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2 Mehner. Schw. Schlze. Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt da Kgl. Amtshailptmmiischast, da Kgl. Schnliaspection u. des Kgl. Hauptstcucmmtes zu Bantzcu, sowie des Kgl. Amtsgerichtes Md des StMr-thks zu Bischosswnda. Bekanntmachung. Die nächste öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses findet Montag, den 8. August 1887, Bormittags /zl« Uhr, im Sitzungszimmer der unterzeichneten Amtshauptmannschaft statt. Die Berathungögegcnstände sind aus der im amtshauptmannschaftlichen Gebäude angeschlagenen Tagesordnung zu ersehen Königliche A m ts h a u p tm a n n sch as t Bautzen, am 2. August 1887. von Boxberg. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwvtbs und Eounabentz», und kostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljithrlich 1 Mark 50 P. Einzelne Nummer 10 Pf. Inserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung fmden, iverden bis Dienstag und Freitag früh » Uhr angenommen u. kostet die drrigespaltene Corpuszeilr 10 Pf unter „Eingesandt" 20 Pf. Geringster Jnseratenbettag25Pf, Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Wittwen- und Waisengeld für Hinterbliebene von Angehörigen der Königlich Sächsischen Armee infolge der rückwirkenden Kraft des Reichs-Gesetzes voin 17. Juni 1887 (R.-G.-Bl. S. 237). Nach 8 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Wittwen und ehelichen oder durch nachgesolgte Ehe legitimirteu Kinder derjenigen in der Zeit vom 1. April 1882 bis einschließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offiziersrang, Beamten der Militlir-Verwaltung, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalkommandos, welche zur Zeit ihres Todes aus der Reichscasse entweder als Militlirpersonen des Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militttr- Berwaltung Dienst-Einkommen oder Wartegeld oder im Pensionsverhältuiß lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom 1 Juli 1887 ab gleichfalls Wittwen- und Waisengeld aus der Reichscasse nach Maßgabe der 88 0 ff. Keinen Anspruch aus Wittwen- und Waisengeld habet» die Wittwen und Hinterbliebenen Kinder eines Pensions-Empfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Versetzung des Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist. Für die nicht blos aus bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im activen Dienste wieder angestelll gewesenen Pensionsempfänger, z. B. Bezirkscommandeure, gilt hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das Datum der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung. Hinterbliebene, welche hiernach glauben Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld erheben zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an das Kriegs-Ministerium zu wenden und unter kurzer, aber genauer Angabe des Amts- oder Dienstcharacters und der letzten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen au Beweisstücken beizufügen: 1) pfarr- oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Eheschließung derjenigen Personen, aus deren ehemaligem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet werden, über die Geburt der Kinder, welche am l. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über das Ableben des Eheinannes oder Vaters; 2) ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten ausgestelltes Zeugniß darüber, daß a) die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet, sich nicht wieder verheirathet hat, b) die Kinder leben und, soweit sich darunter Mädchen iin Alter von mehr als 16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind, o) die Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ä) die Kinder nicht in eine militärische Erziehungs-Anstalt ausgenommen sind, oder wenn dies der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem Pensionsbetrage: 3) die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern. Dauernde Verlegung des Wohnsitzes iir der Zeit bis zur Entscheidung des Antrages ist dem Kriegsministerium sofort anzuzeigen. Dresden, am 30. Juli 1887. Kriegs-Ministerium. — — von Fabrik«. Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deutschen Reiches, für Pischosswerda und Umgegend - in der Expedition dieses Blattes angenommen. Zwei««dvlerztofter Jahrgang Zeit von Mittwoch, den 10. bis Freitag, den 19. August d. I., darf Schutt Asche und deral im 7. " r°"" mch. w-rd-n. dnch ,-nn wZhr.nd di°,.?Z-i.