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OrMrankeneasse zu Burkau. ßteonwtas, Sem 24. «I. Sl., Nachmittags 4 Uhr, im Saale des hiesigen Lehngerichts «ewv»»Iv«r8»i»i»Iiii>g. Tages ordnung: Bekanntmachung des Statuts. Anstellung zweier Cassenärzte u. s. w. Die Mitglieder werden hierdurch freundlichst eingeladen, recht zahl reich zu erscheinen. »er VerwIl-ewSe Grünert. ^ei^Mrg^llchenEMkens^^e^eietzlich^O^nüng aller vermögens- und familienrechtlichen Lebens verhältnisse werden soll, muß den Stempel des neuzeitlichen Geistes tragen und vom Hauche echter Menschenfreundlichkeit durchweht sein. Zur Begründung seiner Bedenken "beschäftigte sich Menger bei Besprechung der einzelnen Rechts institute des bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst mit dem Familienrecht. Er muß hierbei bekennen, daß die bezüglichen Rechtsregeln in dem Ent würfe in einer gerechten und unparteiischen Weise geordnet sind, und daß die diesfälligen Bestim mungen auch keineswegs das Classeninteresse der Besitzlosen verletzen. Nach seiner Ansicht ändert sich aber diese Sachlage bei dem Ehegüterrecht vollständig, das, wie Menger meint, lediglich vom Standpunkte der besitzenden Classen geordnet ist. Besitzlose bringen in die Ehe nur ihre Arbeits kraft; im Erwerbe ist dabei die Frau dem Manne völlig ebenbürtig; sie versieht die häusliche Arbeit, übt aber noch außerdem fast immer eine besondere Erwerbsthätigkeit aus. Die natürliche Gestaltung des Ehegüterrechts wäre da doch eigentlich die Gütergemeinschaft. Wo nicht ein notarieller Ehevertrag geschlossen wird, auf den arme Leute doch nie verfallen, ordnet aber der Entwurf als Regel an, daß die Frau auf das in der Ehe Erworbene keinen Anspruch hat. Diese Ordnung mag billig und gerecht für die wohlhabenden Kreise sei», in denen die Frau nicht mit erwirbt, nicht aber für die breiten Ge sellschaftsschichten der Bevölkerung, wo die Frau zu dem in der Ehe Erworbenen stets reichlich beigetragen hat. Auch an den Bestimmungen über die Unterhaltungspflicht nimmt Menger Anstoß, weil dieselbe im Entwürfe so geordnet wird, daß der Regel nach eine Geldrente zu leisten ist und nur ausnahmsweise eine andere Art des Unterhalt», nämlich Naturalverpflegung, gewählt werden kann. Die ungeheure Mehrzahl der Fälle bildet die Ernährung der Kinder, welche doch von den Eltern fast immer nur in Natur im elterlichen Hause geleistet wird. Mit großer Schärfe geißelt Menger die Zulassung der Einwendung der Untreue als Grund der Befreiung von den AlimentationS-Pflichten, wo durch die an nichts schuldtragenden Kinder unter allen Umständen der äußersten Noth preisgegeben werden. Nach der hier nur flüchtig gestreiften daß die unvolksthümliche und abstrakte Aus- druckSweise des Entwurfs den Bolksmaffen das Verständniß ganz unmöglich mache, ist nicht neu und jedenfalls nicht ohne Berechtigung. Ein faßlicheres Gesetzbuch würde den Anwaltstand ebensowenig schädigen, wie ein populäres heil wissenschaftliches Werk die Aerzte. Sollte das Gesetzbuch für den Nichtjuristen ein Buch mit sieben Siegeln bleiben, so brauchte es gar nicht in deutscher Sprache abgefaßt zu werden. Nach einem in einem Wiener Blatte ent haltenen ausführlichen Auszuge des Menger'schen Aufsatzes sind in dem letzteren besonders die Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung und Rechts- vertheidigung der besitzlosen Classen sehr lebhaft geschildert. Menger meint, daß sich die Rechts verhältnisse der Armen oft bei ihrer Geltend machung vor Gericht in jener vernachlässigten und hoffnungslosen Gestalt präsentiren, wie die Körper der Proletarier bei der Aufnahme in die öffentlichen Heilanstalten. Im Gegensatz zu den Wohlhabenden, welche neben ihrer höheren Aus bildung schon ihr Besitz ein größeres Interesse an dem Rechtsleben einflößt, erfreuen sich die Armen meistens nur einer sehr dürftigen Rechts- kenntniß; dieselben sind auch kaum in der Lage, die Lücken und Mängel dieser Rechtskenntniß bei Kundigen auszufüllen. Ihr Handeln wird des halb fast ausschließlich von einem dunkeln und nur zu oft trügerischen Rechtsgefühl geleitet und dadurch ist ihr ganzes Rechtsleben dem Zufall preisgegeben. Offenbar malt Menger hierbei etwas zu schwarz. Wenn er, natürlich in bester Absicht, die Mangelhaftigkeit des Rechtsbeistandes bei der Rechtsverfolgung und RechtSvertheidigung beklagt, so ist das ein Umstand, der sich jeden