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In Bautzen ist eine ßchen« oder eine« Vergehen« eröffnet ist, da« die Aberkennung der bürgerlich« er zur Folg« haben kann; Mg über ihr Vermögen beschränkt find. . Die Bestimmungen zur Ausführung de« Gerichtsverfassung»»«^« vom 2. Januar u. s. w. enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eine« Schöffen und eine« Geschworaen sollen nicht berufen werde« (zu 88 34 und 85 de» Gericht-verfassuugSgesetze«) 1) Die Abtheilung-vorstände und Vortragenden Räth« in den Ministerien ; 2) der Präsident de« LandeScoafistorium«; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Srei«- und AmtShauptleutr; 5) vir Vorstände oder Sicherheit-Polizeibehörden der Städte, welch« von der Anständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen stad. Bekanntmachung. Die Herbstüoutrolen, an I.— . Dispofitiont-Urlauber,' sowie diejenixen Landwehrmannschastrn Thetl zu nehmen haben, die 1« der Zett zwischen dem 1 -Z« aktiven Dienst eingrtrrten stad, «erden im hiesigen Landwehr-B«^ ' - - - " versehr« werden. Bekanntmachung. Nachdem da« Berzrichniß der im Bezirk hiesiger Stadt wohnhaften Personen, welch« nach Maßgabe der sub G beigefügten Bestimmungen her H8 31 bi« 34, 84 und 85 de« Gerichtsverfassungsgesetze« und de« 8 24 de« Gesetze«, Bestimmungen zur Ausführung des Gericht«verfaffung«grsrtzes rathHtUM vom 1. März 1879 zu dem Schöffenamte und dem Geschwornenamte berufen werden können (Urliste) ausgestellt worden ist, liegt dasselbe vom 11. bis 20. d. M. in hiesiger Rathsexpedition in den gewöhnlichen Expedition-stunden zu Jedermann» Einsicht au«, was mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß Mährend dieser Frist gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste beim unterzeichneten Stadlrathe schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werd» kann. Stadtrath Bischofswerda, am 8. Oktober 1880. Sin, cs Anlass H.. Zu 88 1, 3. Gericht-verfaffnng-gefeh vom 27. Januar 1877. H 31. Da« Amt eine« Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kaon nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eine« Schöffen sind: 1) Personen, welche di« Befähigung infolge strafgerichtlicher Berurtheilung verloren haben. 2) Personen, gegen welche da« Hauptverfahren wegen eines Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher. 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung tu der l -8 33. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen nicht berufen werden 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste da« dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ; R 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; M 3) Personen, welche für sich oder ihr« Familie Armenunterstützung au« öffentlichen Mitteln empfangen oder in den 3 letzten Jahren, von Auf- § stellung der Urliste zurückgerechnrt, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind, 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; H 2) Mitglieder der Senat« und freien Hansastädte; > 3) Reich-beamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund de« Lande-gesetze« jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) Richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft ; 6) gerichtliche und polizeiliche BollstrrckungSbeamtr; 7) ReligionSdiener; 8) Boittschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Lande-gesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltung-beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eine« Schöffen nicht beruf« rvrrdcn sollen. 8 84. Da« Amt eine« Geschworaen ist rin Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. H 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich al- Urliste für die Auswahl der Geschwornen. Die Vorschriften der 88 32 bi« 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auf da« Geschwornenamt Anwendung. denen nächst den Offizieren und Obrr-Militär-Beamtea de« Beurlaubtenstandr« nur Mannschaften der dkrsrrveund " - ' ---- -... LM MW 1. Oktober 18A8 m !jirk"e vom 21. bi« ultimo Kajus abgehoben und die betr. Mannschaften noch mit Gpekial- Im Uebrigen wird auf Punkt 11 der Paßbestimmungen, sowie auf Abschnitt 4 der Instruktion für di« Mannschaften de« Bturlaubteustandes vmviefm. Bautzen, am 5. Oktober 1880. Das königliche Bezlrks-Eommaado. . (gez.) Freiherr von Keller. .. ' kelodsdaoknsdsustvllv Vermittelung von Wechsel- und Lombard-SesAäftea errichtet und deren Verwaltung Herr» Georg Heinrich Reinhardt ^daselbst übertragen worden. Dresden, den 2. Oktober 1880. Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« und Umgegend. A Amtsblatt -er König!. Amtshauptmannschatt, -er König!. Schul-Inspection u. -es König!. Hanptsteuermntr» zu Dantzen, sowie -es König!. Amtsgerichtes un- -es Sta-trathes zu Dijchofsmer-a. Die Johann Gottlieb Zenkern und Earl Traugott Zenkern in Riederueukirch gehörigen Grundstücke, die Fretuahrung Foltum 83, Braadcataster Nr. Ä01, und da« Feld Folium 84 für Niederneukirch sollen auf Antrag der Besitzer den L3. Oktober dieses Jahres, Mittag- LS Uhr, am -Ort und Stelle in der obengedachten Nahrung durch da« unterzeichnete AmtSgrricht im Wege freiwilliger Subhastation versteigert werden, um« unter Bezugnahme auf die im Gasthof zum Hofgericht in Oberneukirch und im Gasthof zur deutschen Eiche in Niederneukirch au«häugrndeu Berkaufsbedingungea und Grundstückebrschreibungen bekannt gemacht wird. königliche« Amtsgericht Bischofswerda, am 25. September 1880. Manitiu«