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1« Der sächsische Erzähler, -leite rr. DAVS. Von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Kommission kann kein dazu Verpflichteter (mit'Ausnahme der von der Gestellungspflicht.' ausdrücklich Entbundenen) entbunden werden, es sei denn, daß der Gesundheitszustand die persönliche Gestellung unmöglich macht, wa«r > durch ein ärztliches und soweit der auSstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der OrtSpolizeibehörde zu beglaubigendes Zeugniß zu bescheinigen Ist. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung überhaupt bestech werden. MllSrpllivktigo, ivvivks an sipilvpsiv zu leiden behaupten, haben aus vlgsnv Kosten ckroi glsukkstt« 2ougvn hierfür zu stellen, welche am MusterunzStage mit zu erscheinen haben, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beiznbringen. Diejenigen Militärpflichtigen, welche der Vorladung der OrtSbehörden bez. der gegenwärtigen Aufforderung zur Gestellung ohne einen von der Ersatz-Kommission als genügend anerkannten Grund nicht Folge leisten, werden, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Kolckslrskv di» ru 30 Hark ockvr sistt dis ru ckroi Isgvn bvstrstt, es können denselben auch die Vortheilc der Loosung entzogen Werden- Ist diese Versäumnis; in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so sind sie unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe als unsichere Dienst pflichtige zu behandeln. äntrügo auf runüvitstoilung von ckor äuskvdung wegen bürgerlicher Verhältnisse sind mögllvkst drück, versehen mit motivirtem Gutachten der OrtSbehörde, in einfachen Exemplaren portofrei hier einzureichen. llokismslionon können nur cksnn korüvksivkligt vorckon, >vonn sio von ckon Oslkviiigton vor ckom ^ustorungsgvsvktitt ockvr im Ihuslorungslorminv soidsl sngodrsvkt sinck. 8pätoro kkokismstionsn ckürfsn nur cksnn dvsvklol worckon, wenn ckiv Vorsnlsssung ru ckvnsvlbon srsl nsvk öoonckigung ckvs ^ustorungsgosvkätts onlstsnckvn ist. lliojvnigon ?orsonvn, ru ckorvn Kunston rvklsmirt ivirck, dsbsn sm lagv ckor »uslorung ckvs dvlrofkonckon isiilitärpkliokligvn sn iiSustorungssIvilv mit ru vrsvkoinon. Nicht selten werden Zurückstellungsauträge von Militärpflichtigen wegen Ernährerschaft rc. theils nsvd der Musterung, theilS erst navd dem Ober-Ersatz-Gejchäft zur Einreichung gebracht, obschon die Verhältnisse bereits bei der bluslorung bvstsnckon. Derartige Anträge müssen cksnn sls vorspätot ruriivkgvwioson werden, wenn auch eine Zurückstellung dringend zu wünschen wäre. Um dies zu vermeiden, werden die mit Führung der RekrutirungS-Stammrollen beauftragten Behörden veranlaßt, diejenigen Gestellungs pflichtigen ihres OrteS, deren Familienverhältnissc eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an daS zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reklamation halber zu beobachten und zu thun haben. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unter stützen. Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Aus Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht genommen. Formulare zu den Neklamationsanträgen können bei dem Unterzeichneten unentgeltlich entnommen werden. Die Loosung der im Jahre 1873 geborenen Militärpflichtigen findet für den ganzen Aushebungsbezirk Bautzen Mittwoch, den 29. März 1893, statt und beginnt 8 Rltir Ii»i «u Jedem Loosungsbercchtigteu steht es frei, dazu persönlich zu erscheinen. Für die Nichterschieneuen wird durch ein Mitglied der Ersatz- Kommission geloost. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich im Musterungsterminc freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des TruppentheilS erwächst. Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile der Looöuummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung. llisjvnigon lilsnnsvkstton ckor Ksvailorio, zvvkvko sivk im Hustorungstormino frvivilig statt ru vinor ckrvijäkrigvn, ru vinor vior- jskrigon sktivvn llivnstroit vorpküvkton, ckionvn, sokorn sio ckiosor VorpMvktung navkkommon, in ckor l.snckvvokr orston /tukgokots nur ckroi lakrv ststt 5 lakrv; vs worckon ckiosvidon suvk im friockvn ckor llvgoi nsvk nivkt ra Hosvrvo-Uvdungvn vinkvrufon. Wor sivk ru viorjäkrigsr sktivvr Oionstroit vvrpllivktvn zvili, Kat von ckor Ortskokörcko oin rsugniss cksrüdor, cksss vr ckurvk Oivil- vvrksitnisso nivkt gvkunckon ist unck sivk untsckoikstt gostikrt Kat, rum