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Ostld. Iwserot«, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreit! suchen, werden bis Dienstag und Freitag früh o.ß angenommen u. kostet die dreigrspaltrne LorpuSzeile 1»1 unter „Eingesandt" 20 Ps. SleringsterJnseratenbettagik! Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, --Mittwoch» und »mma» e«»», und kostet einschließlich cder Sonnabends erscheinenden „Betletristtsch« BeUage" .vierteljöhrlich I^Mark SV Pf. Einzelne Nummer 10 Pf. 'Amtsblatt da Kgl. AmtshauMaimschaft, da Kgl. Schiilintzatim o. ins Sgl. Hmchtstainamies za B sowie des Kgl. Amtsgerichtes und des Stadttathrs zu Bischofswerda. Sein«, Anordnungen ist unbedingte Fotz« »u geben. Für seine Bemühung ist ihm vom Wirth« fist «de» estgeü» Dauert da» Tanzvergnügen mit Grnehmigurtz 8« AnMhm weitrve Vttgüttmg vonl M.für M UeSerswE . .>.5 ' "- ' ° Hi» Btt MvreyWWMg Seiten — - Bestellungen werden bei allen Postanftaltrn des deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend in der Expeditton dieses Blattes angenommen. Wochenblatt Mr Mfchofswerda, Atolpeu v«d Umgegend. ' Der AufsichtSsührende hat sich su Vermeidung ei, verpflichtet, auf Ordnung und Sitte zu sehen und argen l ordentlichen Füllen, wie z. B. bei der Näh« von ; " ' sofort zu schneßen. nzelnen Falle von derselben ein Eintrag in da» von dem Wirth« über alle in seinem Local« für welchen eine Gebühr von 50 Pf. zu entricht« ist. 8 4. öffentlichen Tanzbelustigungen haben die Wirthe unmäßige» Trinken nicht zu dulden, Zank und Schlägerei durch zeitige» Einschrttt« Rauchen während de» Tanzen» nicht zu gestatt« um dafür zu sorgen, daß die Belustigung in den Schranken eine» anständig« gnügen» bleivt. ßd.' üffentlichm Tanzvergnügm während der ganmn Dauer derfelbm persönlich zu überwach« leicht sichtbare» Abzeich« al- solche» kenntlich zu mach« «st, überwach« zu lass«. rr Verantwortung nicht ohne besonder« Grund au» oem Tanzsaal zu entstrnmrerist it« sofort einzuschreitm, auch Acht dfuffelbm stberz-ih dq» Recht zu, in c menden Exzessen rc., öffentlich« Tanzmusik« noch vor der festgesetzt« Lndl HW Zu recht zahlreichen Neuabonnements auf das mit dem 1. October beginnende^ 4. Quartal unseres Blattes laden wir -E mit der Versicherung ergebenst ein, daß wir nach wie vor bemüht sein Herden, durch möglichst schnelle Berichterstattung ÄbD^ locale Vorgänge und allgemeine Zeitereignisse, wie durch anziehenden Unterhaltungsstoff in der Rubrik „Vermischtes" und H namentlich im Feuilleton der „belletr. Beilage" uns die Geneigtheit unserer Leser zu erhalten. Inserate finden in unserem H Blatte erfolgreiche Verbreitung. Z Bestellungen werden bei allen Postanstalten, in der Expedition dieses Blattes, sowie von unfern Zeitungsboten -entgegengenommen. H Redsction mrd Expedition des sächsischen Erzählers. Bekanntmachung. Z Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft hat im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß das vom 13. December 1876 datirte Tanzregulativ für den hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirk einer Revision unterzogen und wegen der vorgenommenen Ergänzungen durch ein Neues ersetzt. Dasselbe tritt mit dem 1. Oktober d. I. in Kraft und wird nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 25. September 1885. vo« Boxberg. für die Ortschüfkm der Königlichen Amtshauptmannschaft Bautzen mit Ausnahme der Städte Bautzen mrd Bischsfswerda. ü Oefferrtliche Lmrzbelnstigmrgerr. 8 1- Oeffentliche Tanzvergnügen dürfen nur in den hierzu berechtigten Schankstätten abgehalten werden. 8 2. Soweit nicht einzelnen Schankstätten bei Concessionsertheilung weiter gehende Beschränkungen, bei denen e» allenthalben zu bewend« hat, .«uferlegt worden sind, ist die Abhaltung öffentlicher Tanzvergnügen mit Ausnahme der geschlossenen Zeiten am ersten und dritten Sonntage jedes McknatS, am Fastnachtsdienstage, am zweiten Oster-, Pfinast- und Weihnachtsfeiertage, amErntefestsonntageund 1 am Sonntag und Montag des Kirchweihfestes, owie in denjenigen Orten, in welchen Jahrmärkte abgehalten werden, am Abende des ersten MarktageS, allenthalben jedoch nur in der Zeit von Nachmittags 5 Uhr bis NachtS 12 Uhr, gestattet. Fällt der zweite Weihnachtsfeiertag auf ein« Sonnabend, so findet die Musik an diesem Tage nicht, sondern an dem darauf folgenden Sonntage statt. Zu Abhaltung öffentlicher Tanzvergnügungen an diesen Tagen innerhalb der bezeichneten Stund« bedarf es keiner besonderen obrigkeitlichen Genehmigung; auch ist der Wirth berechtigt, hierbei ein Eintrittsgeld bi» zur Höhe von 30 Pf. zu erheben. Bei Epidemien oder sonstigen allgemeinen Calamitäten ist die Amtshauptmannschast berechtigt, die Abhaltung von Tanz belustigungen aller Art bi» auf Weiteres zu untersagen. 8 3. An andere» als den in 8 2 bemerkten Tag« öffentliche Tanzbelustigungen abzuhalt«, kann nur in ganz besonder« Füll« und zu außerordentlichen Gelegenheiten ausnahmsweise«« von der Amtshauptmannschast gestattet werden. Ueber diese Erlaubnißertheilung ist in jedem ein; " abgehaltenen Tanzmusiken zu führende Buch zu bewirk«, s Bei ös ' '' zu verhüten, das! und mäßigen Vergnügen» Außerdem hat der OrtS- bez. Gutspolizeibeamte die i " -oder durch ein verpflichtete» Polizeiorgan, welchä durch ein l< iaener Berantw gegen Ungehörigkeit« sofort einzu Bränden, vorkommmden Exzessen