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Amts- Nil Alizckebtlltt Abonnement viertelst 1 M. 20 Pf. einschließl. ves „Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage „Seifen blasen* in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. für den scsirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Lrtcgr.-Adreste: Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hanncbohn in Eibenstock. ^entsprechet tlr. 2tll. s« ------ ü3. Jahrgang. Dienstag, den 3. Juli LS«« Durch die Bestimmungen, welche zur Ausführung des im Reichsgesetzblatt vom Jahre 1006 auf Seite 654 flgde. abgedruckten Erbschaftssteuergesetzes unter dem 16. Juni 1906 er lassen sind, ist den Standesbeamten eine Verpflichtung zur Erteilung gewisser Auskünfte auf erlegt worden, welche bisher in diesem Umfange noch nicht bestand. Indem diese in Nr. 39 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom Jahre 1906 — Seite 830 flgde. — bereits abgedruckten Bestimmungen, soweit sie auf die Standesämter Bezug haben, im Anhang unter O zur Nachachtung nachmals bekannt gemacht werden, ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: Die Totenlisten sind erstmalig in den ersten zehn Tagen des Monats August dieses Jahres und hiernach bis auf Weiteres allmonatlich an die Erbschaftssteuerämter einzusenden. In die erste Totenlifte sind alle Sterbefälle aufzunehmen, welche nach Ablauf des 30. Juni eingetreten sind. Die Formulare zu den Totenlisten — den Ausführungsbestimmungen als Muster I angefügt — werden jedem Standesamts rechtzeitig und in ausreichender Zahl unentgeltlich von feiten der Erbschaftssteuerämter zugehen. Die in den Spalten 4, 8, 10 bis 14 der Totenliste enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, sind nur insoweit zu beantworten, als es der Standes beamte aus eigenem Wissen oder auf Grund von Angaben vermag, welche ihm auf Be fragen der den Sterbefall Anmeldende selbst macht. Von weiteren Ermittelungen haben die Standesbeamten abzusehen und sich auch bei den Auskünften, welche sie zufolge von 7 der Ausführungsbestimmungen den Erbschaftssteuerämtern zu geben haben, auf das zu be schränken, was ihnen aus eigener Wissenschaft bekannt ist. Ein Zwang zur Beant wortung der in den Spalten 8 und lO bis 14 enthaltenen Fragen wirv bei der An meldung der Sterbefälle schon um deswillen auf den Anmeldenden nicht ausgcübt werden dürfen, weil derjenige, welcher den Sterbefall anmeldet, zu dieser Zeit vielfach noch gar nicht in der Lage sein wird, über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu verlässige und erschöpfende Auskunft zu erteilen. Das Ministerium des Innern erwartet einerseits von den Standesbeamten, daß sie die Fragen an das Publikum mit allem durch die Sachlage gebotenen Taktgefühl stellen, sich vor jedein unnötigen Ausforschen fremder Vermögensverhältnisse hüten und die ihnen gewordenen Mitteilungen an niemanden, der hierauf kein Recht hat, weitergeben werden. Es hofft aber andererseits auch, daß das Publi kum die Neuerung so auffassen wird, wie sie gedacht ist, nämlich als ein Mittel, die Hinter bliebenen eines Verstorbenen, von dessen Nachlasse keine Erbschaftssteuer zu erheben ist, vor Nachforschungen von feiten der Steuerbehörden möglichst zu bewahren. Dresden, den 29. Juni 1906. ms e I.4M Ministerium des Innern. 5400 O Erbschaftssteuer - Ausführungs - Bestimmungen. Die Standesämter haben von den von ihnen beurkundeten Sterbefällen den Erbschafts steuerämtern Mitteilung zu machen. Die Mitteilung erfolgt durch besondere Totenlisten, welche den Zeitraum eines Monats zu umfassen haben und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem Erbschaftssteueramt einzureichen sind. Sind in dem betreffenden Zeitabschnitte keine Sterbefälle eingetreten, so ist dies dem Erbschaftssteueramte binnen gleicher Frist schriftlich anzuzeigen. Lau fende Num mer. Nummer des Sterbe registers. a) Familienname (bei Ehefrauen und Witwen außer dem Familien-Namcn des Mannes auch der Ge burtsname.) d) Vorname o) Stand oder Ge werbe (bei Ehefrauen und Witwen Stand oder Gewerbe des Mannes, bei ehelichen Kindern der Stand des Vaters, bei unehelichen Kin dern der Stand der Mutter) u) Geburts ort, l>) Staats angehö rigkeit Wohnort (in den größe ren Städten auch Straße u. Haus-Nr.). Falls nicht in der Gemeinde heimisch: Angabe des Wohnsitzes des politischen Bezirkes und des Bundes staats Alter Jahre Sterbe- tag a>Hat die gestorbene Person ein Testament, einen Erbvertrag, Ehe- vertrag, Verpflegungs vertrag oder derglei chen hinterlassen? d) Wo befindet sich die se Urkund«? e) Ist ein Testaments. Vollstrecker oder Ver treter bestellt? (An gabe des Namens, Standes und Wohn orts.) des Gestorbenen. I 2 3 4 8 4. Ausfüllung der einzelnen Spalten: a) Spalte 2 muß die Sterbereglster-Nummern in ununterbrochener Reihenfolge nach weisen. Auslassung einzelner Nummern (z. B. bei Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern. Ist die Leiche eines Unbekannten aufgefunden worden, so ist der Sterbefall unter entsprechendem Vermerk in Spalte 3 in die Liste aufzunehmen. d) Der Eintragung in Svalte 11 muß stets der Buchstabe a) oder d) vorangesetzt werden, je nachdem das Kind ehelich oder unehelich geboren war. o) Wenn ein Gestorbener aus Armenmitteln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekannter maßen den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, ist dies in Spalte 14 mit den Worten „arm" oder „Nachlaß nicht über 500 Mark" anzuaeben; einer Ausfüllung der Spalten 8 bis 13 bedarf es alsdann nicht. Eine derartige Angabe setzt aber voraus, daß die Verhältnisse dem Standesbeamten aus eigener Wissenschaft bekannt sind. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Kaufmanns I.aala Sakklx in Schönheide, Inh. der Firma k'. 1^. Sanrnann XaokL daselbst, wird heute am z». Avni IS»«, nachmittags ,l Mr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt I)r. Windisch hier wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 30. Juli 1906 bei dem Gerichte anzumelden. In die Totenlisten sind auch die im Ausland erfolgten Slcrbefälle von Deutschen sowie von solchen Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent halt hatten, oder welche im Inlands Vermögen hinterlassen haben, aufzunehmen, falls sie in glaubhafter Weise zur Kenntnis der Standesämter gelangt sind. Der pünktliche Eingang der Totenlisten ist durch die Erbschaftssteuerämter zu über wachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Einsendung der Totenliste ist das Standesamt mit kurzer Frist zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablaute der Frist ist Beschwerde bei der vorge setzten Aufsichtsbehörde zu führen. Zu den Totenlisten dient das anliegende Muster I nach Maßgabe der vorgedrucklen Anleitung. Die Standesbeamten sind verpflichtet, auch die in den Totenliften enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit sie es aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbefall Anmeldenden vermögen. Zur Anstellung weiterer Ermittelungen sind sie nicht verpflichtet. Aktenzeichen des Erbschaftssteueramts: Muster 1. (Aussübrungsbestimmungen 8 2.) Hotenliste des Standesamlsbezirkes für den Zeitraum vom bis mit Amtshauptmannschaft Postbeftellbezirk: Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totcnlisten. 1. Die Totenliste ist beim Beginne des Monats anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. Hierbei sind die in Spalte 4 bezüglich der Staatsangehörigkeit und die in den Spalten 8 bis 13 enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit es der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbefall An meldenden vermag. Besondere Ermittelungen hierüber sind nicht anzustellen. Die Spalte 14 ist nur auszufüllen, soweit die Verhältnisse dem Standesbeamten bekannt sind oder der Anmeldende freiwillig darüber Auskunft gibt. 2. Die Totenliste hat alle in dem betreffenden Monat im Slandesamtsbezirke vorge kommenen Sterbefälle zu umfassen. Sind keine Sterbefälle eingetreten, so ist darüber in der Totenliste eine Fehlbescheinigung auszustellen. Die Totenliste ist innen, hinter der letzten Eintragung, ebenso die Fehlbescheinigung, mit Ort, Zeitangabe und Unter schrift des Ausstellers zu versehen und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats an das Erbschaftssteueramt einzusenden. Ist für einzelne Bezirke durch besondere Anordnung die Einreichung in anderen Fristen vorgeschrieben, so hat die Einsendung noch nach der besonderen Anordnung zu erfolgen. 3. Auf dem Titelblatts jeder Liste ist oben links — unter dem Vordrucke: Aktenzeichen des Erbschaftssteueramts — die ein für allemal feststehende, den Standesämtern be kannt zu gebende Ordnungsnummer anzugeben, welche den Totenlisten eines jeden Standesamts von dem Erbschaftssteuer«»« erteilt worden ist. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften. War die gestorbene Person ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden? Leben u) eheliche Kin der oder Ab kömmlinge von solchen? b)unehel. Kin der einer Erblasserin od. Abkömm linge von solchen? s) Bei einem gestorbenen ehel. Kinde: leben beide leibliche El tern? d) Bei einem gestorbenen unehelichen Kinde: lebt die Mutter? Der Ausfüllung der Spalte 12 und — falls diese keine Erben ergibt — der Spalte 13 bedarf es nur, wenn die Fragen in Spalte 10 und II mit „nein" beantwortet sind. a) Welcher Teil der Eltern lebt? b) Sind Geschwi ster oder Ab kömmlinge von Geschwistern am Leben? tName, Stand und Wohnort eines dieser Erben). Welche nächste Verwandte (Groß eltern oder ent ferntere Voreltern und Abkömmlinge solcher Ver wandten) leben sonst? (Name, Stand und Wohnort eines dieser Erben). Wieviel beträgt der ganze Nachlaß etwa und in wessen Händen be findet er sich? Nummer der Erb- schasts- steuer- Hauptliste des Erb- schafts- steuer- amtS. II 12 13 14 1k ü) Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Eintragungen bei vorhergehenden Fällen, wie „desgl." oder durch Strichzeichen („) zu vermeiden. 5. In die Totenliste sind auch die im Auslande erfolgten Sterbefälle von Deutschen oder von solchen Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Jnlande Vermögen hinterlassen, aufzunehmen. Sind solche Fälle nicht bekannt geworden, so ist die folgende Bescheinigung unter schriftlich zu vollziehen: Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dem unterzeichneten Standesbeamten nicht bekannt geworden sind, bescheinigt Standesbeamter Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein tretenden Falles über die in Z 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 18. Juli 1906, vormittags 10 Mr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 18. August 1906, vormittags 10 Uhr — vor dem unterzeichneten Gerichte, Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur