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Amts- M AWUblatt für den Abonnement rnertelj. 1 M. 25 Pf. einschließl. de- .Jlluftr. Unterhaltungsbl" u. der Humor. Beilage .Seife»' blasen* in der Expedition, bri unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Otzirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Lrlrgr.-Adrrstc: Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur. Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Fernsprecher Nr. Sill. «s ------- 54. Jahrgang. Dienstag, den 4. Juni LAOS Tanzrrgnlativ und Bestimmungen über Konzerte, Theater- u. Singspiel-Aufführungen für den Verwaltungsbezirk -er Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. I. Allgemeine Bestimmungen. 8 i- Tanzvergnügungen aller Art, öffentliche und nichtöffentliche, dürfen, soweit letztere nicht als Privatbälle in Privathäusern stattfinden, nur in solchen Gast- und Schankwirtschaften veranstaltet werden, deren Inhaber die allgemeine Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Tanzvergnügungen besitzen. Ausnahmen kann der Bezirksausschuß gestatten. 8 2. Oeffentliche Tanzvergnügungen sind solche, wo jedermann Zutritt hat. Als öffentliche Tanzvergnügungen werden auch die von Vereinen oder Gesellschaften veranstalteten Tanzvergnügungen angesehen, wenn Nichtmilgliedern die Teilnahme am Ver gnügen gegen Erlegung eines Eintrittsgeldes, eines, wenn auch freiwilligen Beitrages zu den Tanz- oder sonstigen Kosten der Lustbarkeit, gegen Lösung eines sogenannten Tanzbändchens, oder auf ähnliche Weise, gleichviel ob die Bezahlung von den Mitgliedern oder den Gästen erfolgt, gestattet wird, oder wobei schon durch Einladung einer größeren Anzahl von Per sonen, ganzer Vereine oder Gesellschaften das Vergnügen den Charakter eines öffentlichen annimmt. II. Oeffentliche Tanzvergnügungen. 8 3. Die Abhaltung öffentlicher Tanzbclustigungen ist gestattet: am ersten und dritten Sonntage jeden Monats mit Ausnahme der Sonntage, die in die geschlossenen Zeiten*) fallen, am Fastnachtsdienstag, am zweiten Osterfeierrag, am zweiten Pfingstfeiertag, am zweiten Weihnachtsfeiertag, am Erntefestsonntag, am Sonntag und Montag des Kirchweihfestes, in den Orten, wo regelmäßige Jahrmärkte stattfinden, am Jahrmarktssonntag und -montag, wenn aber der Jahrmarkt in die Mitte der Woche fällt, nur am Tage des Jahr marktes. 8 4. Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen erst eine Stunde nach Beendigung des Nach millagsgottesdienstes beginnen und nicht über 12 Uhr nachts dauern. Eine halbe Stunde nach Schluß der Musik müssen sämtliche Gäste das Tanzlokal verlassen haben. 8 ö. Zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an den in 8 3 genannten Tagen bedarf es keiner besonderen obrigkeitlichen Erlaubnis. Der Inhaber des Tanzsaales ist jedoch verpflichtet, spätestens am Tage vor dem Tanzvergnügen der Ortsbehörde — dem Bürgermeister, Ge meindevorstand, Gutsvorsteher — Anzeige darüber zu erstatten (vergl. auch 8 8). 8 6. Zur Abhaltung von öffentlicher Tanzmusik an anderen als den in 8 3 genannten Tagen, und zur Ausdehnung des Tanzes über die in 8 4 festgesetzte Zeit bedarf es der be sonderen Erlaubnis der Königlichen Amtshauptmannschaft. Ein Recht auf Abhaltung anderer Tanzmusiken, als der in 8 3 gedachten, besteht nicht. Am 4. und 5. Sonntag eines Monats wird nur in den in den Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Innern vom 16. Februar 1893, vom 31. Januar 1906 und der Königl. Kreishauptmannschaft Zwickau vom 19. März 1900 nachgelassenen Fällen die Erlaubnis erteilt werden. Für den zweiten Sonntag eines Monats oder für Festtage wird die Erlaubnis in der Regel jährlich bis zu viermal und zwar höchstens einmal im Quartale**) jedem Tanzwirte erteilt werden. Außerdem behält sich die Königliche Amkshauptmannschaft vor, jährlich jedem Tanzwirte zweimal an Wochentagen die Abhaltung einer Tanzmusik zu genehmigen, sofern der Tanzmusik unmittelbar ein Konzert vorausgeht, wo nachweislich ein höheres Interesse der Kunst obwaltet (Symphoniekonzerle, Konzerte guter Musikkapellen und vollständiger Militärkapellen). Die Teilnahme an solchen Tanzmusiken ist jedoch nur den Konzertbesuchern gestattet. 