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Bkstrllungen werden bei allen Postanstalten des deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend in der Expedition dieses Blatte- angenommen. Awe1«»»vterzlOster Jahrs«»« Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, «RttttoochA und E»«mahe«d<, und kostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden „hÄllrtrtfttfcheu Beilage" mrrieljährlich 1 Mark 50 Pf. Einzelne Nummer 10 Pf. Inserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung finden, werden bis DienStag und Freitag früh v Udr angenommen u. kostet dir dreigespaltenr Eorpuszeile 10 Pi, unter „Eingesandt" 20Ps. Geringster Jnseratenbekag2üPf. Bekanntmachung. Die Königliche Amtshauptmannschaft zu Pirna hat neuerdings eine, vom 10. dieses Monats an m Kraft tretende Bekanntmachung, die Belastuna der Fuhrwerke auf den unter 8 1 des Wegebaugesetzes vom 12. Januar 1870 fallenden öffentlichen Commumcatlonswegen betreffend, erlassen, welche mit Rücksicht aus den aus dem hiesigen Bezirke nach dort stattfindenden Fuhrwerksverkehr nachstehend zur öffentllchen Kenntmß gebracht wird. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 10. März 1887. von Boxberg. Bekanntmachung, die Belastung der Fuhrwerke auf den unter 81 des Wegebau-Gesetzes vom 12. Ammar 1870 fallende« öffentlichen Coummnicationswegen betreffend. Um einer übermäßigen Abnutzung der oben bezeichneten öffentlichen Commumcationswege für die Zukunft vorzubeugen, hat die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft in Berücksichtigung vielfacher seitens der Wegcbaupflichtigen ergangener Anregungen und im Einverständnlsse mit ihrem Bezirksausschüsse auf Grund § 2 der Verordnung, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend, vom" 9. Juli 1872, zu bestimmen beschlossen: Fuhrwerke mit einer Belastung von über 2500 Kilo ----- 50 Ctr. (ca. IV2 Cubikmeter Straßensteine) dürfen auf den in Rede stehenden öffentlichen Communicatignsfahrwcgen innerhalb des Bezirkes der hiesigen Königl. Amtshauptmannschaft nur dann verkehren, wem» derer» Rad felge« eine Breite von mindestens vm haben. Fuhrwerke mit einer Belastung von über 4000 Kilo ----- 80 Ctr. sind von dem Verkehre auf den vorgedachten öffentlichen Communi- cationswegen überhaupt ausgeschlossen; für nicht zu umgehende Ausnahmefälle (z. B. bei untheilbaren Lasten) ist besondere Genehmigung der Königl. Amtshauptmannschaft vorher rechtzeitig einzuholen. Der Führer eines jeden Fuhrwerks ist gehalten, den Ortsbehörden und deren Beauftragten (Gemeindediener, Straßenwärter rc.), sowie den Organen der unterzeichneten Aufsichtsbehörde (Amtsstraßenmcister, Gendarmen rc.) auf Erfordern die nöthige Auskunft über die Ladung seines Fuhrwerks, nach Befinden durch Vorweis eines Ladescheines, zu geben, ist auch bei vorliegendem Verdachte, daß das Fuhrwerk stärker als zulässig beladen ist, verpflichtet, sich unweigerlich derjenigen Ermittelung des geladenen Gewichtes zu unterwerfen, welche die betreffende Behörde und deren Beauftragte für die im gegebenen Falle geeignetste und am schnellsten ausführbare befinden. Zu thunlichster Vermeidung von Weiterungen wird sich für die Verfrachter dringend empfehlen, die Geschirrführer, soweit angängig, allent halben mit genügend zuverlässigen Ladescheinen versehen zu lassen. 4. Zuwiderhandlungen gegen die unter 1—3 vorstehends getroffenen Bestimmungen werden an den Wagenführer« oder an den Eigenthümern der Fuhrwerke, welche zugleich für Erstere haftbar sind, nach Maßgabe § 1 der im Eingänge gedachten Verordnung bestraft. Gegenwärtige Bekanntmachung ttfftt am 1V. dieses Monats in Kraft. Die nach der amtshauptmannschaftlichen Bekanntmachung vom 27. December vorigen Jahres (Nr. 303 des Amtsblattes) für den Weg von der Müglitzbrücke nach der Erlichtmühle und für die sogenannte alte Teplitzer Straße bisher geltenden weitergehenden Beschränkungen des Lasten verkehres bleiben vorläufig noch bestehen; dagegen werden alle sonstige, für andere öffentliche Commumcationswege im Bezirke der unterzeichneten Königl. Amtshauptmannschaft seither getroffene, derartige beschränkende Vorschriften hiermit aufgehoben. Die sämmtlichen Ortsbehörden des Bezirkes aber werden hierdurch noch besonders angewiesen, im eigensten Interesse der von ihnen vertre tenen Wegebaupflichtigen, auf gehörige Befolgung dieser Vorschriften zu achten und die Fuhrwerksbesitzer ihres Orts auf dieselben entsprechend auf merksam zu machen. Pirna, am 4. März 1887. Die Königliche Amtshauptmannschaft. L-Maistre. Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. "Amtsblatt der Kal. Amtshaaptmannschaft, der K-l. Schulinjpection u. des Kgl. Hiuptsteucramles za Bmchea, sowie des Kgl. Amtsgerichtes und des Stadttathes zu Bischofswerda. Für die Feier des 90. Geburtstages Sr. Majestät des Deutschen Kaisers hat der Stadtrath hier folgendes Programm aufgestellt: Montag, den 21. März, Abends 7 Uhr, als Vorfeier Schulactus in der Turnhalle. Dienstag, den 22. März, von 5 bis 6 Uhr, volles Glockengeläute, V-10 Uhr Versammlung der Behörden, Corporationen, Vereine und sonstiger Festtheilnehmer im bez. vor dem Rathhause, feierlicher Zug unter Glockengeläute in die Hauptkirche und Festgottesdienst daselbst, von V-12 bis 1 Uhr Festmusik auf dem Marktplatz, Abends Festbeleuchtung des Marktplatzes durch die Gascandelaber. Zu recht zahlreichem Besuche des Schulactus und reger Betheiligung an dem Festzug und Hauptgottes- Aenst wird hierdurch eingeladen und wollen diejenigen Corporationen und Vereine, welche sich am Festzug beteiligen wollen, solches bis Montag, den 21. d. M., Mittags in hiesiger Rathsexpedition anmelden. Für die Behörden, die Stadtverordneten, den Kirchenvorstand und die Beamten werden beim Festaottesdienst Plätze auf -em Altarplatz reservirt sein. Der StadtraH darf wohl erwarten, daß die Stadt recht reichen Flaggenschmuck anlegen werde. Stadtrath Bischofswerda, den 12. März 1887. ' Sinz. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch, de« 1». März 1887, Abend« « Uh». i Tagr-ordnuna: Geschäftliche Mittheilungen — Jahresbericht der freiwilligen Feuerwehr. - Rathsdecrete: die JahreSunterstützuna der freiwell,gen Feuerwehr. — Die Herabsetzung des GaSpreisei» für technische Zwecke. — Die Beschlüsse de» OuartierauSschusse» betreffend * " Hnfto, Borstcher.