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Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen «nd Umgegend. Mittwoch, den 24 Mai 7' -Amtsblatt der Kgl. AmtshauplmmmWsl, der Kgl. SchiiliiGcctim u. des Kgl. HauMcueiamtcs zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Bischosswerda. Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deulschen Reiches, sür Bischosswerda und Umgegend in der Expedition dieses Blatte- angenommen. Achtundvl^rzlkftir Jahraang. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet einschliestlich der Sonnabends erscheinenden ,,belletristischen Beilage" vierteljkihrlich I Mark SO Ps. Einzelne Nummer 10 Pf. Inserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung finden, werden bis Dienstag und Freitag früh S Uhr angenommen und kostet die dreigespaltene EorpuSzeile 10 Pf., unter „Eingesandt" 20 Ps. Geringster Jnseratenbelrag 25 Ps. n k 11 auf den „sächsischen Erzähler" für den Monat Juni IX! Qss Q I 1werden zu dem Preise von 50 Pfg. m der Expedition dieses 1^ 1 ^1/11 Blattes, sowie von unseren Zeitungsboten angenommen. O WM- Inserate finden vortheilhafte Verbreitung Die Expedition des „fächf. Erzählers." Bekanntmachung, die Wahlversammlung betreffend. 1) Nach § 3 der Kompetenz-Verordnung vom 22. August 1874 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 125 — find die nach 8 2 deS Vereinsgesetzes vom 22. November 1850 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 264 flg. — über die Abhaltung von Wahlversammlungen zu erstattenden Anzeigen an den Bürgermeister in Schirgiswalde bezw. an die Gemeindevorstände bez. GutSvorsteher zu richten, von diesen aber, nach -genommener Kenntlich und nach Erthcilung der Empfangsbescheinigung unverzüglich an die Königliche Amtshauptmaunschaft zur Kenntnchnahme und beziehentlich weiteren Entschließung abzugeben. 2) Wahlversammlungen sind nach dem oben angezogenen § 2 des Vereinsgesetzes wenigstens 24 Stunden vor dem Zusammentritte der Versammlung mit Angabe der Zeit, des Orts nnd Zwecks derselben von denjenigen Personen, von welchen die Zusammenberusung ausgeht, anzu^igen. 3) Zur Berufung von Versammlungen sind nach 8 3 des VereinSgesetzeS nur diejenigen berechtigt, welche dispositionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind. Unter ihnen usliiilvstvi»» «I» desjenigen Ortes befinden, m dessen Gemcindebezirke die Versammlung gehalten werden soll. 4) Entspricht die Anzeige von Versammlungen den vorstehenden Vorschriften unter 2 und 3 nicht, so ist die Ertheilung der Empfangs bescheinigung zu versagen. 5) Wahlversammlungen, welche, ohne vorschriftsmäßig ««gemeldet zu sei», abgehalten werden, sind von der Polizeibehörde (Bürgermeister, Gcmcindevorstand, Gendarm) nach 8 30 Ziffer 1 des VcreinSgcsetzes zn schließen, außerdem ist die Abhaltung von Versammlungen ohne vorschrifts mäßige Anzeige strafbar nach 8 33 des genannten Gesetzes. 6) Jede Wahlversammlung ist durch die Gemeindebehörde des Versammlungsorts polizeilich zu überwache«; besondere Vorkommnisse dabei . find der Amtshanptmannschast sofort anzuzeigcn. Den Gemeindebehörden des Bezirks, sowie allen denjenigen, die eS angeht, werden im Hinblick auf die bevorstehende Reichstagswahl die vorstehenden Vorschriften besonders eingeschärft. Bautzen, am 19. Mai 1893. Königliche A m t S h a u p t m a n n s ch a f t. 1790 von Zezschwitz. Bekanntmachung. Am 16. Mai 1893 ist der dem Gutsbesitzer und Holzhändlcr Karl Friedrich August Hänichen in Oberputzkau Nr. 67 gehörige Hund (große Bastarddachsrasse, schwarz mit gelben Füßen, Steuermarkc Nr. 488) in getödtet und aus Grund der amtlichen Untersuchung als befunden worden. Dieser Hund ist vom 15.-16. Mai d. I. in Oberputzkau, Arnsdorf, Dretschcn und Diehmen umhergelaufen und hat dabei Hunde, Katzen «nd Gänse gebissen. Gemäß 88 37 und 38 des Reichsgejetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., in Verbindung mit 88 25 und 26 der Verordnung zu Ausführung dieses Gesetzes vom 9. Mai 1881, wird daher sür die Ortschaften. Tröbigau, Naundorf, Cossern, Gaußig, Medewitz, Günthersdorf, Zockau, Brösang, Kleingaußig, Katschwitz, Golenz, Drauschkowitz mit Neudrauschkowitz, Wcißnanslitz, Nieder- und Oberneukirch, Tautewalde, Kleinseitschen, Techritz, Schlungwitz, Gnaschwitz, Doberschau, Singwitz, SchwarznauSlitz, Obergurig, MönchSwalde mit Klcinboblitz, Sora, JrgerSdors, Wilthen, Groß- und Klein- döbschütz mit Lehn, Kleinpostwitz, Weisa, Ober- und Niederputzkau, Schmölln, Belmsdocs, die (Ankettung oder Einsperrung) «IIvi» Huutt« auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 16. August d. I. verhängt und die «»kantig;« Kttttiiuix aller Unnttv und ILst-v», rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthverdächtigen Thiere gebissen worden sind, angeordnct. Der Festlegung gleich zu achten ist daS Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubnis; dürfen Hunde auS den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht anSgesührt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtcnhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb deS Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb deS gefährdeten Bezirks frei umher laufend betroffen und dabei weggesangen werden, so kann deren sofortige Tödtung, falls dieselbe durch Umstände geboten erscheint, angeordnet werden, außerdem aber ist der Besitzer eines solchen Hundes mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder Haft zu belegen. Wissentliche Uebertrctungen der vorstehend angeordneten Vorsichtsmaßregeln werden nach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Zur Untersuchung und Aburtheilüng solcher Fälle ist das betreffende Königliche Amtsgericht zuständig. Im Ucbrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mk. oder Hast nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den AuSbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entweichen oder sonst abhanden kommen sollte, sofort und spätestens binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche nach davon genommener - Kenntniß unverzüglich anher einzusenden hat. Bautzen, am 20. Mai 1893. Die Königliche Amtshauptmannschast. 1770 von Zezschwitz z. L. Freitag, den 26. Mai o., Vormittags 8I2 Uhr, Versteigerung der ans dem Holzschlage in Abth. 22 des Höllenreviers — an der Bautzen-Schönbrunner Straße — ausbereiteten Brennhölzer, als 48 km kieferne Scheite, 24 km kieferne Knüppel, 100 km kieferne Stöcke, 10 Wellenhundrrt birkenes und 30 Wellenhundert kiefernes und fichtenes ' Reisig. — Versammlung auf dem Schlage. Stadtrath Bischofswerda, den 18. Mai 1893. .. Eiuz. L.