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Die Bestimmungen jur Ausführung de« Gericht«derfaffung«-esetzes vom 27. Januar u. s. w. enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. 7 " ' ' " -- - - - .. . . Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen mch Umgegend. Amtsblatt -er König!. Amtshanptmannschatt, -er König!. Ichul-Inspectisn u. -er König!. Hauptsteuermnte» zu Dautzen, samie -es König!. Amtsgerichtes ««- -es Sts-trnthes zu Dilchsfsmer-a. d<« AusstewM der Urlist« GasG»ttßtzs»H«b«^r noch nicht volleudet.4-Lwe^ -» .. - dtr Aufstellung der Urliste den Wohöfitz in der Gemeind« noch nicht zwei dolle Jahr« Hasen; oder ihre Familie Armenunterstützung an« öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren «»n chW- iMe de« Wortes W spreche«- Dort in de» WählerversanmümM nnltts» ttt «chWflchtttl kit sicht -tag W von s Uhr Vormittag» an, soll auf dem Butterberg eine Partte Schrttholz und einige Hundert Welle, -keißig versteigert werden und volle« sich Erstehuug«lustlge am grdachtm Lag« 9 Uhr Vormittag« in der Butterbergrestauratiou eiofiadea. Etadtrath Bischofswerda, den 7. October 1881. Stm. Wolltuche delNchau. Wahrheiten. Die Vevegnng hat I» Große» «vd , .t trockene Woche liegt hinter Ganzen — von einzelnen Bezirken sehe« wir hierbei Selbst der Wahlkampf »ermochte keine be- ab — während der letzte« Woche« keineswegs a« ! Erscheinung zu Tage zu förder«. Die alt« Kraft zugenommen; eher köaute maa da« Gegen- , daß-jede künstlich t« da« Volk hinein« theil behaupte«, well st« z» lang« auf der Tages« .....77 . ' 7' ' ordnung steht nad die Maffm der Wähler nicht .... ^Ihepnakte bringe« läßt, dann aber an dem mehr recht zu fesseln vermag, »och einmal wkd Ehchehedßrsntß der Massen ihre Grenzen findet, das Flänmchm des Interesses hoch aufflackrrv, kurz halte«, das Leben wach zu erh Wahlbeweguvg i« eigrMkchev E katzn maa übrig«» in Vertin verdrv tiialich s " ' faste Person« htmmsgeworfta; , somit die ander« ans dm» Sa» . Ein« politisch recht «ns. <-"7 " "" Kader« Ersch ^rmmeÄewegung sich nur bi» zu eine« bestimm« ordnung steht ' und die Äaffen der Bekanntmachung. Nachdem da« Derzeichniß der im Bezirk hiesiger Stadt wohnhaften Personen, welche nach Maßgabe der snd D beigefügtrn Bestimmungen der tzK 31 bl« 34, 84 und 85 de« Gericht«verfassuvg«gesetze« und de« 8 24 de« Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des GerichtSverfaffungSgesetze« enthaltend, vom 1. März 1879 zu dem Schöffenamte und dem Geschwornenamte berufen werden können (Urliste), ausgestellt worden ist, liegt dasselbe vom 13. bis 22. dieses Monat« io hiesiger Rath-exprdition in den gewöhnlichen ExpeditionSstundra zu Jedermann« Einsicht au«, wa« mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß während dieser Frist gegen dir Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste beim unterzeichnete« Stadtrath schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhobst Werden kann. — Stadtrath Bichof«werda, am 7. October 1881. Sinz. 8 31. Da« «mt eine« Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutsche« versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eine« Schöffen find: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren habe«; 2) Personen, gegen welche da« Hauptverfahren wegen eine« Verbrechen« oder vergehen« eröffnet ist, da« di« Aberkennung der bürgerliche» Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Armter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt find. 8 33. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen nicht berufen werden .1) Personen, velch« " ' 2) Personen, welche 3) Personen, welche ... . . . , ,, . Aufstellung der Urliste zürßckgerechuet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger öder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find; 5) Dienstboten. . . - Zu dem Amte eine« Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: , . ) Minister; ) Mitglieder der Senate und freien Hansastädte; ) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in de» Ruhestand versetzt werden können; ) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werde« könne»; ) richterliche Beamte und Beamte der Staat«anwaltschaft; ) gerichtliche und polizeiliche Bollstreckungsbeamte; ) Religionsdiener; ) Bolksschullehrer; - ) dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärprrsoneo. Die Landr«gesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amt« eines Schöffen nicht Gerufen werden sollen. 8 84. Da» Amt eine« Veschwornen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für dir Auswahl der Schöffen dient zugleich al« Urliste für di« Auswahl der Geschwornen. - Die Vorschriften der 88 32 bi« 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auf da« Geschwornenamt Anwendung. Zu dem Amte eine« Schöffen und eine- Geschwornen sollen nicht berufen werde« (zu 88 34 und 85 de« GerichtSverfaffungSgrsrtzes): > die Abtheilungsvorstäude und Vortragenden Räche in den Ministerien; > der Präsident de« LaudeSconsistorium«; > der Generaldirektor der Staatsbahnen; " : > die Kreis-und Amtshauptleute; -- > die Vorstände oder SicherhritSpolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der AmtShauptmanuschasteu ausgenommen find. Vrmk. Den lieben Nachbargemeinden von Frankenthal, GeißmannSdorf, Harthau, Kleindrebnitz undWeickerSdorf, sowie der freiwilligen Feuerwehr zu Rammenau, welche bet dem in der Nacht zum 7. d. M. au-gebrochenen Schadenfeuer uns mit ihren Spritzen zu Hilfe eilten und dazu beigetragen haben, daß daö Feuer auf feinen Heerd beschränkt blieb, unfern innigsten Dank. Goldbach, gm 10. Oktober 1881. Dsr OHmsinäSi-sM. — Zu 88 1, 3. Gerichtsverfaffungsgefetz vom 27. Januar 1877. Da« Amt eine« Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutsche« versehen werde». Unfähig zu dem Amte eine« Schöffen find: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Bernrtheilung verloren habe» Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Armter zur Folge haben kann