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«Mm Publikum seitdem volle Anerkennung ge« fuuvm habm, beweist am Besten die Höhe, auf welcher da- Geschäft heute sich befindet. ES beschäftigt zur Zeit ein Personal von nahezu 60 Köpfen an Verkäufern, Verkäuferinnen, Comp- toiristen und Hausdienern, welche zu dem bevor« stehenden Weihnachtsgeschäft sicherlich im Stande sein werden, ihre zahlreiche Kundschaft nach allen Seiten hin prompt zu bedienen. * Unter den, dem unlängst eröffneten Land tage bereits zugegangenen Gesetzentwürfen befindet sich auch ein solcher, der sich mit der Abkürzung der Dauer des Laufs der Landrenten beschäftigt. Um nun hier und da aufgetauchten Verwechsel ungen zu begegnen, bemerken wir, daß jenes Gesetz lediglich die Königl. Landrentenbank betrifft, dagegen mit der Königl. Altersrentenbank in Dresden durchaus nichts zu thun hat, wenn gleich beide Anstalten unter einer Verwaltung stehen. — Während die Geschäfte der Landrenten bank (Ablösung der von Alters her auf vielen Grundstücken haftenden Reallasten) voraussicht lich im Jahre 1914 ihrem Ende zugeführt sein werden, entwickelt sich die Altersrentenbank von Jahr zu Jahr in erfreulich fortschreitender Weise weiter: bis Ende October konnte dieselbe bereits in diesem Jahre eine Einzahlungssumme von 2,401,488 M. verzeichnen. Mit Genugthuung werden die Radfahrer ein Urtheil begrüßen, welches am Freitag von der vierten Landgerichts-Strafkammer in Leipzig gegen den Flcischermeister Hermann Stempner aus Lindenau gesprochen wurde. Derselbe befand sich mit seinem leichten Geschirr, bespannt mit einem flotten Pferde, am Abend des 15. Juni auf der Straße zwischen dem Sandberg und Lindenau und vor ihm her fuhren zwei Herren auf einem der bekannten', für zwei Personen be rechneten Velocipede. Obwohl die Straße dort ziemlich breit war und Stempner reichlichen Platz zum Ausweichen gehabt hätte, war er doch in dem Bemühen, die Radfahrer „auszustechen", so dicht an die Maschine herangefahren, daß die selbe umstürzte und beide Herren sich Verletzungen zuzogen, während Stempner, unbekümmert um den angerichteten Schaden, nach dem Sandberg fuhr und im dortigen Gasthofe eine Aeußerung that, welche durchaus nicht dafür sprach, daß ihm das Unglück leid thut. Das Gericht verurtheilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperver letzung zu 1 Monat Gefängniß und begründete diese Strafe damit, daß das Gebühren des An geklagten nach den Ergebnissen der Beweisauf nahme nahe an vorsätzliche Körperverletzung an streife und man bei der gezeigten, vom Ange schuldigten bewiesenen Rohheit und Rücksichts losigkeit zu einer Geldstrafe nicht habe gelangen können. Auerbach i. V. Unsere vor Jahren erneu erte Kirche ist im Laufe dieses Herbstes mit einer Centralheizungsanlage versehen worden, die einen Kostenaufwand von ungefähr 7000 Mark verur sacht hat und durch Herrn Civilingenieur Hart wig in Dresden entworfen und hergestelll wurde. Bei der eingetretenen kalten Witterung ergiebt sich erst, welche Wohlthat für unsere Kirchenbe sucher die neue Heizungsanlage ist, die dadurch eigenartig erscheint, daß nicht nur der Luftraum der Kirche erwärmt wird, sondern von dem Kirchenfußboden aus die Wärmestrahlung erfolgt. Eine in Plauen i. V. in der Schankwirth- fchäft „zur Krone" wohnhafte Schuhmacherfamilie, welche bereits 8 lebende Knaben besitzt, erhielt am 15. d. M. dazu noch Zwillingsknaben. Für eine arme Familie ist ein solcher Segen schwer zu tragen. Seit vergangenem Sonnabend genießen die Bewohner des Dorfes Cotta die Wohlthat einer eigenen und ausgiebigen Wasserleitung, deren Herstellung in Verlauf von 5 Monaten bewerk stelligt wurde. Eine Pastorenfamilie, wie solche wohl nie wiedergefunden worden ist, besaß semer Zeit die Stadt Reukirchen im sächsischen Voigtlande. Der Pfarrer. Paul Schlegel aus Werdau, der im Jahre 1M7 das Pastorat in Neukirchen an trat, hatte sechs Söhne, die noch bei seinen Leb zeiten säntnstlich als Pfarrer angestellt wurden. Einer von ihnen war Superintendent in Zwickau. Die beidewTöchter des alten Pastor» heiratheten ebenfalls Wtder. Als er nach fünfzigjähriger/ AnstsfühiWg in Neukirchen starb, trugen Ihn seine/' sechs Söhne, mit ihrem geistlichen Ornat angethan,? zu Grabe. Oner seiner