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Mittwoch, dm 30. Jmi. 4) Körner- W >! AW M -Zs der nachbenannten Thierkrankheiten: Maul« und Klauenseuche der Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine; Milzbrandes (Anthrax) der landwirthschaftlichen HauSthiere; Lungenseuche der Rinder; Rotz« (Wurm-) Krankheit der Pferde, Esel und Maulthiere; Pocken, oder Blatternseuche der Schafe; Beschäl- (Chancre-) Seuche der Zuchtpferde und des Dläschenausschlagen» an den GeschlrchtStheilen der Pferde und Rinder; Diese Zeitschrift erscheine wöchentlich zwei Mol, Mittwoch» u. Sonnabends, und kostet einschließlich »er Sonnabend« erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich l Mk. SV Pfg. Bestellungen werden bei allen Postanftalten de« deutschen Reiche«, für Bischoftwerda und Umgegend kn der Expedition diese« Blatte« angenommen. A ü n fundd r^ißWer^J a h r g a n g. der des der der der der der Räude (Krätze) der Pferde und Schafe; der Wuthkrankheit der Hund« und der-MHgeu HauSthiere/ M. Ittserste, welche in diesem Blatte di« weiteste BerdrrWwG findm, ««den bi« Dienstag und Freitag früh» Uhr «aae» nommm und kvstet die dretgespaltme Sorputzeil« 1» Pf. Beringst« Jns«atrnbetrag 2L Pfg» - M LLn1ac1uii§ Bestellungen auf das mit dem 1. Juli d. I. beginnende neue Quartal de« !H „sächfifchen Erzählers ", iLrm jeden Sonnabend eine „belletristische Beilage" zur Unterhaltung für alle Stände gratis beigegeben wird, nehmen alle Postaustalten an. . H An unsere geehrten auswärtigen Abonnenten richten wir namentlich die höfliche Bitte, die Erneuerung des Abonnement« bei den betreffend« W Postanstalten möglichst frühzeitig anmelden zu wollen, damit die prompte Zusendung de« Blatte« keine Unterbrechung erleide. Inserate finden die vortheilhafteste Verbreitung und kostet die gespaltene CorpuSzeile oder deren Raum 10 Pfennige. - H Bischofswerda, im Juni 1880. Die Expedition des „sächs. Erzählers." h Ker WWe Lrzähler Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« und Umgegend. M Amtsblatt der Königl. Amlohooptmaonschakt, »er König!. Schnl-Inspecliaa o. de» Königl. HanpPeueromhsÄ ZU Dantzen, sowie -es Königl. Amtsgerichtes UN- -es Sta-trathes zu Dijchofswer-a. W Wird der «nterm 17. März d. I hinter den Bahnarbeitrr Friedrich Adolf Reinhardt au« FrankmVerg erlaffen« Steckbrief. Bischofswerda, am 24. Juni 1880. , stAui g l iches Amtsgericht. Manittn« B ekanntlüachung, die Einfuhr von Thieren nach Böhmen betr. Nachdem von der k. k. Oesterreichischen Regierung im XIV. Stücke des Reichsgesetzblattes für die, im Reichstage vertretenen Königreiche und Kron- Linder von 1880 ein, vom 29. Februar dieses Jahres datirendeS Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrankheiten, nebst zugehöriger Ausführungs-Verordnung vom 12. April erlassen worden ist, so nimmt das Ministerium de» Innern Veranlassung, hierauf sowohl im Allgemeinen al« in Sonderheit auf die nachstehenden, den Verkehr mit Thieren nach dem k. k. Oesterreichischen Staatsgebiete betreffenden Bestimmungen de« beregten Gesetze» und der Ausführungs-Verordnung dazu aufmerksam zu machen. (8 1 de« Gesetzes.) .Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen den Schutz de« inländischen Viehstand«« gegen Viehseuchen überhaupt und insbesondere die Abwehr und Tilgung ») d) «) 6) «) Y k) b) . . . - . (8 4 de« Gesetzes.) .HauSthiere, welche den im § 1 verzeichneten Krankheiten unterliegen, werden zur Einfuhr nur gegen Vorweisung von Biehpäffm zugelassen, in welchen der unverdächtige Zustand beim Abgang derselben von dem ständigen Aufenthaltsorte bestätigt ist." „HauSthiere dieser Art, über welche solche Ausweise nicht beigebracht werden oder welche ungeachtet solcher Ausweise mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder derselben verdächtig erkannt werden, sind nicht zuzulassen." (Ausführungs-Verordnung