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Bischofswerda, den 6. Januar 1893 heegebäck igS 3 Uhr, ig gratis. Iains. r Rütte immenau, lichen i» Restaurant. zustellen. 3. Januar, »»Ito Angehörige ieder Frei ¬ er werden e zu einer zahlreiches ereinS für attgesunden i hierdurch 8, N«» Spittang- wollen. Die neue Dienstanweisung für die Ortsgerichtspersonen. (Nachdruck verboten.) 0. I>. Die Vorschriften, welche den ortsge richtlichen Geschäften seitdem zu Grunde lagen, waren nach Form und Inhalt sehr knapp. Die selben beschränkten sich auf die Fälle, in welchen dem Gerichte durch Einreichung einer Anzeige der Tod einer Person bekannt gegeben werden mußte und wodurch besondere Umstände die ge richtliche Sicherung eines Nachlasses nothwcndig wurde. Natürlich verlangten die jetzigen Ver hältnisse auch in dieser Hinsicht Abhilfe. Von dem letzten Landtag wurde bereits eine Gebühren ordnung für die OrtSgerichtSpersonen angenommen und das Königliche Justizministerium hat nun im Anschlüsse hieran eine Dienstanweisung für die OrtSgerichtSpersonen ausgearbeitet, welche mit dem 1. Januar 1893 in Kraft trat. Der Wir kungskreis der OrtSgerichtSpersonen (Lokalrichter, OrtSrichter, Gerichtsschöppen, Gerichtsältesten, Erbricht», Vizerichter u. s. w.) ist durch die neue Dienstanweisung bedeutend erweitert, die ortsgerichtlichen Geschäfte sind viel umfänglicher geworden. Ein Jeder, wohne er in der Stadt oder auf dem Lande, kann als Betheiligter in ein ortsgerichtliches Geschäft hineingezogen werden. Deswegen ist es gut, wenn man sich mit den Pflichten und Rechten beider Theile, der OrtS- gerichtsperson und des Betheiligten, bekannt macht. Die Möglichkeit dazu sollen die folgenden Zeilen bieten. Die OrtSgerichtSpersonen sind Gerichtsbei sitzer und Urkundspersonen. In dieser Eigenschaft werden sie zugezogen: 1. entweder um vor Gericht zu bezeugen, daß ein Betheiligter diejenige Person sei, für die er sich auSgiebt, 2) oder um der Erledigung eines Geschäfts bcizuwohnen und die darüber abzufassende Nieder schrift mit zu unterzeichnen, 3) oder zu beiden Zwecken zugleich. In den Fällen unter 1 haben sie gewissen haft zu erwägen, ob sie auf Grund der Bezieh ungen, in denen sie zu den Betheiligten gestanden haben, mit Bestimmtheit zu bestätigen vermögen, daß er diejenige Person sei, für die er sich aus- girbt. In den Fällen unter 2 haben sie der Handlung vom Anfänge bis zum Schlüsse auf merksam zu folgen, damit sie beurtheilen können, ob die darüber ausgenommene Niederschrift richtig und vollständig sei, und damit sie nöthigenfallS später über den Verlauf des Geschäfts und die dabei gepflogenen Verhandlungen Auskunft zu geben vermögen. Die OrtSgerichtSpersonen sind verpflichtet, der Aufforderung eines Gerichts zur Theilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung und dem Ersuchen ^ines Konkursverwalters um ihre Mitwirkung bei der Aufzeichnung der in ihrem Bezirke befind lichen Bcstandtheile einer Konkursmasse (Konkurs- Ordnung Z 113) zu entsprechen. Ebenso haben sie dem von einer ihnen bekannten Privatperson an sie gerichteten Ersuchen, ihre Identität vor Gericht zu bezeugen, dann stattzugeben, wenn der Ersuchende in ihrem Bezirke wohnhaft ist. Im