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von Pauliy. Sonnabende Nach-— Rat, elltn- erscheinen und sich 1830, welcher im dem ÄbweseuheitS- iveifel, n Zu- inger» fi-call« trmgste. klau. ! dttrct wahren . conc. gartev» »werd» lus- r» de« und z >NN«a!» zur „Züchtigung der wollen durchaus keine legen die Wieder- Diese Zeitschrift erscheine wöchentlich zwei Mal, Bkittwock« u. Sonnabend«, und rastet einschließlich der Sonnabend« erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich I Mk. SV Pfg. Inserate, welch« in diesem Blatt« dir weiteste Berbrrtttmg finden, «erden bi« vieu«tag «ad Freitag früh B Uhr <m-e- nommea und kosttt di« drrigespaltrne ««puszttte 1« Pf. Geringster Jnseratenbttrag 2L Pfg. dir Krumir« züchtigen, hieß e«. Die ftanzöfischea Truppen landeten in Afrika, bekamen keinen einzigen Krumir zu sehen, hatten auch gar kein verlangen danach, sondern gingen sorgsam jedem Zusammenstoß mit denselben an« de« Wege, marschirten geraden Weg« auf alle für Vie Beherrschung von Tuni« strategisch wichtigen Punkt« lo« und zwangen dadurch den in die Enge getriebene» Bey, den ihm freund schaftlichst vorgelegten Vertrag zn unterzeichnen. „Die ganze Verhandlung bewegte sich in den höflich- stru Formen", st telegräphiren di« Araujoseu in di« Welt; etwa st, wie wena «an Jemandem, nachdem z en«, tewMdlteUt an- Aufgebot. Zur Ermittlung de« Leben« oder Tode« de« Tischler« Friedrich August Wetzlich au« Schönbrunn, geboren am 30. December Jahre 1850 nach Amerika auSgewandert, seitdem aber verschollen ist, ist von dessen Bruder Johann Carl Wetzlich in Bischostwerda und -Vormunde Johann Carl August Ztesche in Schönbrunn die Einleitung »e» Aufgebotsverfahren« beantragt worden. Der obengenannte Friedrich August Wetzlich wird daher audurch aufgesordert, in dem auf den I. December »881, vormittag« 10 Uhr, hiermit anberaumten AufgebotStermine persönlich, oder durch einen gehörig legitimirten Bevollmächtigten an unterzeichneter Amt«stellr zu anzumelden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und sein Vermögen den sich legitimirepden Erben, resp. Gläubigern auSgrantwortet werden wird Bischofswerda, am 13. Mai 1881. Königliche« Amtsgericht. Küchler. Frankreichs Protektorat über Tunis Die französische Politik hat in Nord-Afrika einen die Annexion, «roßen Erfolg zu verzeichnen, der um so erfreulicher für die Republik ist, al« er ohne alle« Blutvergießen «zielt worden ist. . in Tunis ; der Vertrag, den die Republik mit dem Sch von Tuni« abgeschlossen hat, läßt dem Letzteren hie Herrschaft nur der Form nach; in Wirklichkeit Ist Fraukreich, da« all« wichtigen strategischen Punkte Lesetzen kann und die finanzielle Verwaltung und diplomatische Vertretung in die Havd nimmt, Herr Hl Ludst, der franMsche Miulstnresidevt, den man MLAAM Uebmvachuug anfdrtugt, ist i« Grund« Sonnabend, den 21. Mai d. I., Nachmittags 4 Uhr, soll im Zimmer Nr. 2 der ersten Etage de« hiesigen Rarhhause« die erste diesjährige öffentliche Impfung hier stattfinden und damit bst auf Weiteres jeden Sonnabend um dieselbe Stunde fortzefahren werben. Es werden deshalb die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder derjenigen in hiesiger Stadt aufhältlichen Kinder, welche in den Jahre» 1879 und 1880 gehv«n Mr noch nicht geimpft sind,.hiermit aufgesordert, mit letzteren an eiurm der vbigeu ' Mittag 4 Uhr im bezeichneten Local'sich einzufinden und solche impfen zu lassen, oder die durch andere «erzte etwa bereit« erfolgte, beziehentlich aus irgend welcher Ursache beanstandete Impfung durch vorschriftsmäßige Zeugnisse nachzuweisen, widrigenfalls sie mit einer bi» zu SO Mk ansteigenden Geld- oder ent sprechenden Haststrafe werden belegt werden. Etadtrath Bischofswerda, den 10. Mai 1881. Sinz. französischer