8 7. Gesuche um Erlaubnis zur Abhaltung besonders genehmigungspflichtiger öffentlicher Tanzmusik oder zur Ausdehnung der Tanzmusik über die in 8 4 festgesetzte Zeit sind spätestens 5 Tage vorher mittels schriftlichen, von der Ortsbehörde begutachteten Antrags unter Beifügung des Tanzbuches (vergl. Absatz 3) anzubringen. Gesuche ohne Gutachten der Ortsbehörde werden, abgesehen von besonders dringlichen Fällen, kurzer Hand abgewiesen. Jeder Tanzwirt hat ein Tanzbuch zu halten, worin die jeweilige Genehmigung von der Königlichen Amtshauptmannschaft vermerkt wird. 8 8. Die öffentlichen Tanzvergnügungen unterliegen der Beaufsichtigung der Ortsbehörde. Der Veranstalter öffentlicher Tanzmusik hat gleichzeitig mit der Anmeldung bei der Ortsbehörde (vergl. 8 5) für die polizeiliche Beaufsichtigung neben den sonst etwa ortsüb lichen Abgaben eine Gebühr von 1 Mk. 50 Pf., die jedoch ortsstatutarisch erhöht werden kann, an die Ortsbehörde oder an die von ihr zu bezeichnende Kasse zu erlegen. Bis zur Erlegung dieser Gebühren kann die Abhaltung des Tanzvergnügens durch die Ortsbehörde untersagt werden. Die Gebühr von 1 Mk. 50 Pf. erhöht sich um die Hälfte, falls die Abhaltung des öffentlichen Tanzvergnügens über 12 Uhr nachts hinaus genehmigt wird. 8 v. Die Gemeinden sind berechtigt, bei öffentlichen Tanzvergnügungen ein durch Gemeinde *) geschlossene Zeiten sind: di« Bußtage und ihre Vorabende, die Zeit vom Montage nach dem Sonntage Lätare bi« zu und mit dem ersten Osterfeiertage, der erst, Pfingstseiertag und sem Vorabend, der rotenfestsonntag und sein Vorabend, die letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten Weihnacht-feiertage, einschließlich diese« Feiertage«, zurlickgerechnet. **) Die Verlegung von einem Quartale auf da« andere ist unzulässig. beschluß festzusetzendes und an die im voraus zu bestimmende öffentliche Kasse abzulieferndes Eintrittsgeld zu erheben. In den Orten, wo zeither ein Eintrittsgeld oder eine andere Abgabe für die Armen-, Schul- oder sonstige öffentliche Kasse erhoben worden ist, kann das Eintrittsgeld oder die Abgabe auch künftighin im bisherigen Umfange gefordert werden. Den mit der Vereinnahmung des Eintrittsgeldes beauftragten Personen ist zur Er hebung der Abgabe ein geeigneter Platz im Innern des Tanziaales mit Tisch und Stühlen einzuräumen. 8 io. Den Tanzwirten ist es nachgelassen, ein Eintrittsgeld in beliebiger Höhe zu erheben. IIL. Nichtöffentliche Tanzvergnügungen. 8 n- Privatbälle in Privathäusern bedürfen keiner besonderen Erlaubnis, doch gelten für sie die Bestimmungen über geschlossene Zeiten. Tanzvergnügungen, die von Privatpersonen für ihre Familien und eingeladenen Gäste oder von Gesellschaften oder Vereinen, die von der Königlichen Amtshauptmannschaft in das von ihr nach 8 12 geführte Verzeichnis eingetragen sind — eingetragene Tanzgesellschaften —, für ihre Mitglieder und ihre besonders eingeladenen Gäste in öffentlichen Tanzlokalen ver anstaltet werden, bedürfen keiner besonderen Erlaubnis. Die von den Gemeinden erlassenen ortsstalutarischen oder regulanvmäßigen Bestimm ungen über Erhebung von Abgaben bei Veranstaltung von Gesellschafrs- oder Vereinsver gnügungen bleiben unberührt. 8 '2. Die Aufnahme in das im vorstehenden Paragraphen erwähnte Verzeichnis ist von dem Verein oder der Gesellschaft bei der Königlichen Amtshauptmannschaft unter Vorlegung der Statuten und eines Mitgliederverzeichnisses in je 2 Exemplaren nachzusuchen. Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gilt der Verein oder die Gesellschaft als einge tragene Tanzgesellschaft. Die Ausnahme steht in dem freien Ermessen der Königlichen Amtshauptinannschafl und wird jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn der Verein oder die Gesellschaft eine Umgehung der regulativmäßigen Bestimmungen über öffentliche Tanzmusiken bezweckt oder befördert: auch können eingetragene Gesellschaften im Verzeichnisse wieder gestrichen werden, wenn sie bei ihren Tanzvergnügungen oder bei sonstigen Gelegenheiten zu Unzuträglichkeiten Veran- anlassung geben oder mit der ihnen durch den Eintrag verliehenen Berechtigung Mißbrauch treiben oder sich wiederholt Uebertretungen dieses Regulativs zu schulden kommen lassen. Von der Aufnahme, sowie Streichung eines Vereins iw Verzeichnisse wird sowohl der Vereinsvorftand, als auch die Ortsbehörde, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat, in Kenntnis gesetzt. Die Einreichung eines Mitgliederverzeichnisses kann jederzeit — auch nach Aufnahme des Vereins in das Verzeichnis — von der Königlichen Amtshauptmannschaft verlangt werden. 8 13. Die Abhaltung eines nach 8 11 Absatz 2 zu beurteilenden Tanzvergnügens ist der Orts behörde spätestens 48 Stunden vorher anzuzeigen. Diese stellt hierüber eine dem Wirte der Tanzstätte vorzulegende Bescheinigung aus. Von der Ortsbehörde kann ein Verzeichnis der eingeladenen Gäste verlangt werden. 8 14- Die Bescheinigung (8 13) ist von der Ortsbehörde zu versagen: 1) wenn der Nachweis fehlt, daß der Verein in das bei der Königlichen Amtshaupt mannschaft geführte Verzeichnis eingetragen ist; 2) wenn nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß das Tanzvergnügen einen öftent- lichen Charakter hat (8 2). 8 15. Der Wirt, in dessen Räumlichkeiten das Tanzvergnügen abgehalten werden soll, darf seine Räume nicht eher zu diesem Zwecke benutzen lassen, als ihm nicht die nach 8 13 aus gestellte Anzeigebescheinigung der Ortsbehörde vorgelegt worden ist. 8 16. Auf alle anderen Vereine und Gesellschaften, die nicht das Recht der eingetragenen Tanzgesellschaft erlangt haben, finden wegen Abhaltung von Tanzvergnügungen die für öffentliche Tanzvergnügungen 88 3—10 gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 8 17- Die Vorschriften in 88 11—16 leiden auf Gesellschaften rein zufälligen Charakters, wie Schlittenpartien, Hochzeits-, Kindtaufsgesellschaften, Jagdbiere, zu einem Ausfluge vereinigte Gesellschaften, keine Anwendung, wenn der Tanz nachmittags stattfindet und nicht über 10 Uhr abends dauert, auch Personen, die nicht zu der Gesellschaft gehören, von der Teil nähme unbedingt ausgeschlossen sind. In diesen Fällen ist sofort oder spätetens am Tage nachher von dem Wirte der Ortsbehörde Anzeige zu erstatten und sind die ortsstatutarisch festgesetzten oder ortsüblichen Abgaben zu entrichten; auch dürfen Tanzvergnügungen dieser Art nur in Schankwirtschaften abgehalten werden, deren Wirt die allgemeine Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Tanzvergnugungen besitzt. Veranstalten Gutsoorfteher innerhalb ihres Gutsbezirks solche Tanzvergnügungen, so ist die Anzeige an die Königliche Amtshauptmannschaft zu erstatten. 8 18. Tanzvergnügungen der in 8 11 Absatz 2 bezeichneten Art dürfen nicht vor beendetem Nachmittagsgottesdienste beginnen und an den Vorabenden aller Sonn- und Festrage nicht über 12 Uhr nachts ausgedehnt werden. 8 1L- Für sämtliche nichtöffentliche Tanzvergnügungen außer für Prioatbälle in Prioathäusern gelten noch folgende Vorschriften: 1) An den Eingängen der zum Tanzvergnügen benutzten Räume sind Schilder oder Anschläge mit der deutlichen, in die Äugen fallenden Aufschrift »Geschlossene Ge sellschaft" anzubringen. 2) Verboten ist: a) Das Aufstellen von Tellern u. s. w. an den Saaleingängen zum Zwecke der Einziehung von Vereinsbeiträgen oder zur Annahme freiwilliger Bei träge oder eines besonders hohen Garderobegeldes rc., sowie das Auf fordern zur Zahlung und das Einsammeln freiwilliger Beiträge im Tanz saal und in den Nebenräumen, d) die Einladung von Vereinen, Gesellschaften und Gästen in öffentlichen Blättern oder in sonst öffentlicher Weise ohne vorher eingeholte Erlaub nis der Königlichen Amtshauptmannschaft und e) der Beginn des Tanzes an Sonntagen vor nachmittags 4 Uhr.