Uebrigen sind sic berechtigt, den an sie gerichteten Ersuchen zu entsprechen. Gebühr: 1) für Mitwirkung bei einer Be sichtigung, Grenzfeststellung oder Berainung 50 Pf. bis 5 Mk., 2) für Theilnahme an einer gerichtlichen Ver handlung als Gerichtsbeisitzer oder Urkundsperson 1 bis 5 Mk., 3) für Anerkennung einer Person vor Gericht, dafern nicht die unter 2 erwähnte Gebühr zu beanspruchen ist, 1 Mk., bei gleichzeitiger Anerkennung von mehr als einer Person, von jeder 50 Pf., zusammen jedoch nicht mehr als 3 Mk., 4) für Mitwirkung bei der Aufzeichnung einer Vermögensmasse als Urkundsperson für jede an gefangene Stunde der verwendeten Zeit einschließ lich derjenigen, die auf den Hinweg zum Orte der Aufzeichnung und auf den Rückweg in die Wohnung zu verwenden gewesen ist, 75 Pf., jedoch für einen Tag mehr nicht als im Ganzen 7 Mk. 50 Pf. Die OrtSgerichtSpersonen sind Sachver ständige für Würderungen und Begutachtungen, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern. Die sür ländliche Bezirke bestellten OrtSgerichtsper- sonen sind außerdem Sachverständige für land- wirthschaftliche Angelegenheiten. Gerichtlichen Auf forderungen zur Vornahme von Würderungen die zur Beerdigung erfordlichen Kleider und Wäschestücke (die Sorge für die Beerdigung ist den Verwaltungsbehörden zu überlassen); baareS Geld, Kostbarkeiten, Wrrthpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, — diese Werthsachen sind ohne Verzug unter Beifügung eines Verzeichnisses an das Amtsgericht abzu liefern, — Sachen, die dem Verderben ausgesetzt sind, und lebende Thiere und das zu ihrer Verpflegung erforderliche Geräthe, sowie daS zu ihrer Er nährung und zur Streu erforderliche Futter und Stroh. Ueber die von der Versiegelung auSge- nommenen Gegenstände ist ein Verzeichniß auf zunehmen. Die dem Verderben ausgesetzten Sachen sind in geeigneter Weise aufzubewahren und, so weit nöthig, für Rechnung deS Nach lasses zu verkaufen. Ebenso ist für die Verpfle gung und Beaufsichtigung lebender Thiere Sorge zu tragen. Die Versiegelung, sowie die Aufzeichnung der von der Versiegelung ausgenommenen Gegenstände ist durch zwei OrtSgerichtSpersonen zu bewirken. Ist jedoch ein der vormundschaftlichen Fürsorge nicht bedürftiger Erbe anwesend und bei der Ver siegelung und Aufzeichnung mitzuwirken bereit, so ist dieser zuzuziehen und hat alsdann die Zuziehung einer zweiten OrtSgerichtsperson zu unterbleiben. Ueber Vie Versiegelung und die dabei ergriffenen Maßnahmen ist sofort nach der Beendigung der Ver siegelung, spätestens am Tage darauf, dem Amts gerichte Anzeige zu erstatten. Ein solchergestalt versiegelter Nachlaß darf, nachdem die Anzeige von der Versiegelung an das Amtsgericht ab gegangen ist, nur auf Anordnung deS Amts gerichts wieder entsiegelt oder an einen Betheiligten herausgegeben werden. In den Fällen, in welchen OrtSgerichtSpersonen auf Ansuchen Betheiligter eine Versiegelung vor nehmen, ist für den Umfang derselben die Be stimmung des Antragstellers maßgebend. Kan« oder will der Antragsteller oder rin sonstiger Betheiligter nicht Mitwirken, so ist eine zweite Ortsgerichtsperson dieser Versiegelung zuzuziehen. Einer Anzeige an das Amtsgericht bedarf eS nicht. Die Entsiegelung