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Ostld. u betr gebracht, daß derselben zu Vermeidung der angedrohten u tz en , am 6. Juli 1889. Diese Zeitschrift erscheint wSchentlich zwei Mal vlittwoch» und SomrnberrHS, und k ' de: Sonnabends erscheinenden „bevetriftische« BeUaae vierteljiihrlich I Mart SV Pf. Einzelne Nummer 10 Pf. ag und Freitag früh 9 Uhr ^gespaltene LorpuSzeil« 10 Pf., unter »Eingesandt- 2VPf. «eringster JnseratenbrtragSLPs. Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« und Umgegend. Amtsblatt der Kgl. AmtWu-imiaaschast, -er Sgl. Schuliaspectisu u. des Sgl. HiuchtfteitaamteS zi Bucha, sowie -es Kgl. Amtsgericht« und des Stadtnahes zu Bischofswerda. zw «i Mal, Bestellungen werden bei allen Postanstaltrn Jwferate, welche in diesem Blatt« die weiteste Verbreitung kostet «tnschlieblich de» deutschen Reiche«, für Bischofswerda und, Umgegend smden, werden bi» Dienstag und Freitag früh 9 Uhr fische« BeUaae in der Expedition diese» Blatte» angenommen. angenommen u. kostet die drelgrspaltenr SorpuSzeil« io Pf., vie*»«dt»iergiaft-r J«hra«»a Vetanntmachung Die unterzeichnete Amtshauptmannschaft hat die Wahrnehmung gemacht, daß die unterm 29. März 1878 erlassene Instruction über daS Ziehkinderiv csen nicht immer beobachtet wird. Dieselbe wird daher nachstehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß Strafen allenthalben nachzugehen ist. Königliche Amtshauptmannschaft Ba von Boxberg Instruction, das Z i ehki«derwefe 8 i. Alle Kinder, welche nicht von Verwandten, wie Großeltern, Geschwistern, Stief- und Adoptiveltern, Oheimen, Tanten, oder den gerichtlich bestätigten Vormündern in Erziehung und Pflege genommen werden, müssen bei der Ottspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, GutS- vorstehcr) durch die Pflegeeltcrn, Ziehmütter rc. binnen 24 Stunden, von der Uebernahme an gerechnet, angemeldet werden, wobei von den Letzteren um die Erlaubniß zur Uebernahme der Kinder bei der genannten Behörde nachgesucht werden muß. Die ertheilte Genehmigung ist stets widerruflich. Z2. Die Aufnahme fremder Kinder zur Erziehung und Pflege ist allen solchen Personen, welche nicht im Besitze einer gesunden Wohnung sich befinden oder nicht gut beleumundet und nach dem Ermessen der Behörde mit Rücksicht auf ihre sonstigen häuslichen und persönlichen Verhältnisse zur Erziehung von Kindern nicht geeignet sind oder eine öffentliche Unterstützung genießen zu untersagen. 8 3. Ueber die angemeldeten Pflegekinder hat die Ortspolizeibehörde ei» Verzeichniß zu führen, in welches jede Veränderung, wie Tod des Kindes, Wechsel in Pflege und Wohnung, die von den betreffenden Personen binnen 24 Stunden vom Eintritt an gerechnet anzuzeigen sind, aufzu nehmen und hängt hiervon eventuell die Ertheilung der in § 1 gedachten Genehmigung anderweit ab. 8 4. Sobald der Ortspolizeibehörde, welche sich mindestens 1 Mal im Monat an dem Zustande und den Wohnungsverhältnissen der in ihrem Bezirke befindlichen Ziehkinder persönlich zu überzeugen hat, irgend welche Bedenken beigehen, hat dieselbe unverzüglich der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten. Min. Vorm. Min. Uhr Extrazug von Dresden nach Leipzig und zurück, Sonntag, de« 14. Inti d Z 55 22 Abends. Nachts. 