Gouverneur, und da» „Proteclorat" Frankreichs über Tuui« nur ein« mildere Form für Daß der ganze Verlauf der tunesischen Angelegen- „ - heil übrigen» wieder einmal recht zu Gemüthe führt, Frankreich ist von jetzt ab Herr wie viel Comödienspiel in der Politik mit unterläuft, mag nicht unbemerkt bleiben. Anfang« ertönten in der französischen Press« lebhafte Klagen über die Räubereien, welche von den Krumir« gegen franzö sische Staatsangehörige verübt worden sein sollten. Darauf würde ein Feldzug j Krumir«" beschlossen Annexion von Tani«, nur un« holung »alcher räuberischer Ueb E« ist zu unserer Keuntniß gekommen, daß in hiesiger Stadt geschlachtete Schweine, deren Fleisch zum gewerbmäßigen Vertriebe bestimmt ist, schon «her weiter zerlegt, verarbeitet und verkauft worden sind, ehe der verpflichtete Fleischbeschau» bescheinigt hat, daß in denselben Trichinen nicht vorgefuuden worden seien. Wenn nun aber tz 3 de« Regulativs, die mikroScopische Untersuchung de» Schweinefleisches betr-, vom 15. Nov. 1880, au«drücklich vorschreibt, daß «ur dann, wenn von de» Fleischbeschauer bescheinigt worden ist, daß er in dem von ihm untersuchte« Schweine Trichinen nicht vorgefunden habe, das letztere weiter zerlegt, »erarbeitet und verkauft werden darf, so ist ein solche« Verfahren ganz unzulässig und werden wir jede Zuwiderhandlung in Gemäßheit 8 7 de» angezogenen Regulativ» unnachstchtlich mit einer Geldstrafe von 15—150 Mark, beziehentlich Haflstrafe bi« zu 14 Tagen ahnden. Stadtrath Bischofswerda, am 12. Mai 1881. - Siu» . ijentge urkavll Der sächsische Erzähler, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen «nd Umgegend. Amtsblatt -er Aönigl. Amts Hauptmann schatt, -er KSnigl. Schul-Inspection u. -es KSnigl. Hauptsteoeramtes zu Dautzen, somie -es KSnigl. Amtsgerichtes uu- -es Sta-trathes zu Mjchofsiver-a. Viehmarkt in Bischofswerda AIvntLK, 30. HIsi 1881. Gebühren für Inserat« von auswärts werden, wenn von den Linsendem nicht anders bestimmt, durch Poftnachnahme erhoben. SechSvnddreMgKer Jahrgang. Verordnung, die Revision der Wahllisten für die Landtagswahlen betreffend. Mit Rücksicht auf die im Laufe dieses Jahre« vorzunehmenden Ergänzungswahlen für den Landtag werden alle nach tz 23 de« Wahlgesetze« vom 3. December 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1369) mit Führung der Listen der Stimmberechtigten beauftragten Organe hierdurch besonder« darauf hingewiesen, daß diese Listen im Monat Juni laufenden Jahre« einer Revision zu unterwerfen sind und sofort am Anfänge de« genannten Monat« die in 8 H der Ausführungsverordnung zu dem gedachten Wahlgesetze vom 4. December 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1378) vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen ist. Da übrigen« die Wahlen selbst diesmal zeitiger, als gewöhnlich, vorzunehmen sein werden, so ist die Revision der Listen, wir hindurch verordnet wird, so zu beschleunigen, daß sie bis zum 12. Juni laufenden Jahre vollendet ist. E« sind daher die zu diesem Zwecke erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen. Hierbei wird zugleich auf die Bestimmungen unter II, 2 und 3 »e« Gesetze«, einige durch die Reform der direkten Steuer« bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend, vom 2. August 1878 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 211) Bezug genommen. Auch werden alle Obrigkeiten auf die Vorschrift in 8 9 der angezogenen Ausführungsverordnung vom 4. Decemb» 1868, nach welcher sie von allen ihnen bekannt gewordenen Fällen einer Entziehung der Slimmberechtigung den mit Führung der Wahllisten beauftragten Organen Nachricht zu geben haben, hiermit ausdrücklich aufmerkaw gemacht. Dresden, am 21. April 1881. Ministerium de» Innern Nostitz-Wallwitz.