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Lieferungsbedingungen. Preis: Die Preise gelten ab Werk des Lieferers und schließen Verpackung, Spedition, Fracht, Aufstellung sowie Zoll und Zollspesen nicht ein. Alle amtlichen Gebühren und Abgaben, die mit Tätigung und Abwicklung des Geschäftes Zusammenhängen, gehen zu Lasten des Bestellers, ebenso alle gegenwärtigen oder zukünftigen Werks- und Staatsabgaben, Steuern, Transport- und Versicherungs-Tarife der öffentlichen Verkehrs anstalten, wodurch die Kosten für die Herstellung der Ware und die Beschaffung der dazugehörigen Rohstoffe beeinflußt werden. Der Lieferer ist berechtigt, den Tagespreis, mindestens aber denjenigen Preis zu berechnen, der zum Zeitpunkt der Lieferung für derartige Maschinen von dem betreffenden Fachverband des deutschen Maschinenbaues als angemessen bezeichnet wird, dies auch, soweit der Preis über die Geldentwertung hinaus wegen weitergehender Steigerung der Gestehungskosten sich erhöht. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, dem Käufer vor dem Tage der Versandbereitschaft Mitteilung von etwaigen Preiserhöhungen zu machen. Art und Umfang der Lieferung: Hierfür ist allein die Auftragsbestätigung maßgebend. Wenn dem Lieferer die Lieferung aus irgend einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde finanziell oder technisch wesentlich erschwert wird, so ist er jederzeit während der Auswirkung oder Fort dauer dieser Erschwernisse berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Falls gewisse Materialien nicht mehr in der früheren Güte beschafft werden können, ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet, möglichst gleichwertige Ersatzstoffe zu verwenden, ohne daß der Besteller in einem oder anderen Falle aus der vom Lieferer getroffenen Entscheidung irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Zahlungsbedingungen: Die Zahlung des Kaufpreises hat in bar ohne Abzug zu erfolgen, und zwar: V2 bei Bestellung, V« bei Anzeige der Versand bereitschaft der Maschine oder der auswärts aufzustellenden Hauptteile. Solange die Anzahlung nicht geleistet ist, kann der Lieferer ohne weitere Mahnung jederzeit von dem übernommenen Auftrag noch zurücktreten. Soweit der Restkaufpreis nicht am Tage der Lieferungsbereitschaft gezahlt wird, sei es auf Grund etwaiger in Ausnahmefällen gewährten Stundungen oder ohne diese, so ist dieser Betrag zum Zeitpunkt der wirklich erfolgenden Zahlungen entsprechend einer etwa inzwischen eingetretenen weiteren Geldentwertung mit demjenigen Betrage aufzubessern, der sich aus dem Unter schiede des Dollargeldkurses an der Berliner Börse zwischen dem Tage der Lieferungsbereitschaft und der Zahlung ergibt. An Zinsen ist mindestens der jeweilige Diskontsatz der Privatbanken vom Tage der Ablieferungsbereitschaft an zu vergüten. Erfüllt der Besteller fernerhin seine Verpflichtungen auf Bezahlung und Abnahme nicht, so verfallen dem Lieferer mindestens die geleisteten Anzahlungen unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatz ansprüche. Die Zurückbehaltung oder Aufrechnung der Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist in jedem Falle ausgeschlossen. Für rechtzeitige Protesterhebung von Wechseln auf Nebenplätze oder auf das Ausland übernimmt der Lieferer keine Verpflichtung und berechnet die Einziehungskosten. Etwaige Anzahlungen dienen als Deckung für alle Vor- und Teilarbeiten, bleiben unverzinst und können, soweit sie nicht verfallen sind, bei Unterbleiben der Lieferung aus irgend einem Grunde erst nach anderweitiger, den gemachten Aufwendungen entsprechender Verwertung der betreffenden Maschine zurückgefordert werden. Die verkauften Gegenstände bleiben insgesamt Eigentum der Verkäuferin bis zur vollen Barzahlung aller Verbindlichkeiten, die der Käufer gegenüber der Verkäuferin in dem Kaufverträge oder etwaigen späteren Geschäften eingegangen ist. Wechsel gelten als Zahlung erst nach vollständiger spesenfreier Einlösung. Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und Aufstellung übernommen ist. Beförderungs und andere Versicherungen besorgt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen gleichzeitige Kostenerstattung des Bestellers. Gewichte werden tunlichst genau, aber ohne Verbindlichkeit angegeben. Abbildungen, die mit dem Angebote eingesandt worden sind, Skizzen, Lichtbilder usw., sind für die Ausführung nicht bindend, im übrigen bleiben sie Eigentum des Lieferers und dürfen ohne dessen Bewilligung dritten Personen nicht zur Einsicht gegeben, auch auf keinen Fall vervielfältigt werden. Lieferzeit: Alle Aufträge werden nur unter der Voraussetzung normaler Bezugs- und Betriebs-Verhältnisse aufgenommen; die zugesagten Lieferzeiten können demgemäß nicht unbedingt verbindlich sein. Mobilmachung oder Krieg des deutschen Reiches oder einer anderen Macht, sofern der letztere Fall nicht ohne Einfluß