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188« Unter Hinweis auf die in Nr. 238 der „Bautzner wik von am 12. October tel als den «ofchschen rrse «re« t. B. »letze. chochert. Brrsteigerung einer Dreschmaschine l . ,,, -öniiliche» Lmtsgeri^t SischofSwerda Inserate wrlchr in diesem Blatte die weiteste Verbreitung fmden, werden bi» Biett«tag «üd Freitag früh » Ubr angenommen u. kostet die dreigespaltene LorpuSzelle 10 Pf, unter „Eingesandt" 20 Ps. GerinB«Jnseraienbettag2»Pf. Auf dem die Firma Hei d. I. da- Ausscheiden des bisherigen Bischofswerda, am 12. October 1886. Königliches Amtsgericht. Die Liste der bei den diesjährigen Stadtverordnelen-Ergänzungswahlen stimmberechtigten und wählbaren Bürger Hiesiger Stadt liegt vom 20. dsS. Mts. bis mit 3. November d. I. in den geordneten Expeditionsstunden in hiesiger Rathsexpedition zur Einsichtnahme aus und steht es jedem Betheiligten frei, bis zum 27. Oktober d. I. Nachmittags 6 Uhr Einspruch gegen dieselbe zu erheben. Stadtrath Bischofswerda, den 15. October 1886. Sinz Alle Diejenigen, welche sich mit der Abführung von Erstehungsgeldern für Scheitholz, Stöcke, Reissig, Nutzholz, sowie anderer Forstproducte zur hiesigen Kämmerei noch in Rückstand befinden, werden hierdurch aufgefordert, nunmehr ungesäumt und spättskNs bis zum 25. d. Mts. Zahlung zu leisten, widrigenfalls sie sofortige Klaganstellung zu gewärtigen haben. Stadtrath Bischofswerda, den 8. October 1886. Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« u«d Umgegend. sowie des Kgl. Auusgmchtes und des Stadtrathes zu BlschoWrrda. Bestellungen werde« bei allen Postanstaltrn de» deutschen Reiche», für Bischofswerda und Umgegend in oer Expedition diese» Blatte» angenommen. «taaavvlerrtafter Satzraan a. e»«,.uiHo»» > r. ?a ». « » »»»,. Hi- >a«. »»i/o. »son. I.Novemb ft stehen gl Schneider Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Cigarrenfabrikanten Carl Adolf Ebert in Bischofswerda ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung .von Einwendungen gegen das Schlutzverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Bermögensstücke der Schlußtei ' den 8. November 1886, Bormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hicrselbst bestimmt. Bischofswerda, den 12. Üctober 1886. Schaffrath, Gerichtsschreiber deS Königlichen Amtsgerichts ch Hämisch in Bischofswerda betreffenden Folium 147 des hiesigen Mitinhabers der Firma: Herrn Friedrich Louis Heintz verlautbart worden. SIN, >«d«n«t«s>«»<I«r dt MlAi-än», I». oncknkau- sw. in Üt»»N- t «»» «IU^«i>. — Mir «»«atdikttiok. eil«» »,»«». v »««»»«> ru tzmlkirvk. Diese Zeitschrift erscheint wöchenttich zwei Mal, Mittwoch» und Emmabeav», und kostet, einschließlich der Sonnabend» erscheinenden „beSetristtschen Betloge" »ierttljiihrlich 1 Mark SV Ps. Einzeln« Nummer lO Pf. fieimunl u. Stit Bekanntmachung. Unter Hinweis auf die in Nr. 238 der „Bautzner Nachrichten" befindliche Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmannschaft vom 41. d. Mon., Borbeugungsmatzregeln gegen die Cholera betr., werden die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks hiermit noch besonders angewiesen, dafür Sorge zu tragen, datz die in dieser Verordnung unter Nr. 1 bis mit 6 verzeichneten, nachstehend sud T nochmals aufgeführten Maßregeln auf das Sorgfältigste zur Ausführung gelangen. Namentlich der Reinhaltung der Strotzen und Plätze, sowie der Desinfektion der Aborte, insbesondere derjenigen, welche, wie in den