gestimmt werden kann. Der Schutz gilt dann dem äußeren Aussehen des Gebäudes. Auch dabei können die notwendigen Maßnahmen ganz ver schieden sein. Es gibt Huthäuser, bei denen außen nichts verändert wer den darf, selbst Größe und Gliederung der Fenster, Fensterläden und Türen sind dabei wichtig. In einigen Fällen tragen die alten Türen oder gar Türklinken zum Wert des Ganzen bei. Läßt sich z. B. eine solche wertvolle alte Tür wirklich nicht mehr ausbessern, dann muß eine neue Tür angefertigt werden, die der alten völlig gleicht, wobei Schloß, Klinke und Türbänder von der alten zu übernehmen sind. Ein besonderes Kapitel sind die Dachaufbauten. Bei baulich wertvollen Huthäusern müssen sie möglichst überhaupt vermieden werden. Sonst sind sie architektonisch so zu gestalten, daß sie sich dem Charakter des Huthauses anpassen. Am besten eignen sich dazu durchgehende Gaupen. Manchmal kann man auch der dem Beschauer abgewandten Dachseite Aufbauten aufsetzen, während die Schauseite frei bleiben muß. Ein Beispiel dafür ist das Kurfürst- Johann-Georg-Stollen-Huthaus in Zug, dessen Ostseite einen vom Weg aus kaum sichtbaren, schlecht gestalteten Aufbau trägt, dessen Westseite aber noch ganz das alte Aussehen des Huthauses wahrt (vgl. Bild 122 und 28 auf S. 64). Aufgestockt werden dürfen Huthäuser überhaupt nicht, denn dann geht ihre Eigenart völlig verloren. Ähnliches gilt für Bergschmieden und Wäschen. Wo noch vorhanden, müssen bei Bergschmieden die Schmiedefeuer und Schornsteine erhalten bleiben, bei Wäschen aber die Anlagen, an denen man noch die alte Kunstgrabenführung erkennt. Bild 122. Die z. T. aufgestockte Hofseite vom Kur fürst Johann Georg Stollen-Huthaus in Zug bei Frei berg (Photo: 1951)