Volltext Seite (XML)
ionk «Wch»;. * Kprth. .Z Kprth. Amserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreittmg Men, werden bi» DirnStag und Freitag srilh » M angenommm u. kostet die dreigrspalt«. SorpuSzrür 10 W.. unter „Eingesandt" 20Pf. Geringster Jnseratenbettag 2d Pf. Bestellungen werden bet allm Postanstalten de» deutschm Reiche», für Bischofswerda und Umgegend in der Expedition diese» Blattes angenommen. Swei»»»»1er,läster Jahrgang Bekanntmachung. k. September d. I. werden im nordwestlichen, im westlichen und im südwestlichen Theile des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks größere Truppenübungen stattfinden. Von diesen Truppenübungen werden voraussichtlich folgende Fluren an den dabei bezeichneten Tagen betroffen werden und zwar: Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und GoauaSeadS, und kostet einschließlich >Her Sonnabends erscheinenden „belletristische» Beilage" vierteljährlich 1 Mark SO P. Einzelne Nummer 10 Pf. In der Zeit vom SV. August bis IS. September hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks größere Truppeuübm.»».. Von diesen Truppenübungen werden voraussichtlich folgende Fluren an den dabei bezeichneten Tagen betroffen werden und zwar: 1) vom SV. August bis 3 September: Bischofswerda, Belmsdorf, Burkau, Geißmannsdorf, Goldbach, Großdtebnitz, Kleindrebnitz, Kynitsch, Pohla, Schönbrunn M. S., Schön brunn O. S., Weickersdorf; S) ebenfalls vom SS. August bis 3. September: Bautzen, Bolbritz, Barnitz, Brohna, Cölln Dahlowitz, Dahren,-Döbschke, Drauschkowitz, Dreikretscham, Gnaschwitz, Göda, Großseitschen, Großwelka, Grubschütz, Guhra, Holscha, Jeßnitz b. P., Kleinförstchen, Kleinseidau, Kleinseitschen, Kleinwelka Col., Kleinwelka Dorf, Kronsörstchrn, LauSke, Loga, Lomske b. N., Lubachau, Luga, Luppa, Luttowitz, Malsitz, Merka, Milkwitz, Muschelwitz, Neschwitz, Neudorf b. N., Niederuhna, Nimschutz, Obersorstchen, Oberuhna, Oehna, Pannewitz a. T., Paßditz, Pietschwitz, Preuschwitz, Prischwitz, Puschwitz, Quatitz, Quoos, Radibor, Rattwitz, Salzenforst, Santsch, Schmochtitz, Seidau, Semmichau, Sollschwitz, Stiebitz, Storcha, Strohschütz, Techritz, Teichnitz, Temritz, Uebigau, Weidlitz, Wetro; 3) vom S. bis 8. September: Birkau, Bolbritz, Cannewitz b. D., Coblenz, Dahren, Dobranitz, Döbschkc, Göda, Großhähnchen M. S., Großhähnchen O. S., Großseitschen, Leutwitz, Libon, Muschelwitz, Nedaschütz, Pannewitz a. T., Paßditz, Pietschwitz, Potschapplitz, Prischwitz, Rothnauslitz, Semmichau, Spittwitz, Stacha, Taschendors, Uhyst a. T., Zischkowitz; 4) am v. und 1V. September: Bischofswerda, Belmsdorf, Birkau, Bolbritz, Cannewitz b. D., Dahren, Demitz, Geißmannsdorf, Göda, Großseitschen, Kleinförstchen, Kynitsch, Medewitz, Nedaschütz, Oberförstchen, Potschapplitz, Rattwitz, Rothnauslitz, Schönbrunn M. S., Schönbrunn O. S., Semmichau, Spittwitz, Thumitz, Wölkau; 5) am IS. September insoweit bis dahin nicht noch etwas Anderes bekannt gemacht wird, in denselben Fluren wie oben unter Nr. 3 und 4. Zu Verhütung von Unglücksfällen wird aller Verkehr auf den innerhalb des vorbezeichneten Manöverterrains gelegenen Fluren und auf den von Truppen besetzten oder abgesperrten Wegen während der Uebungszeit zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Mark oder 3 Tagen Haft untersagt und ist den Weisungen der Gendarmerie und der zum Polizeidienst befehligte», durch weißen metallenen Ringkragen kenntlichen Militärpersonen von Jedermann zu Vermeidung sofortiger Arretur unweigerlich Folge zu leisten. Das unbefugte Betreten fremder Grundstücke, insbesondere von Gärten, Wiesen und bestellten Aeckern, von Seiten des zuschauenden Publikums zieht für letzteres noch außerdem die Verpflichtung ^um Ersatz des etwa verursachten Schadens nach sich. Den Besitzern oder Pächtern und Nutznießern der innerhalb des obenbezeichneten Monöverterrains gelegenen Grundstücke wird anheimgegeben, die reifen Feldfrttchte (insbesondere von haufähigen Wiesen und Aeckern), soweit solches möglich ist, noch vor dem Begin« der Truppenübungen ab- und einzuernten, da gesetzlicher Bestimmung zufolge ein Anspruch auf Vergütung nicht erhoben werden kann für solche Flurschäden, welche dadurch entstanden sind, daß das rechtzeitige Ab- und Einernten unterlassen worden ist. Ebensowenig werden Bestellung der Felder mit Herbstsaat, bloßes Umackern und alle solche Arbeiten und Aufwendungen vergütet, von denen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die eingangsbezeichnetcn Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten. Grundstücke, welche mit besonders werthvollen Fruchtarten bestanden sind und deren Schonung daher besonders geboten ist, sind zur Wahrung des Schadenanspruchs vorher schon mit auf Stangen befestigten entsprechend weit sichtbaren Strohwischen zu umstecken. Die durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden sind sofort nach Entstehen, spätestens aber am nächsten Tage nach Beendigung der Truppenübungen bei dem Gemeinde- bez. Gutsvorstand anzumelden. Die Letzteren haben die zur Anmeldung gelangenden Flurschäden gleichlautend in beide Exemplare der ihnen durch die unterzeichnete Amts- hanptmannschaft vorher zugesendeten „Nachweisung der Flurschäden und der Resultate der Einigung bez. Schätzung" unter genauer Ausfüllung der Spalten 1 bis mit 7 einzutragen. Auch haben die Beschädigten unmittelbar nach eingetretener Beschädigung und zwar gleichzeitig mit der Schädenanmeldung die Entscheidung Les Gemeinde- bez. Gutsvorstandes darüber anzurufen, ob etwa die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Ist der Gemeindevorstano selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungs-Commission, sowie den Umfang des Schadens durch 2 unparteiische Zeugen constatiren lassen. Von denjenigen Gutsvorstehern, welche selbst als Beschädigte in Frage kommen, ist diese Entscheidung unter Beifügung eines Exemplars der „Nachweisung der Flurschäden und der Resultate der Einigung bez. Schätzung" bei der unterzeichneten Amts hauptmannschaft einzuholen. Der Ortsvorstand (Gemeindevorstand bez. Gutsvorsteher) hat die sofortige Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der beschädigten Früchte auf dem Felde ein höherer als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungs-Commission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, die Menge (nach Fuder, Scheffel u. s. w.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens fcstzustellen und den Befund der Abschätzung in den Spalten 8 bis mit 10 der „Nachweisung der Flurschäden und der Resultate der Einigung bez. Schätzung" gewissenhaft einzutragen, worauf in Spalte 11 die zur Schätzung mit zugezogenen beiden Ortszeugen und der Ortsvorstand, sowie die Beschädigten ein Jedes selbst durch eigene Namensunterschrift die Richtigkeit der Nachweisung zu bestätigen haben. Die etwaige Vorabschätzung durch den Ortsvorstand und 2 Ortszeugen begründet noch keinen Anspruch auf die ausgeworfene Entschädigung. Die Feststellung der Vergütungen für die durch Truppenübungen verursachten Flurschäden erfolgt durch die Abschätzungscommission endgültig und kann im Rechtswege nicht angefochten werden. Die „Nachweisung der Flurschäden und der Resultate der Einigung bez. Schätzung" ist in beiden Exemplaren am S. Tage nachher, nachdem die Truppenübungen in der betr. OrtSstnr beendet find, abzuschließen und zwar auch dann, wenn Schäden überhaupt nicht zur Anmeldung gelangt sind. Das eine Exemplar der Nachweisung ist sofort anher einzureichen, während das andere gleichlautende Exemplar aut aufzubewahren ist. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 24. August 1887. I. V.: , O. Kupfer. -A Bekanntmachung. Die Ortsbehörden (Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher) solcher Ortschaften de- hiesigen Bezirks, in welchem gegenwärtig epidemische Krankheiten, alS: DiphtheritiS, Typhus, Nervenfieber, Masern, Scharlach u. s. w.) herrschen, werden hiermit angewiesen, bei etwaiger Verquartierung von Truppen den Führern der betreffenden Truppen sofort beim Einrücken diejenigen OrtStheile und Gehöfte genau zu bezeichnen, in Lenen zur Zeit der Einquartierung oder bis vor 4 Wochen vorher dergleichen Krankheiten vorgekommen sind. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 25. August 1887. I. V.: ... O. Kupfer. K Der säcMche Frzähler, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Smgegend: Aottsdl-tt der Kgl. AmtshauMannschast, der Kgl. SchuliusPretim «. des Kgl. HmyHemmNrs zd «oWh