Schankwirthschaften zum öffentlichen Gebrauch von einer größeren Z-Hl Menschen benützt werden, ist schon jetzt ganz besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. i Erscheint auch das Inland bis jetzt noch nicht diy»-" bedroht , so kakn im öffentlichen Interesse doch nicht zeitig genug dafür gesorgt werden, daß thunlichst Alles beseitigt werde, was der Entwickelung der Seuche irgendwie Vorschub zu leisten geeignet sein könnte. Es sind daher auch Seiten der Ortspolizeibehörden alle Diejenigen anher zur Anzeige zu bringen, welche den oben gedachten oder sonst in dieser Beziehung erlassenen Maßregeln entgegenhandeln. Derartige Zuwiderhandlungen aber werden, insoweit nicht Bestrafung gemäß 8 327 des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs einzutreten hat, mit Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Hast geahndet. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 13. Oktober 1886. " f' s »st» Boxberg. Ostld. 1) Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln ist sowohl in Bezug auf die Beschaffenheit der Maaren, als der Verkaufsstellen und der zur Verwendung kommmenden Gefäße einer sorgfältigen und strengen Beaufsichtigung zu untersteÜen. Namentlich ist dem Feilhieten und dem Verkaufe unreifen Obstes mit Nachdruck entgeyenzutreten. 2) Straßen und Plätze sind von faulenden und fäulnißfähigen Substanzen rein zu halten. Verunreinigte Wasserläufe, Gräben, Kanäle rc. sind zu reinigen. 3) Es ist für reines Trink- und Gebrauchswasser Sorge zu tragen. Brunnen mit gesundheitsgefährlichen oder auch nur solcher Gefährlichkeit verdächtigem Wasser sind zu schließen. Jede Verunreinigung der Orte, an welchen Wasser zum Trinken oder Hausgebrauch entnommen wird und der Umgebung solcher Stellen durch Abfälle aus Haushaltungen und Ställen ist zu verhindern. 4) Es ist für rasche Abführung der Schmutz- und Planschwäffer aus den Häusern und aus deren Nachbarschaft zu sorgen. Die Einleitung solcher Wässer in Senkgruben, die an Wohngebäuden anliegen, muß, wo immer die Füglichkeit dazu geboten ist, vermieden und abgestellt werden. -— Die Entwässerungsanlagen sind öfter, womöglich durch Ausspülung mit Wasser zu reinigen. 5) Abortgruben und Düngestätten sind öfter und rechtzeitig zu entleeren. Die Abortgruben und Pissoirs in Anlagen, die, wie auf Eisenbahnstationen, öffentlichen Plätzen, in Gasthäusern und Restau rationen, dem öffentlichen Verkehre zugänglich sind, ingleichen in Schulen, Herbergen, Logis- und Kosthausern, Massenquartieren, Fabriken und gewerblichen Anlagen und dergleichen müssen öfters gehörig desinficirt werden. 6) Dungstätten auf den Höfen sind derartig zu halten, daß eine Verunreinigung des Bodens und namentlich der etwa in der Nähe befindlichen Brunnen verhütet wird. Nachdem der unterzeichnete Stadtrath unter Zustimmung der Stadtverordneten allhier beschlossen hat, den Zinsfuß für alle Einlagen bei hiesiger Sparkasse vom 1. Januar 1887 an von Drei und ein Drittel auf Drei vom Hundert jährlich herabzusetzen und der wegen deshalb sich nothwendig machender Abänderung des Absatzes 1 des 8 9 der Sparcassenordnung der Stadt Bischofswerda vom 17. April 1840 ausgestellte Nachtrag zu letzterer vom 19. August dieses Jahres von dem Königlichen Ministerium des Innern bestätigt worden ist, wird solches hierdurch in - Gemäßheit 8 23 der genannten Sparcassenordnung öffentlich bekannt gemacht. Bischofswerda, am 15. Oktober 1886. DerStadtrathdaselbst. , Robert Sinz, Bürgermeister. . > ,