oder die Herausgabe der versiegelten Sachen an eine Privatperson kann nur aus Ersuchen deS Antragstellers oder auf gerichtliche Anordnung erfolgen. Die Versiegelung hat zu unterbleiben: wenn ein Notar die Versiegelnng beendet oder auch nur begonnen hat, und wenn der Verstorbene Oberhaupt oder Ge sandter eines auswärtigen Amtes oder Mitglied eines auswärtigen souveränen Hauses ist, ferner wenn er als Familienglied oder Diener im Ge folge eines auswärtigen Staatsoberhauptes oder Gesandten sich befindet und wenn er die Be gleitung des Staatsoberhauptes bildet oder dem Gesandten zur Unterstützung in seinen AmtS- geschäften beigegeben ist. In diesen Fällen haben sich die OrtsgerichtS- personen überhaupt jedes Eingreifens zu enthalten. Werden Sicherungsmaßregeln bei ihnen beantragt, so haben sie den Antragsteller an das Amts gericht zu verweisen. Gebühr: für Versiegelung oder Entsiegelung eines Nachlasses oder einer anderen Vermögens masse 50 Pf. bis 3 Mk. Die OrtSgerichtSpersonen habe» Nachlässe und andereVermögenSmassen aufzuzeichnen, wenn daS Amtsgericht es anordnet ober die Be-' theiligten, denen die Einreichung des Verzeich nisses vom Amtsgerichte aufgegeben worden ist, darum nachsuchen. Auf Ansuchen von Betheiligten dürfen sie sich auch in anderen Fällen der Auf nahme solcher Verzeichnisse unterziehen. Bei Aufstellung derselben ist der Inhaber des Nach lasses oder der VermögenSmasse und, wenn der Bevormundete oder zu Bevormundende betheiligt sind, der bestellte oder vorgeschlaaene Vormund zuzuziehen. Die Zugezogenen sollen das Ver zeichniß mit unterschreiben. Ist die Mitwirkung eines Betheiligten nicht zu erlangen, so haben zwei OrtSgerichtSpersonen bei der Aufzeichnung mitzuwirken. Soweit die OrtSgerichtSpersonen Sachverständige sind, haben sie die Nachlaßgegen stände zu würden,. Für Herbeiziehung von Würderungen durch andere Sachverständige haben sie nicht zu sorgen. Gebühr: für Aufstellung eines Nachlaß oder anderen Vermögen-Verzeichnisse«, einschließ lich der Würderung der darin aufgeführfttf H- weglicheu Sachen, 1 bis 30 Mk. und zur Abgabe von anderen Gutachten sollen sie, privaten Aufforderungen dürfen sie entsprechen. Die Würderung von Sachen ist auf den Geld werth zu richten, der im gemeinen Verkehr bei dem Verkaufe gleichartiger Sachen der Bestim mung des Preises regelmäßig zu Grunde gelegt wird. Darauf, ob dieser Preis im Falle der Versteigerung zu erlangen sein würde, ist keine Rücksicht zu nehmen. Bei beweglichen Sachen, die einen Marktpreis haben, ist dieser als Schätz- ungSwerth anzunehmen. Bei unbeweglichen Sachen ist auf die Anzahl der Steuereinheiten, auf den Betrag, zu dem die Gebäude bei der LandeSver- sicherungSanstalt eingeschätzt sind, auf die mit dem Grundstücke verbundenen oder darauf lasten den Dienstbarkeiten, aus die Lage, sowie darauf Rücksicht zu nehmen, ob etwa der Werth durch die erst in Aussicht stehende Anlegung von Eisen bahnen, Kanälen, Straßen und dergleichen schon zur Zeit der Abschätzung beeinflußt werde. Andere Oblasten als Dienstbarkeiten sind außer Betracht zu lassen. Der Würderung ist regelmäßig eine kurze Beschreibung der Grundstücke beizufügen. Gebühr: 4) für Ausstellung eines Nachlaß oder anderen