Hustorungstormin mitrukringon, suvk kst soin Vstor kvr. Vormunck in ckivsom Ivrmino mitruvrsvkoinon unck ckss über ckiv Erklärung aufrunokmoncko protokoil mitruuntvrsvkroidon. Ist ckor Vstor ockvr Vormunck sussorkslb ckvs smtsksuptmsnnsvksttiivkon Ovrirks ösutron woknkstt, so ist ckio Linwiliigung rur Uvdsrnakmv ckiosvr viorjäkrigvn sktivon llivnsttvit svkrittüvk unck kvglsudigt von ckor llrtspoiirvidskörcko kvirukringon. » Das Zurückstellungsverfahren betreffend. Die Zurückstellung der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzrcservc, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigcu zweiten Aufgebots wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse findet gleichzeitig im Anschlüsse an das MustcrungSgcschäst statt. Schließlich werden «II« Ort8doI><tr<Iv» veranlasst, zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 30 M., «II« sän»»11iel»en xestvIlNNxSpttlvIltlK«» Alannseliattvn II» vr «vinvlnelv «n <lvn l»vtrvttv»«lvn Alnstvrnnxxslvrnilnv» «Ivr ikrsalL- Ii<»n»nls»l<»n r«vl»t«vltlx vvr^ustvllvii und namentlich auch daraus zu achten, daß dieselben während diesen Zeiten nüchtern und gehörig beisammen bleiben, damit das Mnsterungsgeschäft keinerlei Störung erleidet, nn«I <I««I»aII», sanlv l»vl»its «t,va vrf»r«IvrII«I» nvrelenelvr ^nslrnnttsvrtlisllnnxvn selbst an Flnslvrnnxsstvllv sa lanx« i»It an,vvs«n<I L» bleiben, KI« «Ivr lvtrtv Alllltär - plllebtl^« lbrvr tSvn»vln«I« entlassen Ist. Bautzen, am 21. Februar 1893. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks Bautzen. von Zezschwltz, Amtöhauptmann. Henke. Der unterzeichnete Bürgermeister hat die Leitung der Geschäfte beim hiesigen Stadtrath wiederum übernommen, was hierdurch bekannt gemacht wird. Stadtrath Bischofswerda, am 23. Februar 1893. Robert Sinz, Bürgermeister. Donnerstag, den 2. März, von V-tt Uhr Vormittags au, Versteigerung der in den Abtheilungcn 18, 20 und 22 des der hiesigen Stadtgemeinde gehörigen sogenannten Höllcn-Revieres ausbcreitcten Stangen, als: 100 Stück Reiststangen von 3 am Unterstärke (Bohnenstängel), 200 Stück Reiststangen von 3 om Unterstärkc (Weinpfähle), 400 Stück Reiststangen von 4 bis 6 om Unterstärke, 140 Stück Reistftangen von 7 em Unterstärkc, 200 Stück Derbstangen von 8 und 9 em Unter stärke, 200 Stück Derbstangen von 10 bis 12 em Unterstärke und 150 Stück Derbstangen von 13 bis 15 em Unterstärkc. Versammlung zur obgedachten Zeit im „Gasthof zum golduen Löwen". Die Gelegenheit zur Absuhre ist eine sehr günstige, da der größte Theil der Stangen in unmittelbarer Nähe der Bautzen-Bischofswerdaer Chaussee ausbereitet ist. Stadtrath Bischofswerda, am 23. Februar 1893. In Vertretung: Friedrich Wtth Kind, Stadtrath I. - üerLlieber Dank. Der unterzeichnete Gemeinderath fühlt sich gedrungen, den Gemeinden Ober-Ottendorf, Berthelsdorf, Rückersdorfs Neustadt, Ober- und Niederputzkau, sowie den Feuerwehrcu von Neustadt, Langburkersdorf und dem Gutsbesitzer Adolph Friese vou Berthelsdorf, welche bei dem am 20. d. M. binnen 9 Monaten zum 5. Mal in hiesiger Gemeinde ausgcbrochenen Schaden feuer abermals so schnell mit ihren Spritzen und Mannschaften zur Hilfe herbcieiltcn, desgleichen Allen, welche durch that- kräftiges Eingreifen und rastloses Bemühen dazu beigetragen haben, das; dem Fener Einhalt gethan und somit größeres Unglück von unserer Gemeinde abgewcndet werden konnte, hierdurch den herzlichsten und aufrichtigsten Dank auszusprechen. Niederottendorf, am 21. Februar 1893. Der Niedergang der englischen Landwirtschaft. Während der dreitägigen LandwirthschaftS- debattc im Reichstag ist von zwei freisinnigen Rednern die Behauptung aufgestellt worden, die englische Landwirthschaft könne als Beispiel dafür dienen, daß die Landwirthschafl auch ohne Schutz zölle blühen und gedeihen könne. Merkwürdiger Weise ist dieser Behauptung von keiner Seite widersprochen worden, obgleich es ein Leichtes gewesen wäre, den Nachweis vom Gegentheil zu erbringen. Was unserer deutschen Landwirth schaft fehlt und was für Forderungen sie stellen zu müssen glaubt, hat die in Berlin zusammen- Der Gemeinderath. Genüge kund gethan. Es war eine imposante Knndgebung, und wer bisher noch im Zweifel darüber gewesen, daß es der deutschen Land wirthschaft Ernst ist mit einer energischen Ver-, tretung ihrer Interessen, der wird sich jetzt der Erkenntniß nicht mehr verschließen können, daß die gegenwärtige agrarische Bewegung ein Faktor,