11 1 2 Politische Wcltschau. Unter dem Donner der Salutschüsse der im Hafen von Kiel liegenden Kriegsschiffe lichtete am 1. d.M. die Jacht „Hohenzollern", mit dem deutschen Kaiser an Bord, die Anker und fuhr in Begleitung des Avisos „Greif" an den Strandbatterien von Friedrichsort vorüber zu nächst nach der Richtung der dänischen Küste. Bei Dragoer wurde dort die Jacht „Hohenzollern" an der ausgehißten Kaiserflagge erkannt, doch dampfte die Dacht mit dem Aviso „Greif" ohne jeden Aufenthalt nach Norwegen weiter, Am 3. d. liefen die beiden deutschen Schiffe in den Hafen von Stavanger ein, der aber bereits nach dreistündigem Aufenthalte wieder verlassen wurde, ohne daß der Kaiser ans Land-ging. Dies ge schah aber an demselben Abend in Nordhrimsund, wo der Kaiser übernachtete, um von dort am 4. d. früh nach dem drei Kilometer entfernten Stolkjärrar und dem Wasserfall von StenfalS- faßen »u sahst», In Odde standen IS Wagen I zu einem Ausflug durch daS Oddethal nach dem prächtig gelegenen LaatefoS bereit. Der Monarch, dessen Nordlandsfahrt bisher vom prächtigsten Wetter begünstigt war, gedachte sich zwei Tage in Odde aufzuhalten. Da der norwegischen Regierung mitgetheilt wurde, daß Kaiser Wilhelm auch die Städte Bergen und Drontheim besuchen werde, wies sie die dortigen Civil- und Militär behörden an, sich in jeder Weise dem hohen Gast zur Verfügung zu stellen. Nach Beendigung des Ausfluges nach Norwegen wird der deutsche Kaiser, ohne nach Berlin zurückzukehrcn, von Wilhelmshaven aus die Fahrt nach England antreten, um der Königin Viktoria einen Besuch abzustatten und den letzteren so einrichten, daß die Rückkehr nach Berlin vor dem 11. August erfolgt, an welchem Tage dort da» Eintreffen des Kaisers von Oesterreich erwartet wird. Von dem wiederholt angekündigten Besuche de» Czaaren in Deutschland ist es wieder ganz still geworden, wa» man mehrfach mit den Gerüchte» von der veränderten Stellungnahme he» Dreibund«» zu taatseisenbahnen. '^c^üIgarlAr^räg^nZuMmmchän^rmg? Bemerkenswerth ist, daß in preußischen Regierungs blättern jetzt wieder sehr ernst vor der Speku lation in russischen Werthen gewarnt wird, zu der augenblicklich durch die Umwandlung der russischen Eisenbahn-Prioritäten Gelegenheit ge boten ist. Trotz dieser anscheinenden Verstimmung gegen Pußland sind die preußischen Behörden nach wie vor bereit, Umtriebe gegen die Sicher heit des russischen Staates verhindern zu helfen. Die in diesen Tagen bei mehreren in Äerlin studirenden Russen vorgenommenen Haussuchungen und die Verhaftungen russischer Studenten be weisen die» hinreichend. Ein ähnliches Entgegen kommen fordert aber die deutsche Reichsregierung auch von der Schweiz, wo die Frrmdenpolizn bisher nicht derart gehandhabt wurde, wie e» die Sicherheit der Nachbarstaaten wünschenSwetth erscheinen ließ. Zur Klarstellung Ve» Verhält nisses zur Schweiz veröffentlichte der „Reichs anzeiger" am 4.d. drei vom 5.. s. und 26. Juni d. I. datitte Erlässe de» MichScälizfM an den- Ankunft in Meißen - - DreSden-Altstadt Fahrkarten mit zweitägiger Gültigkeit in II. Classe 4,50 Mk., in III. Classe 3 Mk. Dresden, am 4. Juli 1889. Königliche Generaldirection der Sächsischen S 8 5. Jede Ortspolizeibehörde des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks hat bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 15 Mark sowohl für die Befolgung vorstehender Bestimmungen, als auch für deren Bekanntmachung in ihrenr-Mezirkc^Sorge zu tragen, deren Uebertretungen an den Zieh- und Pflegeeltern mit Geldstrafe bis zu 30 Mark beziehentlich entsprechender Haft bestraft werden wird. In der Zeit vom 15. Juli bis mit 15. September dieses Jahres finden SU« statt, was mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß in dieser Zeit nur die in W 202 und 204 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und in der Verordnung vom 25. April 1880 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1880 Seite 53) als bezeichneten Angelegenheiten zur Erledigung kommen können. Bischofswerda, den 6. Juli 1889. Königliches Amtsgericht. Schmalz. Aus 6 Uhr 40 6 - 55 7 - 6 7 - 15 7 - — Oosvlx 7 - 27 in 10-8