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»n dieses Blattes Bekanntmachung ferner sowie als Termin Mn M;- Dienstag, den 2. M strumente (Flügel) Köui-liche» Amtsgericht Bischofswerda der 19. April 1886, Vormittags 10 Uhr, als BrrstrigrriWgOtrrWftt, der 29. April 1886, Vormittags 11 Uhr, Berküudimg des BerthoilmrgSpftmS anberaumt wowen. Realberechtigten werden aufgefordert, die auf den Grundstücken lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie -osten» forderungrn, svätesten» im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf den Grundstücken lastenden Ansprüche und ihre» Rangverhältnisse» kann nach dem Amneldetermine in der Gerichts« schreib«« d«S unterzeichneten Amtsgericht» eingesehen werden. Bischofswerda, am 17. Fckruar 1886. Königliche» Amtsgericht. In der Bekanntmachung der unterzeichnete« AmtShauptmannschaft vom 23. December 1885, da» fülle Begräbntz betreffend, haben irrthümlich einige Bestimmungen der Verordnung vom 20. Juli 1850 Aufnahme gefunden, welche spät« durch Verordnung voM 22. Mai 1882 wiederum aufgehoben worden sind. ES wird dahn die gedachte Bekanntmachung nach entsprechend« Abänderung zur Nachachtung hieruüt anderweit zum Abdruck gebracht: vekanntmachuug, das stille BegrSbrütz betreffend. In Bezug auf das stille Begräbniß sind die Gemeindevorstände des Bezirks seiner Zeit mit ein« Verfügung des Inhalts versehen Word««' daß sich ihre Thätigkeit hierbei darauf zu erstrecken habe, daß bei ein« drohenden oder bneits herrschenden Epidemie auf Antrag de» ÄezirkSarzteS das fülle Begräbniß für einen gewissen Zeitraum ein für alle Mal zu verfügen oder eine solche Anordnung für einen einzelnen Todesfall auf Antrag des behandelnden oder eines anderen Arztes zu treffen ist. Im ersteren Falle bedarf es ein« besonderen Anordnung für jedes einzelne Begräbniß nicht, im zweiten Falle ist der Ortsgeistliche von der Anordnung des Gemeindevorstandes in Kenntniß zu setzen. Das stille Begräbniß besteht darin, daß der Eintritt in das Sterbehaus nur den unmittelbar mit dem Leichendienste beschäftigten Person« und den nächsten Verwandten des Verstorbenen gestattet wird; daß das Singen vor und in dem Sterbehause, sowie das AuSstttlen der Leiche im Sterbehause gänzlich unterbleibt. Diesen Bestimmungen ist nicht immer gehörig nachgegangen worden und es wird daher, bez. auf Grund ein« Verordnung der Königlich« Kreishauptmannschaft hierzu noch Folgendes angeordnet: Bei solchen Krankheiten, welche die Luft in der Umgebung des Kranken oder der Leiche so verunreinigen, daß die Verbreitung dies« oder einer anderen Krankbeit davon zu befürchten, ist auf Antrag des behandelnden oder eines anderen Arztes das fülleBegräbniß Obrigkeitswegen anzuordilm. Außerdem hat eine Entfernung der Leiche aus dem Sterbehause und deren ungesäumte Beisetzung in die Todtenhalle dann zu erfolaeyz _„, wenn wegen der Art der Krankheit, an welch« der Tod erfolgte, den Hinterbliebenen durch die Leiche Gefahr erwächst. Nach den 88 3, 18, 19 und 20 der Instruction für die Leichenfrauen haben diese über die gewissenhafte Befolgung dies« Vorschrift« zunächst zu wachen und liegt denselben die Verpflichtung ob, in zweifelhaften und besonders in solchen Fallen, wo der an einer ansteckenden, seuchenhaft« Krankheit Verstorbene von einem Arzte nicht behandelt worden ist, einen solchen herbeizurufen, damit derselbe über das fülle Begräbniß und über die Entfernung der Leiche aus dem Sterbehause die erforderlichen Anordnungen treffe. In allen Fällen, in denen der behandelnde Arzt das Vorhandensein von Diphtheriüs constaürt, hat nach eingetretenem Tode stille» Begräbniß und, soweit hierzu die Möglichkeit geboten ist, sofortige Entfernung der Leiche aus dem Sterbchause stattzufinden. Im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege werden dah« die Gemeindevorstände des Bezirks angennesen, üb« eine stricte Befolgung dieser Vorschriften durch die Leichenfrauen und auch durch die betreffenden Hinterlassenen der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen strenge Aufsicht zu führen. Zuwiderhandlungen gegen diese Besümmungen, bez. Unterlassungen vorstehender Anordnungen werden nicht nur an den Gemeindevorständ« und Leichenfrauen, sondern an Jedem, dem hierbei ein Verschulden zur Last fällt und zwar, insoweit nickt die in 8 327 des Reichsstrafgesetzbuchs vorgesehenen, viel strengeren Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bez. entsprechender Haftstrafe geahndet werden. Bautzen, am 19. Februar 1886. Die Königliche Amtshauptmannschaft dasebst. von Boxborg. Das im Grundbuche auf den Namen de» Gasthofsbesitzers Andreas Karl »kmfer in Bischofswerda eingetragene Ziegelei- und Fell Folium 186 und 187 des Grundbuchs für Niederputzkau, welches zusammen auf 25,655 Mark abgeschätzt worden ist, soll an unterzeichnet« zwangsweise versteigert werden und ist der 31. März 1886, Vormittags 10 Uhr, als Anmeldetermin, tn dies« Blatte die «eitestr Lerbrechmg i Dienstag und Freitag stütz » M »stet die dtrigespaltene Eorpüszeil« 10 M- " ster Jnseratenbetrag SS Pf. z werden zu de« owie von unseren erste finden vortheilhaste Verbreitung. Mo« des „sSchstscherr ErzShlerS". Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Ptal^ Mittwochs und GomtotzwchO. Md kostet etzlchließlich I -der Sonnabends erscheinenden „belletrtfttscheie vetlaae" > vierteljährlich 1 Mark SV Pf. Einzelne Nummer 10 Pf. s NL<ZkbWt6lIUII§M L-SE " - Die Gpeds Wochenblatt Mr WchWWM», MM, mtz «meßend. Amtsdlatt da Sgl. AmtShmptmunschast, da Kgl. Schuliustatiou u. des Sgl. HauMrmramtks zu Bochah s«M des M AMgaichtks M des StadttglW W Mchossoecha. " Bestellungen werd« hei allen Postanstaltru deutschen Reiche«, für Bischofswerda und Umgegend in oer Expedition diese» Blattes angenommen. GlooodvtersrjsV-^ÄoHr«»»«. Das im Grundbuche auf den Namen des Gal zwangsweise versteigert werden und ist