VermögenSverzeichnisscs, einschließlich der Würderung der darin aufgeführten beweg lichen Sachen 1 bis 30 Mk., 2) für Würderung unbeweglicher Sachen 1 bis 30 Mk., 3) für sonstige Würderungen 50 Pf. bis 5 Mk., 4) für Abgabe anderer Gutachten 50 Pf. bis 15 Mk. Die OrtSgerichtSpersonen haben über den Tod einer in ihrem Bezirke verstorbenen oder zwar auswärts verstorbenen, jedoch beim Ablegen in ihrem Bezirke wohnhaft gewesenen Person dem Amtsgericht Anzeige zu erstatten: wenn der Verstorbene Erben hinterläßt, die wegen Minderjährigkeit, Geisteskrankheit, Ge brechlichkeit, Verschwendung, Abwesenheit oder aus einem sonstigen Grunde der vormund schaftlichen Fürsorge unterstehen oder be dürfen, oder wenn noch ungeborene Per sonen als Erben in Betracht kommen, wenn alle Erben des Verstorbenen unbekannt oder abwesend sind, wenn der Verstorbene unter Vormundschaft stand, wenn er einen letzten Willen oder einen Erb vertrag errichtet hat, wenn zum Nach lasse Grundstücke oder solche Berechtigungen gehören, für die ein besonderes Grundbuchs- folium angelegt ist (Folienrechte), wenn der Verstorbene als OrtSgerichtsperson oder als Vormund in Pflicht stand und wenn der Nachlaß einen Werth von mehr als 150 Mk. hat. Die Anzeige ist mit möglichster Beschleunigung einzureichen, nachdem die OrtSgerichtSpersonen durch die ihnen von den Leichenfrauen zu er stattende Anzeige oder sonst in glaubhafter Weise von dem Todesfälle Kenntniß erlangt haben. Sie erfolgt unter Benutzung eines vom Amts gerichte zu beziehenden Formulars. Gebühr: 1) für schriftliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft, einschließlich der vorauSgegangenen Bemühungen 50 Pf. bis 3 Mk., 2) für mündliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft, einschließlich der vorauSgegangenen Bemühungen 1 bis 5 Mark. Die OrtSgerichtSpersonen haben den Nach laß eines Verstorbenen alsbald nach dem Tode zum Zwecke der Sicherung, soweit möglich, zu versiegeln, wenn alle Erben der vormund schaftlichen Fürsorge bedürfen oder unbekannt oder abwesend sind, oder wenn von mehreren Erben einer oder einige zu bevormunden sind und die übrigen die Fürsorge für den Nachlaß ablehnen. Die OrtSgerichtSpersonen dürfen auf Ansuchen von Betheiligten auch in anderen Fällen, wenn ein Bedenken dagegen nicht vorliegt, Ver siegelungen vornehmen. Räume dürfen nicht versiegelt werden, soweit sie zur Unterkunft derjenigen Personen nöthig sind, die mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft lebten und auf seine Kosten unterhalten wurden, oder soweit darin lebendes Vieh zu verpflegen ist. Die Schlüssel zu den versigelten Räumen haben die OrtSgerichtSpersonen an sich zu nehmen und auf zubewahren. Von der Versiegelung sind auszunehmen: die Betten, Wäschestücke, HauS- und Küchen- geräthe, die für die vorstehend« bezeichneten Per sonen unentbehrlich sind, ingleichen die für sie auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs- Beleuchtung«- nnd Feuerung-mittel; 8 WwS. iu. n. 3 Uhr, 8 öwen König Löwen. )r an, «8ik, Enax. rlnbau. 4 Uhr an, rsteher werda irstand Burkau. ichm. 6 Uhr, ««g. Ryseck. kranitz Putzkau mar, .'S. tSschutz »sitz. mar d. I., e gesonnen mit beizu- ration des ch sich ein- hung statt-