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S' Bekanntmachung. «prth. im Gasthof zur Weintraube Hierselbst statt. Bautzen, am 12. Januar 1887. ' Der Königliche Amtshauptmann. - - von Boxberg. Bekanntmachung Der 1. diesjährige Bezirkstag der AmtShauptmannschast B«nrtz«n findet rvird AmtStag im RathhauS zu Bischofswerda abgehalten. > / Königliche AmtShauptmannschast Bautzen, am 14. Januar 1887. HHII Boxberg. Bekanntmachung. An Stelle de» au» dem hiesigen Bezirk verz^enen Herr^raft^ Erostarr ist <»l» stellvertretende» Mtglied der 4. Pferde-MustcrungS.Cmnmission für den «u»hebung»bezirk - AmtShauptmannschast - Bautzen gewählt und rn Pflicht genommen wonwn. Königliche AmtShauptmannschast Bautzen am 13. Januar 1887. b« Boxberg. an -z Ostld. , die ReichstagSwahllisten betreffe«-. Nachdem durch Kaiserliche Verordnungen vom 14. lausenden Monats der Reichstag aufgelöst und zur Vornahme von Neuwahlen der 21. Februar d. I. festgesetzt worden ist, so werden die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks unter Hinweis auf die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 15. Januar d. I. hierdurch veranlaßt, sofort Wählerlisten ihrer Orte aufzustellen und spätestens vom 24. Januar d. I. ist aber in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß und wo die Liste zur Einsicht ausliegt und Einsprüche gegen dieselbe binnen 8 Tagen, spätestens bis zum 31. Januar d. I., Nachmittags 5 Uhr, bei dem Gemeindevorstand schriftlich oder mündluh zu Protokoll anzubringen stnd. ... - , . lieber etwa erhobene Einsprüche hat zunächst der Gemeinderath Entschließung zu fassen «nd falls der Einspruch für begründet erachtet wird, für Richtigstellung der Liste Sorge zu tragen, andernfalls aber den Einspruch unter Beilegung der beigebrachten Beweismittel sofort der unter zeichneten AmtShauptmannschast anzuzeigen. Nach Ablauf des 22. Tages vom Beginn der Auslegung an, also am 14. Februar d. I., Nachmittags 5 Uhr, sind beide Excemplare der Wahlliste folgendermaßen zu schließen, das Hauptexemplar: „Abgeschlossen 17. (Ortsname) den 14. Februar 1887. ' 17., Gemeindevorstand." und das zweite Exemplar: „Abgeschlossen mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig übereinstimmt. 17. (Ortsname) den 14. Februar 1887. . 17., Gemeindevorstand." Auf beiden Exemplaren ist auch von dem Gemeindevorstand amtlich zu bescheinigen, daß und wie lange die Liste ausgelegen hat, sowie -aß die votgedachte ortsübliche Bekanntmachung erfolgt ist. . Streichungen und Einschreibungen in die Wählerliste dürfen nur unter Angabe des Grundes am Rande der Liste erfolgen. DaS Haupt^xemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken ist sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvor steher behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Namen der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter, sowie der Wahllokale werden demnächst bekannt gegeben werden. Königliche AmtShauptmannschast Bautzen, den 16. Januar 1887. — 3Z Paulig. Wochenblatt für BifchofchvWt, Stolpen nud Umgegend. MM SMWMrL MMHnWWmM'mÄnn«, an sämmtliche Amtshauptmannschaften, Stadträthe, Bürgernchister und Gememde-Borstände, die Wahle» zu» Reichstag betreffend. Nachdem durch Kaiserliche Verordnungen vom 14. lausenden Monats der Reichstag aufgelöst und zur Vornahme von Neuwahlen der «L. Februard. I festgesetzt worden ist, so werden die Gemeindeobrigkeiten — als welche in dieser Beziehung für die Städte, in welchen die Revidirte Städteordnung gilt, die Stadträthe, für die Städte, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, die Bürgermeister und für das platte Land die Amtshauptmannschaften zu betrachten sind — hierdurch angewiesen, unter Beobachtung der in dem Wahlgesetze für den Reichstag vom 31. Mai 1869 (BundeSgesetz-Blatt vom Jahre 1869, Seite 145 fg.) und in dem zu Ausführung diese» Gesetzes erlassenen Reglement vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetz-Blatt vom Jahre 1870, Seite 275 fg.) enthaltenen Bestimmungen ungesäumt, und zwar zugleich für die in ihren Bezirken gelegenen exementen Grundstücke die in den 88 6 und 7 des angezogcnen Reglements vorgeschriebene Abgrenzung der Wahl- bezirke vorzunehmen. Hiernächst haben die Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände in Gemäßheit voy 8 8 des Wahlgesetzes und 8 1 des Reglements die Wählerllifter» imfzustellen In Gemeindens welche in mehrere Wahlbezirke einzutheilen sind — 8 7 Absatz 3 deS Reglements —, hat die Aufstellung dieser Listen für jeden Bezirk gesondert zu erfolgen und es sind daher die Gemeindevorstände von den AmtShauptmannschasten wegen der geschehenen Bezirkscintheilungen rechtzeitig mit Anweisung zu versehen. Die AuSlegrmy der Wählerliste» hat spätestens am Atz. Januar d. I. zuerfolgen und cs ist deshalb von den Stadträthen, Bürgermeistern und Gemeindevorständen vorher die in 8 2 des Reglements vorge schriebene Bekanntmachung zu erlassen. Die für die Wahlhandlung benöthigten Protokoll« und Gegenlisten - Formulare werden Hr die städtischen Wahlkreise den Stadträthen und bez. Bürgermeistern, für die Wahlbezirke des platten Landes den AmtShauptmannschasten zur Behändigung an die Wahlvorsteher zugehen. Dresden, den 15. Januar 1887. Ministerium des Innern. . vo« Rostitz-Wallwitz. - r? I s S » »»