falls mehr bei der Strafrechtspflege, wie bei der CivilrechtSpflege geltend machen kann. WünschenS- werth ist es aber gewiß, das Rechtsbewußtsein in allen Kreisen zu heben und auch dem Kreis von Rechten, der den Besitzlosen angewiesen ist, eine solche Bedeutung zu geben, daß in ihnen niemals das Gefühl der Rechtlosigkeit aufkommen kann. Die Anklagen des Menger'schen Aufsatzes sind jedenfalls zu weitgehend, werden aber bei der Revision des Entwurf» immerhin nicht ganz übersehen werden und unberücksichtigt bleiben können. Ein Gesetzbuch, da» kür viele kommende Geschlechter die rechtliche Grundlage de» gesamm» Das bürgerliche Gesetzbuch. Der im verflossenen Jahre veröffentlichte Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich ist bereits von zahllosen Juristen einer scharfen Kritik unterzogen worden. Es ist nur natürlich, daß das große Werk, welches die Rechtseinheit des deutschen Reiches vollenden soll, vom Standpunkte der Wissenschaft und Praxis eingehend geprüft wird, ehe es Gesetzes kraft erhält und tief einschneidende Wirkungen erzeugt. Für den Laien ist es ganz unmöglich, aus dem heiß wogenden Meinungsstreit der Fachmänner, bei dem Lob und Tadel sich die Waage zu halten scheinen, ein gerechtes Urtheil über die Riesenarbeit zu gewinnen, an welcher die hervorragendsten Rechtsgelehrten vierzehn Jahre sich gemüht haben. Verblüffend muß es aber auch auf den Unparteiischen wirken, wenn jetzt ein Professor der Wiener Universität, vr. Anton Menger, den Urhebern des erwähnten Entwurfs den Vorwurf macht, dieselben hätten die besitzlosen Schichten der Gesellschaft unberück sichtigt gelassen. Im letzten Hefte des von vr. Heinrich Braun in Tübingen herausgegebenen „Archiv für sociale Gesetzgebung und Statistik" unterwirft Professor vr. Menger den Entwurf einer Untersuchung im Interesse dieser breiten Gesellschaftsschichten, ohne das allgemein geltende Privatrechtliche System mit seine» drei Grund pfeilern, dem Privateigenthum, der Vertrags freiheit und dem Erbrechte, im Geringsten anzu tasten. Menger behauptet aber thatsächlich, daß das preußische Landrecht und der Ooäo MpoISon sich der Besitzlosen mehr annehmen, als das neue deutsche bürgerliche Gesetzbuch, trotzdem das letz tere in einer Zeit abgefaßt wurde, in der die Reichsgesetzgebung selbst durch umfassende So cialreformen zahlreiche Forderungen dieser besitz losen Classen als berechtigt oder mindestens be- rücksichtigenswerth anerkannt» hat. Menger sieht in dem Entwurf nur eine ungeheure, von durch dringendem Scharfsinn und umfassendem Wissen begleitete Thätigkeit de» Sammeln» und Sichten», insbesondere aber da» Streben darnach, Alle», wa» gilt und nicht schon längst veraltet ist, vor sichtig zu erhalten, ohne den gewaltigen Strö mungen der Neuzeit Rechnung zu tragen. Der Hon dem Wiener Professor erhobene Borwurf, Viehmarkt in Bischofswerda Montag, den 1. April 1889. Ostld. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwoch» und Eomeadend», und kostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden „bttletriftischen Beilage vierteljährlich 1 Mark VO Ps. Einzelne Nummer 10 Pf- Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend in der Expedition dieses Blattes angenommen. Vteruadvierzigster Jahrgang LrMcr, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt da Kgl. Amtshmchtmmmschast, da Kgl. SchiilWatim u. des Kgl. HauWcuaamtes zu Buch«, sowie des Kgl. Amtsgerichtes md des Stadtnahes zu Bischofswerda. Inserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung finden, werden bis Dienstag und Freitag früh 9 Uhr angmommen u. kostet die dreigespaltene CorpuSzeile 10 Pt., , unter „Eingesandt" 2V Ps. Geringster Jnseratenbetrag2üPt. ergebenst einladen. Um keine Störung in der regelmäßigen Zusendung unserer Zeitung eintreten zu lassen, ersuchen wir unsere geehrten Abonnenten, welche das Blatt durch die Post beziehen, das Abonnement bei den betr. Postanstalten baldmöglichst zu erneuern. Die Expedition des sächs. EezShleeS. Bekanntmachung. Die nächste öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses findet Donnerstag, den 28. März 1889, BormittagS »/4II Uhr, im Sitzungszimmer der unterzeichneten Behörde statt. Die Berathungsgegenstände sind aus der im amtshauptmannschaftlichcn Gebäude angeschlagenen Tagesordnung zu ersehen. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 16. März 1889. vor» Boxberg.