auf die deutsche Volkswirtschaft ist, Ereignisse höherer Gewalt, ferner Betriebsstörungen, Streik, Aus sperrungen, Fehlguß, Schwierigkeiten in der Belieferung mit Roh-, Brenn- und Betriebsstoffen aller Art bei dem Lieferer oder seinen Unterlieferanten berechtigen den Lieferer zum entsprechenden Aufschub der Lieferung oder jederzeit während der Auswirkung oder Fortdauer dieser Verhältnisse zum Rücktritt vom Vertrage. Vertragsaufhebung oder Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung steht dem Käufer in keinem Falle zu. Auf alle Fälle beginnt der Lauf der Lieferungsfrist erst, nachdem'die Anzahlung geleistet und hereingenommen ist und auch die sonstigen fälligen Ansprüche erledigt sind, die der Lieferer an den Besteller hat. Anlieferung und Aufstellung: Die Aufstellung ist im Preise nicht inbegriffen und wird nur auf Grund besonderer Vereinbarungen über nommen. Eine solche Vereinbarung hat rechtlich mit dem vorliegenden Lieferungsauftrage nichts zu tun und die Art und Dauer ihrer Ausführung hat keinerlei Einfluß auf die im vorliegenden Lieferungsauftrag bestimmte Zahlungsverpflichtung und Gewährleistung. Im Falle einer Aufstellungs- Vereinbarung hat grundsätzlich folgendes zu gelten: Die Reisespesen des Monteurs sowie seine Tagesauslösung werden entsprechend den zur Zeit und am Orte der Aufstellung herrschenden Verhältnissen, mindestens zu den zur betreffenden Zeit vom entsprechenden Fachverband des deutschen Maschinenbaues festgesetzten Sätzen, besonders berechnet. Reisespesen aller Art, Versicherungs-Aufwendungen und alle sonstigen mit dem auswärtigen Aufenthalt des Monteurs verbundenen Spesen gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers und sind dem Monteur an Ort und Stelle vorzustrecken. Dem Monteur sind seitens des Bestellers während der Dauer der Aufstellung alle erforderlichen Beihilfen unentgeltlich zu stellen, und es sind ihm kostenfrei die zur Verwendung kommenden Hebezeuge, Einrichtungsmaterialien, Öle usw. pünktlich zu beschaffen. Der Besteller hat dafür zu sorgen, daß die Aufstellung in geschützten, geheizten und beleuchteten Räumen erfolgen kann. Die für die Maschinen nötigen Fundamente sowie alle anderen erforderlichen baulichen Vorbereitungen hat der Besteller auf seine Kosten pünktlich herzustellen. Wenn der Besteller die ihm obliegenden Leistungen nicht pünktlich und ordnungsmäßig erbringt, so ist der Lieferer ohne Fristsetzung berechtigt, den Monteur sofort wieder abzuberufen unter Belastung des Bestellers mit allen bisherigen Aufwendungen, und er ist nur verpflichtet, die Aufstellung so wieder aufztmehmen, daß sein sonstiges Fabrikationsprogramm dadurch nicht beeinträchtigt wird. Gewährleistung: Unter der Voraussetzung der Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller leistet der Lieferer für die Güte der Bauart und der Ausführung der Maschine Gewähr auf die Dauer von drei Monaten — bei Tag- und Nachtbetrieb auf die halbe Zeit — vom Tage der betriebsfertigen Übergabe der Maschine durch den Monteur oder bei Lieferung der Maschine ab Werk von diesem Zeitpunkt an, und zwar wird die Gewähr in der Weise übernommen, daß der Lieferer innerhalb angemessener Zeit alle Teile, die sich während jener Frist nachweislich infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Ausführung als mangelhaft herausstellen, unter der Voraussetzung sofortiger Mängelanzeige unentgeltlich in seiner Fabrik ausbessert oder, falls deren Auswechselung notwendig ist, die entsprechenden Teile übersendet. Hin- und Rücksendung erfolgt in jedem Falle auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Alle anderen Ansprüche, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz in irgendwelcher Form, auf Wandelung und Minderung sowie der Rücktritt sind ausgeschlossen, sowohl auf Grund der ursprünglichen Beschaffenheit der Maschine, wie wegen der Behauptung verzögerter oder unmöglicher Verbesserung. Verzögert sich die Absendung oder die betriebsfertige Übergabe der Maschine ohne Verschulden des Lieferers, so läuft die obenbezeichnete Frist vom Zeitpunkte der Anzeige der Versandbereitschaft an. Die Gewährleistung erlischt für Vergangenheit und Zukunft, wenn vom Besteller oder von dritter Seite ohne Zustimmung des Lieferers Änderungen oder Reparaturen an der Maschine vorgenommen werden. Mündliche Abreden: Mündliche Abmachungen, die nicht ausdrücklich in dieser Vertragsurkunde aufgenommen sind, haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der beiderseitigen Schriftform. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ohne Rücksicht auf die Aufstellung der Maschine lediglich der Verwaltungssitz des Lieferers; ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrage etwa hervorgehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Verwaltungssitz des Lieferers für beide Teile. C. Oswald Liebscher, Maschinenfabrik, Chemnitz. 03 iw