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Mts- ick ÄWUblatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung LS»«» 1LL N-vnntW-nl -ierlelj. 1 M. 2b Pf. einschließl. de» .Jllustr. UnterhaltungSbl" u. der Humor. Beilage .Seifen dlasen* in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Tetegr.-Adresse. Amtsblatt. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Fernsprecher Nr. Lllt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. --- . 84. Iahrgaag. -- Sonnabend, den 28. September Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden am 4. und 5. Oktober dieses Jahres nur dringliche Angelegenheiten erledigt. Eibenstock, am 13. September 1907. Königliches Amtsgericht. Vornmsiermig der Pferde in Eibenstock. Donnerstag, den 3. Oktober 1907, vormittags 11' . Mr findet auf der Wildenthaler Staatsstraße vom Dörffel'schen Sägewerk ab nach Wildenthal zu eine Vormusterung der in der Stadt Eibenstock vorhandenen Pferde statt. Die Ausstellung der Pferde nach Maßgabe der Pferdeverzeichnisse hat um 1v Uhr vormittag- zu erfolgen. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu der angeordneten Musterung 1) seine bei der letzten kier abyehaltenen Musterung in Jahre 1906 als kriegsbrauch bar befundenen Pferde, sowie 2) seine seit der letzten Musterung (seit Juni 1906) neu hinzugekommenen Pferde, insoweit solche nicht unter die nachstehend unter a bis i aufgeführten Arten zu rechnen sind, dem militärischen Pferdevormusterungs-Kommissar zur angegebenen Zeit am Musterungsplatze vorzuführen. Die zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute sind mit zur Stelle zu bringen. Die Pferde sind blank ans Trense mit 2 Zügeln vorzuführen. Die Hufe der Pferde müssen gereinigt, dürfen aber nicht gefärbt oder geschmiert sein. Bo« der Vorführung find ausgenommen a. die unter 4 Jahre alten Pferde, d. die Hengste, o. die Stuten, die entweder hochtragend sind oder innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben, ä. die Vollblutstuten, die im .Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den dazu ge hörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthenast laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, e. die Pferde, die auf beiden Augen blind sind, k. die Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten, g. die Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen An steckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen, d. die Pferde, welche bei einer früheren hier abgehaltenen Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind, i. die Pferde unter 1,»° m Bandmaß. Im übrigen sind von der Vorführung der Pferde befreit: Offiziere, Beamte im Reichs- und Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstge bräuche, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Pferde und Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. Ueber die Reihenfolge der Vorführung der Pferde werden den Besitzern noch nähere Anordnungen gegeben werden. Letztere sind strengstens zu befolgen. Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder nicht vollzählig vorführen, haben in jedem einzelnen Falle die in 8 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 angedrohte Geldstrafe bis zu 150 Mk. sowie weiter zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Sofern bei der jetzt vorgenommenen Revision des Pferdeverzeichnisses Pferde über gangen worden sein sollten, so haben deren Besitzer hiervon bi- 30. Mt-. in hiesiger RatSregistratur Anzeige zu erstatten. Der bei der Pferdevormusterung zur Aufrechterhaltung der Ordnung aufgestellten Gendarmerie und Schutzmannschaft ist unweigerlich Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark beziehentlich mit entsprechender Haft bestraft. Ttadtrat Eibenstock, den 26. September 1907. Hesse. Müller. Das städtische Schanamt befindet sich von Montag, den 3V. September 1907 ab im neuen Rathause, Ein gang von der Haberleithe, rechts. Ttadtrat Eibenstock, den 26. September 1907. Hesse. M. Die Verzeichnisse der in den Gemeinden Schönheide und Schönheiderhammer wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte und zu dem Geschworenenamte berufen werden können, werden vom 1. Oktober dieses Jahres ab eine Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden und zwar das Verzeichnis für Schönheide im Rathause daselbst, Zimmer Nr. 10, dasjenige sür Schönheiderhammer an Expedition-stelle des dafigen Gemeindevorstandes. Unter Hinweis auf die nachstehends abgedruckten Gesetzes - Bestimmungen wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständig keit der erwähnten Listen innerhalb deren Auslegezeit bei den Unterzeichneten schriftlich an gebracht oder zu Protokoll erklärt werden können. Schönheide und Schönheiderhammer, den 28. September 1907. Die Gemeindevorstimde daselbst. Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gericht licher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: I) Minister, 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jeder zeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Gmnd der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwallschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworener« ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Anszng au- dem Gesetz vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 2) der Präsident des Landeskonststoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis-und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausge nommen sind. Das englisch rufstsche Abkommen. Am Dienstag ist in Berlin wie in den andern Haupt städten Europas das englisch-russische Abkommen über die innerasiatischen Interessen beider Länder amtlich mitgeteilt worden. Ueberraschungen bat der Text des Vertrages für die deutsche Diplomatie zweifellos nicht enthalten. Ueber den allgemeinen Gang der in Petersburg und London geführten Unterhandlungen war man hier auf dem Laufenden, und ebenso war man über die Ergebnisse und den Abschluß der Verhandlungen unterrichtet. Der Wortlaut des Abkommens zeigt nun, daß man Recht hatte, die Verhandlungen ohne Mißtrauen zu verfolgen. Politische Interessen des Deutschen Reiche- stehen an keinem Punkte des englisch-russischen Ver trage- in Frage. Weder Tibet noch Afghanistan, noch Persien ist ein Obiekt unserer politischen Bestrebungen. Wirtschaft liche Interessen haben wir dagegen in dem letzten der drei von dem Vertrage umfaßten Länder zu wahren. Und da kann gesagt werden, daß wir keinerlei Ursache zu Besorgnis und Bedenken haben. Da- deutsche Kapital ist nur sehr zögernd nach Persien gegangen. Gegenüber dem englischen und russischen Kaufmann spielt dort der deutsche eine ziemlich bescheidene Rolle. Immerhin hat deutsches Geld in der leg ten Zeit sich auf Grund einer von langer Hand vorbereiteten, durch die deutsche Regiemng tatkräftig geforderten Konzession einen festen Platz zu sichern gewußt. Diesen Platz können und werden wir selbstverständlich auch ferner behaupten. DaS englisch - russische Abkommen hütet sich durchaus, über vorhandene andere Interessen zu verfügen, und läßt der Ent faltung unserer kommerziellen Bestrebungen in Persien den Raum, den sie brauchen. Auch die Betätigung deutschen Unternehmungsgeistes im Persischen Golf findet in den eng lisch - russischen Abmachungen kein Hindernis. In den Ver- tragStext find Bestimmungen über den Golf nicht ausgenom men, dagegen hat Rußland außerhalb des Vertrages die .speziellen Interessen" Englands im Persischen Golf aner kannt. Daß England selbst damnter einen Monopol-Anspruch nicht verstanden wissen will, hat Sir E. Grey ausdrücklich betont, indem er erklärte, die britische Regiemng habe nicht den Wunsch, den legitimen Handel anderer Mächte vom Persischen Golf auszuschließen. Somit können wir auch weiterhin der Entwickelung der Dinge in Persien in voller Ruhe zusehen. Die große politische Bedeutung deS Vertrages liegt auf Gebieten, die uns in Deutschland nur als Betrach tende, nicht als Mitwirkende interessieren: Er bezeichnet, ver mutlich für längere Zeit, den Stillstand der russischen Expan sion in Jnnerasien; Rußland verzichtet auf eine eigene Politik, sowohl in Tibet wie in Afghanistan und begnügt sich in Persien mit einer nördlichen Interessensphäre, die ihm auch bisher niemand streitig gemacht hat. England ander seits hat sich einen von russischem Einfluß freien gewaltigen Landaürtel um sein Indisches Reich gesichert und vor allem in Afghanistan seine Vormachtstellung befestigt. Der Ver trag ist der Au-druck de» augenblicklichen Kräfteverhältnisse» in Jnnerasien. Er wird solange seinen Wert haben, wie diese» Verhältnis andauerk. Tagesgeschichte. — Deutschland. Bei der in der abgelaufenen Woche erfolgten Weihe des Nationaldenkmals in Memel, das zur Erinnerung an die Erhebung Preußens im Jahre 1807 er richtet worden ist, hat unser Kaiser bei der Ueberreichung des Ehrentrunks wieder eine bedeutsame Rede ge halten, in der er zur Religiosität ermahnt. Die Erkenntnis, daß die schweren Schicksalsschläge, die unser Vaterland vor hundert Jahren betroffen, eine von Gottes strafender Hand auferlegte Prüfung gewesen seien, habe zur Folge gehabt, daß sich das Volk auf das Wort Gottes besann und zur Religion zurückkehrte. Die aus dem Jahre 1807 zu ziehende Lehr« sei: das feste Gottvertrauen des Königshauses und seines Volkes. Weiter wies der Kaiser darauf hin, daß die groß artige Entwicklung der letzten Jahrzehnte in Deutschland eine Folge der Wiedervereinigung der deutschen Stämme sei, zu der vor hundert Jahren in Memel der Grundstein gelegt wurde. Aber unser Volk dürfe nicht übermütig werden und den Urquell seiner Stärke nicht vergessen, sondern immer dessen eingedenk sein, daß auch hierin das Walten der göttlichen Vorsehung zu erkennen ist. Wenn unser Herrgott unserem Volke nicht noch große Aufgaben gestellt hätte, dann würde er ihm auch nicht so herrliche Fähigkeiten verliehen haben. Möchten diese schönen Worte unseres kaiserlichen Herrn in allen Kreisen unseres Volkes immerdar beherzigt werden. — Mainau 26. September, 10 Uhr 30 Min. abends.