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Amts- NS Aiizeigebtlitt für den Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung 1S«S Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Fernsprecher Nr. LIV. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 54. Jahrgang. ' — Donnerstag, den 10. Oktober Vihonnrmrnt «iertelj. 1 M. 2b Pf. einschlteßl. de» „Jllustr. Unterhaltung»-!.' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Trlrgr.-A-reste . Amtsblatt. Brandversichcrvngsbeitriige bett. An die unverzügliche Bezahlung der Brandversicherungsbeiträge auf den 2. Termin 1907 wird erinnert. Stadtrat Eibenstock, den 9. Oktober 1907. Hesse. Schfdr. Die Ausstellung von Hauslistcn für die im Jahre 1908 stattfiudende Erhcbnug der staatlichen Einkommensteuer bett. Mit Rücksicht auf die im nächsten Jahre stattfindende Erhebung der staatlichen Ein kommensteuer sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise tzauslisten aufzustellen. Die Vordrucke zu diesen Listen werden jetzt zur Austragung gebracht und sind von den Hausbe sitzern oder deren Stellvertretern unter genauer Beachtung der vorgedruckten Anleitungen aüszufüllen. Nach Anordnung des Königlichen Finanzministeriums ist der 12. Hkloöer dieses Jahres der maßgebende Tag für die Ausfüllung der Hauslisten. Es sind daher alle steuerpflichtigen Personen in den Listen aufzuführen, welche am 12. Oktober im Hause wohnen. Dagegen sind solche Personen wegzulassen, welche vor diesem Tage ausgezogen oder erst nach demselben eingezogen sind. Die Hauslisten sind ausgefüllt binnen 10 Tagen nach Empfang aber nicht vor dem »3. Oktober bei der Stadtsteuereinnahme wieder einzureichen Die Einreichung hat durch den Hausbesitzer selbst oder durch solche Per sonen zu geschehen, welche über etwaige Fragen in Bezug auf die in der Liste enthaltenen Angaben genügende Auskunft zu erteilen vermögen. An die pünktliche Einhaltung der vorerwähnten Einreichungsfrist wird hier durch noch ganz besonders erinnert, da nach Anordnung des Königlichen Finanzministeriums jede Versäumnis ohne Nachsicht zu bestrafen ist. Zugleich werden die Hausbesitzer und deren Stellvertreter auf ihre Verpflichtung sorg fältiger und gewissenhafter Ausfüllung der Hauslisten und insbesondere darauf aus drücklich aufmerksam gemacht, a. daß die unter Vorbemerkungen der Hauslisten unter A, a, d und o genannten Beitragspflichtigen allenthalben und unter der richtigen Bezeichnung aufgeführt, auch bei den Personen unter « deren Wohnung deutlich hervorgehoben sind, d. daß die Dienstboten und Gehilfen, soweit letztere bei ihren Arbeitgebern wohnen, unmittelbar nach ihren Herrschaften oder Arbeitgebern verzeichnet sind, e. daß Ehefrauen nur dann besonders aufzuführen sind, wenn sie selbst einen Er werb haben oder ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Ver fügung zusteht, ü. daß in Spalte 6—8 die Angaben über die Löhne oder der Wert der Kost nicht vergessen werden und die behaupteten auch den wirklichen oder üblichen Sätzen entsprechen, o. daß die Mietzinsen oder Mietwerte bei allen Haushaltungsvorständen und zwar der Wahrheit gemäß beziehentlich dem wirklichen Wert entsprechend in den Spalten 10 und 11 angegeben sind, t'. daß bei solchen Personen, welche Untermieter haben, letztere mit verzeichnet sind und daß auch in Spalte 10 vorschriftsmäßig die Notiz „Untermieter" ange bracht ist, ss. daß bei Gewerbetreibenden die Spalten 19—21 soweit nötig ausgefüllt sind, d. daß in Spalte 22 die Unterschriften durch die Haushaltungsvorstände eigen händig bewirkt worden sind, i. daß in Spalte 5 die vorjährige Wohnung zur Zeit der Hauslistenaufstellung genau angegeben wird, k daß Spalte 9 von solchen Haushaltungsvorständen auszufüllen ist, deren Einkommen 3100 Mark nicht übersteigt. Die Hauslisten dienen zugleich zur Aufstellung des Katasters für die Veranlagung zur Ergänzungsstener. Schließlich wird noch bemerkt, daß mangelhafte und unvollständige Angaben in den Hauslisten die in den Vorbemerkungen unter v der Hauslisten angedrohten Nachteile nach sich ziehen können. Eibenstock, am 9. Oktober 1907. Der Stadtrat. Hesse. Bg. Schössen- und Geschworenen-Urliste betreffend. Das Verzeichnis derjenigen hier wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, liegt vom 10. Oktober 1907 ab eine Woche lang in hiesiger Ratsregistratur zur Einsicht aus. Unter Hinweis auf die nachstehend abgedruckten Bestimmmungen des Gerichtsverfassungs gesetzes vom 27. Januar 1877 und des Gesetzes vom 1. März 1879 wird dies bekannt ge geben. Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste sind innerhalb der Auslegezeit bei dem unterzeichneten Stadtrate zu erheben. Stadtrat Eibenstock, am 9. Oktober 1907. Hesse. Müller. Gerichtsverfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafrechtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Personen, Kegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Personen. Die Landes gesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nichi berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 und 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gcrichtsverfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) Die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien rc. 2) Die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Felder- md Wiesenverpachtunq. Dienstag, den 15. Hktoöer 1907, vormittags 10 Mr sollen die der hiesigen Gemeinde gehörigen, im Ortsteil Ascherwinkel und am Wernesgrüner Wege hier gelegenen Feld- u. Wiesengrundstücke anderweit abteilungsweise auf 6 Jahre verpachtet werden. Reflektanten wollen sich zur gedachten Zeit in dem zum Versammlungsort bestimmten Carola-Hotel Hierselbst einfinden. Der Gcmeinderat zu Schönheide. Tagesgeschichte. — Deutschland. In Karlsruhe hat am Montag die Beisetzung des Großherzogs Friedrich I. von Baden in Anwesenheit des Kaisers, des deutschen Kronprinzen, der Könige von Sachsen und Württemberg und zahlreicher Fürstlichkeiten stattgefunden. In der Schloßkirche hielt der Seelsorger des Grobherzoglichen Paares OberkirchenratS- prästdent 0. Helbing eine Predigt über 1. Mose 24, 56 und segnete die Leiche ein. Dann bewegte sich der Trauerzug unter Glockengeläut und Trauersalut nach dem Mausoleum im Fasanengarten, wo ebenfalls Exzellenz v. Helbing die Gedächtnisrede über den Bibelspruch „Ich will dich segnen, und du sollst ein Segen sein!" hielt. Mit Gebet, Segen und Orgelspiel schloß die ergreifende Feier. — Der Kaiser!. Statthalter in Elsaß-Lothringen Fürst zu Hohenlohe-Lanaenburg tritt mit Rücksicht auf sein Alter von seinem Posten zurück und hat sein Abschieds gesuch eingereicht. Zum Nachfolger des Fürsten zu Hohen lohe-Langenburg ist der Kaiserliche Botschafter in Wien Graf o. Wedel! ausersehen, der auf diesem Posten durch den Staatssekretär des Auswärtigen Amts Herrn v. Tschirschky ersetzt werden soll. An die Spitze des Auswärtigen Amts wird der Kaiserliche Botschafter in Petersburg von Schön treten. — Auf dem nationalliberalen Parteitag zu Wiesbaden sprach Abg. Stresemann über die Pen- sionsverstcherung der Privatangestellten. Eine von ihm ein gebrachte Resolution, diesbezügliche Verbesserungen der Lage der Privatangestellten betreffend, wurde einstimmig ange nommen. — Ueber eine neue Seekriegswaffe, über die bereit» kurze Meldungen in die Oeffentlichkeit gedrungen sind und die von dem Ingenieur Weidemann erfunden wurde, werden nach der „Frkft. Ztg.' jetzt Einzelheiten bekannt, nach denen zu urteilen es sich um eme epochemachende Erfindung handelt, die, sobald sie als endgültig abgeschloffen zu be trachten ist, dem Marineamt vorgeführt werden wird. Es handelt sich um ein 8 Meter langes Motorboot, oaS Tor pedoboote ersetzen soll. Es schleudert seine Projektile mit eigener Kraft bei großer Schnelligkeit viele Kilometer weit, über und unter dem Wasser, gegen ein bestimmtes Ziel, ohne dabei die Aufmerksamkeit des Feindes zu erregen. Es um geht Hindernisse, kehrt zurück und kann eingeholt werden. Sprengladungen können sowohl unter wie über dem Wasser abgegeben und zur Explosion gebracht werden. Es handelt sich um ein neues Fernschaltesystem, das aber mit der draht losen Telegraphie nichts zu tun hat. — Berlin, 8. Oktober. Gestern fand im Reichspost amt eine Konferenz der Oberpostdirektoren statt, auf der die Neuordnung der Rang- und Besoldungsverhält nisse der Postbeamten beraten worden ist. — München, 8. Oktober. Das bayerische Ministerium hat das Gesuch des Münchner Magistrats betreffend Zu lassung der Feuerbestattung für Bayern und Errichtung eines Krematoriums in München abgelehnt. — Stuttgart, 8. Oktober. Das Zeppelinsche Luftschiff wurde samt der Ballonhalle vom Reiche für 2 Millionen Mk. angekauft. In Straßburg und Kiel wurden