amts gerichtes niedergelegt. Eibenstock, den 14. Oktober 1907. Der Konkursverwalter. Rechtsanwalt Haßfnrther. Abendschule für weibliche Handarbeiten. Der Unterricht in der Abendschule für Frauen und Mädchen beginnt Montag, den 14. HKlover 1907. Der Unterricht verfolgt den Zweck, Frauen und konfirmierten Mädchen, die den Tag über durch Erwerbsarbeit in Anspruch genommen sind, abends Gelegenheit zur Erlernung der notwendigsten weiblichen Handarbeiten zu geben oder sich in der Ausführung schwieriger Arbeiten zu vervollkommnen. Der Unterricht findet wöchentlich zweimal und zwar Montags und Donnerstags abends 8—10 Uhr statt und umfaßt: .Zuschneiden und Nähen, Ausbessern und Stopfen von Wäsche und Bekleidungs gegenständen und Herstellung einfacher Kleider.' Für den Unterricht sind monatlich 50 Pfennige im Voraus zu bezahlen. Das er forderliche Material ist mitzubringen. Der Unterricht findet statt in der alten Bürgerschule, Zimmer Nr. 5. Eibenstock, den 9. Oktober 1907. Der Stad trat. L— Die nachgenannten Herren sind heute als Bürger hiesiger Stadt verpflichtet worden: Stig. Karl Richard, Bürgerschullehrer, chöbser, Ernst Gustav, Sattlergehilfe, chövler, Hans Gustav, Ftschereigehilfe, Grühner, Gustav Emil, Zollassistent, Kahn, Max Emil, Maschinensticker, Kietz, Kurt, Kaufmann, Lange, Eugen Walther, Bürgerschullehrer, Leistner, Franz Albin, Appreteur, Mühkig, Karl Gustav, Stickmaschinenbesitzer, 2lau, Ernst Friedrich, Kaufmann, schwarz, Gustav Hermann, Briefträger, Weigel, Louis Heinrich, Stickmaschinenbesitzer. Ttadlrat Eibenstock, den 12. Oktober 1907. Hefle. Müller.