Schwiegersöhne hieltz die Leichenpbchiät und der andere die Papentation.;' Dieses EeMniß wurde durch ein Gemälde ver< ewigt, da» man in der Kirche aufhing, wo ei» vielleicht noch jetzt vorhanden ist. Die Grundzüge der Alters- und Jnvalidenversorgung. Wie ein erster Ueberblick ergiebt, handelt e» sich in dem jetzt veröffentlichten Entwürfe um die Ausdehnung dieser Wohlfahrtseinrichtung auf die breiteste Masse der lohnarbeitenden Elassen. Während bekanntlich von der Kranken- und Un fallversicherung zuerst die Industrie- und dann erst schrittweise den Kreis erweiternd die anderen Lohnarbeiter herangezogen wurden, will das Schlußglied dieses Arbeiterversicherungswerkes alle Kategorien der vorauSgegängenen Gesetzgebung umfassen. Die Art der Versorgung ist eine zweifache. Die Invalidenrente umspannt den Kreis der ans körperlicher Schwäche, Erwerbsunfähigen, soweit sie nicht durch die Kranken- und Unfallversorg ung bereits sichergestellt sind. Hingegen kommt eine Altersrente denen zu gute, die — ohne Rücksicht auf ihre Erwerbsfähigkeit oder -Un fähigkeit in der Arbeit das hohe Alter von 70 Jahren erreicht haben. Die Invalidenrente reicht bis zu 250 M. jährlich, die Altersrente beschränkt sich auf 120 M. Die Kostenaufbringung beruht auf einem ge mischten System. So weit das Reich betheiligt werden soll, bleibt es beim Umlageverfahren, die Arbeiter und Arbeitgeber leisten ihren Beitrag zu je einem Drittel nach dem Capitaldeckungs- verfahren. Träger der Versorgungseinrichtung sind die Berufsgenossenschaften, in die Verwaltung theilen sich Arbeiter und Arbeitgeber mit wohl ausgeglichenen Rechten und Pflichten, die Auf sicht behält das Reich sich bezw. den Bundes staaten vor. Das im Anfang September bereits in Aus sicht gestellte „Arbeitsbuch" ist in Wahrheit ein Markensparbnch und ist über alle jene Ein wendungen erhaben, welche man gegen die „obli gatorischen Arbeitsbücher" erhebt. Versichert werden gegen Erwerbsunfähig keit, — welche infolge von Alter, Krankheit oder von nicht durch reichsgesetzliche Unfallversicherung gedeckten Unfälle eintritt —, alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten, Betriebsbeamte, sowie Hand lungsgehilfen und Lehrlinge, einschließlich der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, wenn deren Jahresarbeitsverdienst 2000 M. nicht übersteigt, endlich die lohnerhaltenden Personen der Schiffsbesatzung der deutschen Seefahrzeuge. Der Bundesrath kann in die Versicherung einbeziehen die selbstständigen Gewerbetreibenden der Hausindustrie. Eine Altersversorgung erhält, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat, in der Jnvaliden versorgung einbegriffen war und nachweislich dauernd erwerbsunfähig ward. Beide Arten der Versorgung geschehen in Gestalt der Rentengewährung. Die Rente kann in gewissen Fällen bis zu drei Viertel in Natural leistung gewährt werden. Zur Erlangung des Anspruchs auf Versorgung sind außerdem erforderlich: Zurücklegung einer Karenzzeit, die bei der Altersrente 30 Beitrags jahre, bei der Invalidenrente 5 Jahre und die thatsächlich erfolgte Leistung der Beiträge vor aussetzt. Die Mittel zur Gewährung der Renten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und den Versicherten zu je einem Drittel auf gebracht. Die Höhe der für den Arbeitstag zu ent richtenden Beiträge ist derart im Voraus festzu stellen, daß sowohl die Verwaltungskosten, als die erforderlichen Rücklagen zum Reservefonds und zwei Drittel des Capitalwerthes der voraussichtlich entstehenden Belastung gedeckt werden. Der Anspruch auf den Bezug der vollen Rente besteht nur, wenn bis zum Eintritt der Invali dität in jedem Kalenderjahr Beträge für min destens 300 Arbeitstage auf je ein Beitragsjahr geleistet sind, sonst tritt eine Kürzung der Rente ein. Die Invalidenrente beträgt bei Männern 120 Mark jährlich und steigt nach Ablauf der ersten 15 Beitragsjahre jür jedes vollendete weitere Beitragsjahr um je 4 Mark jährlich bis zum Höchstbetrage von jährlich 250 Mark. Die Altersrente beträgt jährlich 120 Mk. und kommt in Fortfall, sobald'dem Empfänger die Invalidenrente gewährt wird. Weibliche Personen erhalten zwei Drittel des Betrages dieser Renten, die letzten werden in monatlichen Raten im Voraus durch die Past gezahlt. Reich, die