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Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen «ud Umgegend. Kprth. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet einschließlich der Sonnavends erscheinenden „belletristischen Beilage vierteljiihrlich l Mark SV Ps. Einzelne Nummer «k Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend in der Expedition dieses Blattes angenommen. Biernndvierzigster Jahrgang Amtsblatt da Kgl. AmtshaHtmmschaft, der Kgl. Schulinspection «. des Sgl. Hia-tstnirrlmtes z« Biw-eii» sowie des Kgl. Amtsgerichtes md des Stadttathes zu Mschisswerdli. ' Inserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung fmden, werden bis Dienstag und Freitag früh » Uhr ausgenommen u. kostet die dreigespallenr LorpuszeUe lO Pf., nmer r» Ps. Biernndvierzigster Jahrgang. unter „Eingesandt" 20Pf.ÄeringstrrJNseratenb«trag2LPf. Der „fAchfifche Erzähler" beginnt am 1. Januar 1889 seinen 44. Jahrgang. Politische Neuigkeiten werden wie bisher schnell und in faßlicher Kürze, die wichtigsten Fragen der Zeit in leitenden Artikeln besprochen Landwirthschaft und Industrie finden ebenfalls ihre Vertretung in demselben. Der Abonnements-Preis beträgt wie bisher 1 Mn^k 80 Pfg. pro Quartal. WM" Die geehrten auswärtigen Abonnenten, welche das Blatt durch die Post beziehen, wollen ihre Bestellungen ungesäumt bewirken, indem bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der erschienenen Exemplare ohne Mehrkosten nicht garantirt werden kann - Die Expedition des „sächsischen Erzählers". Bekanntmachung. Die mit der Führung der Nekrutirungs-Stammrollen betrauten Ortsbehörden — Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände — des hiesige» Aushebungs- (amtshauptmannschaftlichen) Bezirks werden andurch veranlaßt, sofort durch öffentliche Bekanntmachung in ihrem Orte und auf sonst ortsüblicbe Weise Aufforderung behufs Anmeldung zur Rekrutirungs - Stammrolle an die hierzu verpflichteten Militär pflichtigen beziehentlich deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zu erlassen. Der Verpflichtung zur Anmeldung zur Rekrutirnngs - Stammrolle unterliegen fammtliche Wehrpflichtige, welche im Laufe deS Jahres 188» das »»sie Lebensjahr vollenden, sowie diejenigen Wehrpflichtigen der altere« Jahrgänge, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig durch die Ober-Ersatzkommijsion entschieden worden ist. Ebenso unterliegen dieser Meldepflicht auch Rekruten, welche bis zum 1. Februar des laufenden Jahres noch keinen Gestellungsbefehl erhalten haben und sich im Besitze eines Urlaubspasses befinden. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten und zwar längeren Zeitraum als bis zum Gestellungsjahr 1889 von den Ersatzbehörden hiervon entbunden oder über das laufende Jahr 1889 hinaus zurückgestellt worden sind. Die Anmeldung zur Rekrutirnngs-Ttammrolle muß in der Zeit vo« IS. Januar vis 1. Februar dieses Jahres bei der Orts-(Stammrollen-)Behörde des Wohn- oder Aufenthaltsorts erfolgen. Wer innerhalb des deutschen Reichsgebiets keinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle oder, wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf Reisen, auf See u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des vorgenannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. Die zum einjährig-freiwillige» Dienfl berechtigten Militärpflichtigen haben sich, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Militär dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungs scheins zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Bei der erstmalige« Anmeldung zur Stammrolle ist, dafern die Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, das GebnrtSzeugnist, bei Wiederholung der Anmeldung aber der im ersten Gestellungsjahr erhaltene Loosungsfchein vorzulegen. Außerdem sind bei der wiederholten Anmeldung etwa inzwischen eingetretcne Veränderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w. mit anzuzeigen. Alle Militärpflichtige, welche «nvli Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren Aufent halt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrollen bei« Abgänge sofort und «ach Ankunft an dem neuen Aufenthaltsorte spätestens innerhalb dreier Tage der Stammrollcn-Behördc der betreffenden Orte zu melden. Wer diese vorgeschriebcnen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die gemäß der Bestimmungen in 8 46 der Wehrordnung vom 22. November 1888 anzulegenden Rekrutirungs-Stammrollen — für Gcburtöjahrgänge 1869, 1868, 1867 und, wenn erforderlich, auch für die älteren Jahrgänge — sind von den Orts-(Stammrollen-)Behörden, zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Mark, spittestrns vis zum IS. Februar dieses Jahres unter Beifügung der Geburtslisten, der Geburts- und Loofungsscheine, sowie der etwa eingegangenen Benachrichtigungen über erfolgte Bestrafung Militärpflichtiger anher einzureichen. Ueber An- und Abmeldungen Militärpflichtiger, welche » « «I» Ginreichnug der Stammrollen im laufenden Jahre noch erfolgen, ist von den Orts-(Stammrollcn-)Behörden stets sofort Anzeige anher zu erstatten, auch sind letzterer die Geburts- oder Loofungsscheine beizusügen. Zu solchen Anzeigen sind Abschnitte von Formularen zur Rekrutirungs-Stammrolle zu verwenden. Den OrtSbohärdeu liegt weiter die Verpflichtung ob, über Leben und derzeitigen Aufenthalt der in den Geburtslisten für den Geburts jahrgang 1869 verzeichneten militärpflichtigen Personen ungesäumt Erörterungen anzustellen und das Ergebniß in der Stammrolle zu vermerken. Personen, welche die deutsche Reich»- ««d Staatsangeh-rigkeit nicht besitze«, sind von der Aufnahme in die Rekrutirungs- Stammrolle auszuschließen und ist solches in der Geburtsliste zu vermerken. Etwaige zweifelhafte dergleichen Fälle sind besonders anher anzuzeigen. Der Civilvorfttzende der Königlichen Ersatz-Kommission des AushcbungsbezirkS Bautzen, ' den 1. Januar 1889. vo« Boxberg, A m t s h a u p t m a n n. Ostld. Bekanntmachung. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft das Statut der nachstehend sub verzeichneten Ortskrankencasse genehmigt hat, soll nun mehr zur Wahl des CassenvorstandeS verschritten werden. Der Vorstand der Casse hat aus 6 Mitgliedern (2 Arbeitgebern und 4 Arbeitnehmern) zu bestehen. Zu Vornahme der Wahl, welche durch einen Vertreter der unterzeichneten Behörde abgehalten werden wird, ist der nachverzeichncte Termin (Tag, Stunde, Ort und Local) in Aussicht genommen worden. Alle großjährigen und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen versicherungspflichtigen land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter, sowie deren Arbeitgeber, welche bei dieser Casse in Frage kommen, werden hierzu eingeladen. Königliche Amtshanptmannschaft Bautzen, am 29. Decembcr 1888. von Boxberg. Ortskrankencasse für die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter zu und Umgegend. Dieselbe umfaßt die Gemeinden: - Stacha, Cannewitz bei Demitz, Großhähnchen O. und M. S., Leutwitz, Pannewitz a. T., Pohla, Potschapplitz, Schönbrunn O. und M. S., Spittwitz, Taschendorf, Uhyst a. T. und Wölkau, ) H., xsowie die selbstständigen GutSbezirkc: Großhähnche» M. S., Pannewltz a. T., Pohla, Potschapplitz, Schönbrunn L. S., Spittwitz und Uhyst a. T. Wahltag, Stunde, Ort, Local: « Montag, den 21. Januar 1889, Nachmittag» 2 Uhr, in dem zu »<««?>»».