Volltext Seite (XML)
Bestellungen werd«» bei allen Postanstalten Br. Ostld. enheit ihres Leserkreises daß die geehrten Leser Diese Zeitschrift erscheint wSchrntlich zwei Mal MNNeechB und EormabeudH , und l der Gonnavend» erscheinenden „belletristische vierteljährlich 1 Mark SV Pf. Einzelne RMmer IO Bekanntmachung Nach Beendigung des Brückenbaues wird der von Grotzhühnchen nach Potfchapplitz bez. Mach« führende Communicationsweg für den Fährverkehr wieder freigegeben und die diesseitige Bekanntmachung vom 2. dss. MtS. hierdurch außer Kraft gesetzt. Königliche Amtshauptmannscbaft Bautzen, am 20. September 1889. von Boxberg nicht stattfiudet. Jeder hierauf bezügliche Verkehr, insbesondere der Auftrieb von Vieh zu diesem Markte wird daher mit dem Bemerken, daß Zuwider handlungen, insoweit nicht nach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs höhere Strafe einzutreten hat, unter Androhung von Geldstrafe bis zu ISO Mark bez. entsprechender Haftstrafe, hiermit ausdrücklich untersagt. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 21. September 1889. v. Boxberg. Bekanntmachung In Folge zahlreichen Auftretens der Maul- und Klauenseuche unter den Rindviehbeständen des hiesigen Bezirks sieht sich die unterzeichnete Behörde veranlaßt, um einer weiteren Verschleppung dieser Krankheit thunlichst entgegenzutreten, auf Grund der Bestimmung in 8 28 des ReichS- gesetzeS vom 23. Juni 1880 hiermit anzuordnen, dast der für den 2. nächste« Monat- in Aussicht genommene Viehmarkt zu Neschwitz Bekanntmachung. Montag, den 30. dieses Monats, Vormittag- von IO bi- 1» Uhr, 'wird Amt-tag in dem RathhauSsaale zu Bischofswerda abgehalten werden. Königliche AmtShauptmannschaft Bautzen, am 23. September 1889. von «oxberg. Freitag, den 27. d. M., von - Uhr Bor«, an, Versteigerung von 70 Raummeter weichem und 8 Meter birkenem und eichenem «cheithokz, sowie einiger Wrllenhunderte «Ästig im hiesigen Staotwald. Versammlung am Geißler'schen Bahnwärterhaus beim Schmöllner Weg. Gtadtrath Bischofswerda, den 18. September 188S. '''Gin-..^ HaMMMDU Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. ««tSblatt da Kgl. AmtShauMAmMst, da Sgl. Schilillfpatti, n-drsSgl. HmWmmmttS zu Bqiltz«, sowie des Kgl. Amtsgenchks mid dks Stadkat-cs z« Mschosswada. zwei Mal, Bestellungen werde» bei allen Postanstalten Auserat«, welche in diesem Platt« die weiteste Verbreitung kostet einschließlich de» deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend juchen, werden bi» Dienstag und Freitag früh 0 Mr sNcho» Beilage in der Expedition diese» Blatte» angenommen. angenommen u. kostet dir dreiaespaltrne Lorpu-zrile 10 Pf., Rrmimer 10 Pf. Bleruu »vier »IgsiH Jahrgau« unter »Eingesandt» 20 Pf. «rringster JnseratrnbrtraglldPf. AbonnemeutsGinladnna. Parlamente und Zeitschriften haben mit einander gemein, daß sie sich von Zeit zu Zett der Volksabstimmung unterwerfen müssen. Jeder Quartalwechsel ist für eine Zeitung der Termin und der Gradmesser dafür, ob dieselbe sich noch des Vertrauens und der Zufriedenheit ihres Leserkreises erfreut. Indem wir hiermit zum Abonnement auf da- 4. Quartal 1889 ergebenst einladen, überlassen wir uns der Hoffnung, daß die geehrten Leser des „Gächpfchen VrzählerS" uns durch recht zahlreiches Abonnement ein Vertrauensvotum erthcilen werden, wie andererseits wir versprechen, alle unsere Kräfte aufzubieten, um den Ansprüchen unseres gebildeten Publikums in jeder Weise gerecht zu werden. Bekanntmachung. Nachdem die Beschwerden wegebaupflichtiger Gemeinden und Gutsherrschaften wegen übermäßiger Abnutzung der von ihnen zu unterhaltenden öffentlichen Wege durch zu hohe Belastung der Fuhrwerke sich in neuerer Zeit wesentlich vermehrt haben, hat die unterzeichnete AmtShauptmannschaft im Einverständniß mit dem Bezirks-Ausschuß zu thunlichster Abstellung dieses UebelstandeS auf Grund von 8 2 der Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf öffentlichen Wegen bett., für den Fährverkehr auf den nicht fiskalischen öffentlichen Wegen des hiesigen Bezirks folgende Bestimmungen -getroffen: 1. Das höchste zulässige Ladungsgewicht beträgt: bei einer Radfelgenbreite bis mit 7 Centimeter 2000 Kilo, bei einer Radfelgenbreite von 7 bis mit 9 Centimeter 2500 Kilo, bei einer Radfelgenbreite über 9 Centimeter 3500 Kilo. Bei Thauwetter, und sobald die Wege durch anhaltenden Regen oder Hochwasser aufgeweicht sind, beträgt das höchste zulässige Ladungsgewicht nur 2/g der angegebenen Gewichtssätze. » 2. Fuhrwerke mit einer Belastung von mehr als 3500 Kilo sind vom Verkehr auf öffentlichen Wegen in der Regel ausgeschlossen. Für nicht zu umgehende Ausnahmefälle ist eine Radfelgenbreite von wenigstens 13 Centimeter erforderlich und ist die Genehmigung der unterzeichneten AmtShauptmannschaft wenigstens 3 Tage vorher einzuholen. Dieser Genehmigung bedarf es nur dann nicht, wenn die von der Beförderung berührten wegebaupflichtigen Gemeinden und Gutsherrschaften sich mit derselben schriftlich einverstanden erklärt haben. - 3. Der Führer eines jeden Lastfuhrwerks ist verpflichtet, den Ortsbehörden und deren Beauftragten (Gemeindedienern, Straßenwärtern rc.), lowie den Organen der unterzeichneten AmtShauptmannschaft (Amtsstraßenmeistern, Gendarmen) zu Feststellung der Radfelgenbreite und des LadungS- gewichts des von ihnen geleiteten Fuhrwerkes auf Erfordern jede gewünschte Auskunft zu geben, sie bei etwaigen Ermittelungen zu unterstützen, Und sich allen den Maßnahmen unweigerlich zu fügen, welche bei Mm,gel einer glaubhaften Bescheinigung zu Feststellung desLadungSgewichteS für nöthig befunden werden. > Zu Vermeidung von Weiterungen wird daher empfohlen, die Geschirrführer mit einem glaubhaften und genauen schriftlichen Ausweis über die Ladung und deren Gewicht zu versehen. (Ladeschein.) 4. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unter 1—3 werden an den Geschirrführern oder den Eigenthümern der Fuhrwerke, welche zugleich für erstere haftbar sind, nach Maßgabe von 8 1 der eingangsgedachten Verordnung bestraft. 5. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 1. Oktober diese- Jahre- in Kraft. Bautzen, am 28. März 1889. Die Königliche AmtShauptmannschaft. von Boxberg.