BundrSstaat«i,Eommtural« oderandere öffentliche Verbände, welche auf Grund der Un-- fallversicherungSgrsetze an die Stells der Beruf»« genossenschaften getreten sind. Sie sind Träger der Versicherung für die ihnen bereits jetzt über» wiesenen Personen. So weit es sich um andere, der Unfallver sicherung nicht unterliegende Personen handelt,, treten die weiteren Communalverbände ein, oder, wo solche nicht bestehen, die Bundesstaaten. Mehrere BersicherungSträger können: Rückversicheruugsverbände bilden. Jede Berufsgenossenschaft hat für die Zwecke der Alters- und Jnvalidenversorgung eine Jn- validenversicherungsanstalt zu errichten. Das Vermögen, die Einnahmen und Ausgaben dieser Anstalten sind gesondert zu verwalten. Die Organe der Berufsgenossenschaft fungiren auch für die Vesicherungsanstalt. Für die Ver waltung der letzteren können besondere Organe errichtet werden. Außer am Schiedsgericht sind die Arbeiter vertreter auch an der Verwaltung der Ver sicherungsanstalt betheiligt, und zwar: einmal durch Theilnahme an den Verhandlungen und Beschlüssen der Genossenschafts- und ScctionS- versammlung; —dabei haben sievolles Stimmrechts widersprechen den Beschlüssen drei Viertel der erschienenen Arbeitervertreter, so steht denselben die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zu, — sodann durch die Wahl von mindestens einem Versicherten, welcher dem Genossenschafts- sectionsvorstand zugeordnct wird. Auch von den Versicherten werden Vertrauensmänner bestellt,, denen eine mäßige Vergütung zu gewähren ist.. Das Reich ist befugt, durch Commissarien an den Berathungcn und Beschlüssen der Organe der Versicherungsanstalten theilzunehmen, dieselben müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden und sind berechtigt, Beschlüsse zu beanstanden, und zwar mit aufschiebender Wirkung. Das Reichsversicherungsamt behält die Ent scheidung. Gegen den Bescheid, betr. die Höhe der Rente,, steht dem Versicherten die Beschwerde an das Schiedsgericht zu, ein Rekurs an das Reichs-, bezw. Landesversicherungsamt ist nur gestattet, wenn es sich um Rechtsverletzungen handelt. In Fällen, in denen der Rentenempfänger Beiträge zu verschiedenen Versicherungsanstalten geleistet hatte, ist eine besondere Verrechnung darüber herbeizuführen, welcher Betrag der Rente auf die einzelne Versicherungsanstalt entfällt.. Hierzu wird ein aus Reichsbeamten bestehendes Rechnungsbüreau im Reichsversicherungsamt ein gerichtet, welches feststellt, mit welchem Betrage die einzelnen Versicherungsanstalten, bezw. das Reich, die Bundesstaaten u. s. w. durch die Renten belastet werden. Bis zur Feststellung eines anderen Beitrages hat jede Versicherungsanstalt für den Kopf und Arbeitstag bei den versicherten männlichen Arbeitern 4 Pf., bei weiblichen ?/, dieses Betrages als Beitrag zu erheben. Jede Versicherungsanstalt giebt Marken nach Art der Postmarken aus; jeder Versorg ungsberechtigte erhält ein Ouittungsbuch, Eintragungen in dasselbe oder Bezeich nungen, welche ein Urtheil über die Führung oder Arbeitsleistung des In habers oder anderer Personen enthalten,, sind unstatthaft. In das Buch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung den entsprechenden Betrag in Marken einzukleben und die Hälfte dieses Betrages von der Lohnzahlung zu kürzen. Ist ein Quittungsbuch abhanden gekommen, so wird ein neues angelegt, in welches die bisher gezahlten Beiträge summarisch eingetragen werden. Die Versicherungsanstalten sind befugt, nach Analogie des ß 78 ff. des Unfallversicherungs gesetzes Vorschriften zur Verhütung von Krankheiten zu erlassen. Den Schluß der Grundzüge bilden Straf- bestimmnngen und eine Uebergangsbestim- mung, nach welcher auf Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes während der letzten drei Jahre an je 300 Arbeitstagen in- einer die Versicherungspflicht begründenden Be schäftigung gestanden haben, die Vorschrift, dafl die Altersrenten erst nach Ablauf von 30 Beitrags-- jahren zu geschehen sind, keine Anwendung findet- W V e r m i-s cht es. 50 Jahre Grynhngenthünier in Berlin. Jahre 1836 kaufte Kaiser Nikolaus das Unter den Linden 7 und wurde padurch i — Die Kdifet van Rüßland sind jetzt bald» 50 Jahre. Grpnheigenthümer in Berlin. Im > Hau» »Bürger HU dem laEiko«