zu 8 4 des Gesetzes.) „Die Viehpässe für das zur Einfuhr in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmte Vieh müsse» amtlich ausgefertigt sein, die Stückzahl der Thiere, die nähere Bezeichnung derselben, und die etwaigen besonderen Merkmale der Biehstücke, dann die Bestätigung enthalten, daß die Thiere beim Abgänge gesund waren, und daß dieselben aus einem Standorte kommen, in welchem und in dessen Umgebung zur Zeit des Abganges der Thiere eine, auf diese Thiergattung übertragbare Krankheit nicht herrscht. „Thiere, welche durch vorschriftsmäßig auSgefcrtigte Viehpässe nicht gedeckt sind, oder deren Stückzahl und Beschaffenheit mit dem Biehpasse nicht Lbereinstimmt, ohne daß dieser Mangel grundhältig aufgeklärt wird, sind von der Zollbehörde zurückzuweisen." (8 10 de« Gesetzes) „Bei Beförderung von Wiederkäuern auf Eisenbahnen und Schiffen ist Folgende« zu beobachten: 1) Die Transporte sind beim Ein- und Ausladen an den hierzu bestimmten Stationen von Thierärzten oder sonstigen Sachverständigen zu untersuch«. 2) Die Ausladung der Thiere darf — Nothfälle ausgenommen — nur am Bestimmungsorte erfolgen. 3) Schlachtvieh darf nicht gemeinschaftlich mit Zucht- oder Nutzvieh zur Versendung gebracht und auch nicht in demselben Eisenbahnwagen oder auf Demselben Schiffe verladen werden. 4) Aus einem fremden Lande eingeführtes Schlachtvieh darf nicht mit einheimischen Wiederkäuern in demselben Zuge oder auf demselben Schiffe verladen werden." (Ausführungs-Verordnung zu 8 10, Punkt 1 des Gesetzes.) „Die Aufnahme einzelner mit ordnungsmäßigen Viehpässen gedeckter Thiere behuf« der« 'Beförderung und die Ausladung solcher Thiere ist an bestimmte Stationen nicht gebunden." „Die Weiterbeförderung der Viehtranöporte von den Ein- und Ausladestationcn darf nur erfolgen, wenn rücksichtlich der Viehpäffe und rücksichtlich De« Gesundheitszustandes der Thiere kein Anstand obwaltet. Dresden, am 21. Juni 1880. Ministerium de« Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Bekanntmachung. Bei Einsendung der Leichen von Selbstmördern an den militärärztlichen OperationScursu» im Garnisonlazareth zu Dresden, dürfen nach einer Verordnung de« Königlichen KriegSministeriiim« vom 13. d. M. die Kosten für Aufhebung und den Transport der Leichen, Seiten der Gemeinden nicht mehr durch Postvorschuß oder durch Nachnahmen in irgend welcher anderen Form erhoben werden, sondern es sind künftighin über diese Kosten lediglich Rechnung« -auszustellen und an den gedachten OperationScursu« — Albertstadt-DreSden, Marienallee Cat.-Nr. 5 — einzuschicken. Von da au« werden diese Rechnung« der Königlichen SanttätS-Direction zugestellt und von solcher, nach eventueller Richtigstellung binnen spätesten« 4 Wochen mittelst Postanweisung berichtigt. Die «Mgegenstehcnde in der Bekanntmachung der Königlichen Sanitäts-Direction vom 15. September 1871 enthaltene Vorschrift ist aufgehoben. Di« Herren Gemeindevorstände des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirk« und der Herr Bürgermeister von Schirgiswalde werden Verordnung«» gemäß mit dem weiteren Eröffnen hiervon in Kenntniß gesetzt, daß der genannte OperationScursu- auf Grund dieser veränderten Bestimmung fernerhin Eis«- Lahnsendungen von Eelbstmörderleichen unter Nachnahme nicht mehr annehmen wird und daß sich daher die genaueste Beachtung derselben driageud empfiehlt. Bautzen, am 24. Juni 1880. Königliche AmtShauptmaunschaft. von Salza. -- W W Otta. ' Alle Diejenigen, welche sich mit der Abführung von Schulgeld zur hiesigen Schulcasse in Rest befinden, werden hierdurch aufgefordert, die Rest- Leträge bis zum 1. Juli d. I. au den Schulgelder-Einnehmer vohrig abzusühren, indem nach diesem Termin bereu Einziehung durch da- Königl. Amtsgericht Lier beantragt werden wird. Stadtrath Bischofswerda, den 2b. Juni 1880. . Tin, 188» W?