-di. Stadtrath Bischofswerda, den 3. August 1887. / n,' Sinz. idung H-Am-m-M E°r-"-°V° mch- -usg-schr-tt und °u,g°M. m-d-n. zur Msst-lluug wird -b°?d--Plu, U- d-m Stadtrath Bischofswerda, den 3. August 1887. WWiLM^ Stry. Bekanntmachung, Festsetzung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten rc. nach Maßgabe des Re,chr-Ge,etzeS vom 17. Ium 1887, - Reichs-Gesetz-Blatt, Seite 237 betreffend. .. . Gemäß 8 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für di- Wittwen und Waisen von Angeh^ sind die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes (I. Juli d. I.) pensionirten Offiziere, Aerzte Beamten ZeugseldwebelZeugseManteil. Wa"meister und Generalcommaudos, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgesolgte Ehe legitimirte Kinder uu^stb^ahrenbesttzen ip-raus ist Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer '°lchenkommenlperbe,mchlm s,s??ust8n - ob diese ben behufs Regelung der Beitragspflicht der vorhandenen Pensions-Empfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen "klche als Rechnungsausweise dienen festzustt^ . l verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgesolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen und zutreffenden Falls, wann die Kmder geboren find, und ob d'e best h Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legitimirt find, vor oder nach der letztmaligen Penswmrung gesch^n'st. Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch diejenigen, deren Pensionen zur Zeit wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens "'.'öemerzur P Stellung des Reichs-, Staats- oder Communaldienstes ruhen, ausgesordect, die erforderlichen ortspolizeilichen Bescheinigungen an das Kriegs-Mlmstermm unver^lch n^echen. Bon denjenigen Betheiligten, deren Pcnsionsbezug nicht ruht, kann die Einreichung der Bescheinigungen durch Bennittelung der m,t der Mszah>.mg der betrauten Cassen erfolgen. Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. I. ab fälligen Wittwen- und Walicngeldbeiträge vorbehaw etwaigen Rückerstattung von jedem Pensionsempfänger erhoben werden. Die Offiziere des BeurlaubtenstandeS fallet» nicht unter das Gesetz, auch wenn ste lebenslängltche Penswnen für Rechnung des Reichs beziehen. Die Anträge auf Befreiung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen — 8 26 des Gesetzes — haben dahm zu lauten: „Der Nnterzelchnete beantragt hiermit auf Grund des Reichs-Gesetzes vom 17. Juni 1887 — R.-G.-Bl. S. 237 — seine Freilassung von Entrichtung der Wtttwen- und Waiiengeldbe,trage, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in 88 8 fl. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen- und Waisengeld ausdrücklich verzichtet, obwohl »hm bekannt ist, daß, falls dem Anträge stattgegebeu werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher ist." Ort. Datum/ Vor- und Zunamen. Charge, letzter Truppentheil rc. . „ - -» ... . . Die Anträge sind binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes — d. i. bis 30 Septeniber 1887 — unmittelbar oder durch Vermittelung der mit der Pensions-Zahlung beauftragten Lasse an das Kriegs-Ministerium gelangen zu lassen, welches darüber entscheidet und dem Antragsteller weitere Mittheilung zugehen laßt. Die nach 88 1 und 32 des Gesetzes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeld-Beiträgen Verpflichteten, welche vom 1. Juli 1887 ab aus der Sächsischen Wittwen- und Waisen-Casse ausscheiden wollen, haben ihre Austrittserklärung ebenfalls unmittelbar oder durch Vermittelung der mit der Pensions-Zahlung beauftragten Lasse bis 30. September 1887 abzugeben und an das Kriegs-Ministerium einzureichen. Eine Ermäßigung der den Wittwen und Waisen aus dieser Lasse zustehenden Pensum kann nicht beantragt werden. Diejenigen in Pension stehenden Offiziere, Aerzte und Beamten, welche schon jetzt um deßwillen, weil sie pensionsberechtigt« Familienglieder nicht besitzen, von Entrichtung der Pensionsbeiträge zur Königlich Sächsischen Wittwen- und Waisen-Casse auf s. Z. gestellten Antrag durch das Kriegs-Ministerium gänzliche oder theilweise Befreiung erhalten haben, sind von der Einsendung der vorerwähnten ortspolizeilichen Bescheinigung und damit auch von dem Anträge aus Befreiung von Wittwen- und Waisengeld-Beiträgen, und der Abgabe einer Austrittserklärung aus der Königlich Sächsischen Wittwen- und Waisen-Casse entbunden. Das Gesetz vom 17. Juni 1887 ist in Nr. IS des Reichs-Gesetz- Blattes und flir. 16 des Armee-VerordnungS-Blattes enthalten und können diese Blätter bei jeder Gemeinde-Behörde, beziehentlich jedem Landwehr-Bezirks-Commando eingesehen werden. Dresden, am 30. Juli 1887. K r i e g S - M i n i st e r i u m. . von Aabrtee.Mehner. Bekanntmachung Schluckenau?B'"wied7r Äschen.^"' Schönau i. B. ausgebrochene «ungeuf-uche ist laut Mittheilung der K. K. Bezirkshauptmaunschaft — okr. Bekanntmachung der unterzeichneten AmtShauptmannschast vom 13. Juli 1887 Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 1. August 1887. von Boxberg. . - Dienstag, den 9. August d. I., von 8 Uhr Vormittags an, NN. Smg-Nii- in di- Bu«--b--,wnldun, nnn d-- Pick-N.-ans. — . Tinz.