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Otto. ' efttzunichen. Etwaig« denselben beigefügte Urkund«« müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. "" ' - . .... . . ... MM Nach erfolgter allseitiger Änfdruatiou find diese Bsgn» sofort und spätesten» bk» zum M. » - - - 1. April d. I. . /Eher rivzureichrv. E» werden dieselben jedoch noch vor Beginn der Musterung den Ortstxhörden wieder zurückgegebeu werden, damit sie von letztere» bei Vor-» pchrnng der Militärpflichtigen im Musterungstermine zugleich al» PrLftntaiion»l!strn benutzt werdrn können. > Im Wbrigen haben auch ohne specirlle Vorladung alle im Jahre 1860 oder früher geborenen Militärpflichtigen de» Aushebuog-bezirks, welche noch» Heine evdgiltige Entscheidung der ErsatzbehSrden erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, mithin auch all- bei» her vorjährigen Obettrsatzmusterung zu einem Truppentheil drfignirten aber nicht zur Einstellung gelangten Militärpflichtigen, mit der Gemeinde, in welcher sie: »ach tz 23, 2 resp. 3 der Ersatzorvnmig gestellung-pflichtig find, an den vorbestlmntten Tagen zur Musterung sich einzufinden.' Sollten GefteVung-pflichtige die Anmeldung zur Stammrolle bi» jetzt Unterlasten haben und infolge dessen in letztere noch nicht ausgenommen sein,, s» haben dieselben zu diesem Behuf» sich sofort bei der zuständigen On-behördr zu melden und hiernächst zur Musterung mit zu gestellen. Die OrtSbehördew. . ater find verpflichtet, von derartigen nachträglichen Anmeldungen mir unverzüglich Anzeige zu erstatten. Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit am Erscheinen im MvstrrunMermiue verhindert ist,, so hat derselbe rin ärztliche» Attest bei der Ersatz-- Commission einzureichen, welche», dafern der au-stellevde Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der brtr. Ori-polizeibehörde beglaubigt sein muß. - Militärpflichtige, welche der Beorderung zur Musterung keine Folge leisten, können durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel zur sofortigen Gestellung:, «gehalten werden und sind ebenso wie diejenigen Militärpflichtigen, welche in den Terminen vor den ErsatzbehSrden nicht pünktlich erscheinen, sofern dadurch im beiden Fällen nicht zugleich eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bi» zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen, können ferner der Bor- theile der Loosuvg, sowie de« Anspruch» auf Zurückstellung resp. Befreiung vom Militärdienste im Frieden verlustig erklärt und nach Befinden al» unsichere^ Dienstpflichtige eingestellt werden. Reclamativntanträge, soweit dieselben nach tz 30 der Ersatzordnung überhaupt zulässig, sind in der von dem Königs. KriegSministerium durch- Verordnung vom 25. September 1871 vorgeschriebenen Form noch vor Beginn de» Musterung-geschäfte«, allrrspätesten« aber im MusterungStermine bei mir' Zur Vermeidung unnützer Reklamationen sei hierzu "noch bemerkt, "daß nur in denjenigen Fällen, welche in dem vorbemerktrn Paragraphen sich- bezeichnet finden und unter der Voraussetzung, daß die geltend gemachten Umstände auf da« Bestimmteste Seiten der OrtSbehördrn bez. durch von hier au» . «gestellte Erörterungen constatirt sind, eine Zurückstellung rc. erfolgen kann, alle anderen, diesen Anforderungen nicht entsprechenden Reclamationen aber »berücksichtigt bleiben müssen. Ueberdie» hat in der Regel diejenige Person, wegen deren angeblicher Erwerbs- oder Aussicht-Unfähigkeit ein Militärpflichtiger reclamirt wird, am Musterung-steile mit zu erscheinen, damit der Zustand derselben einer Untersuchung durch den Musterung-arzt unterworfen werden kann. Die Entscheidung der Ersatz-Eommmission auf angebrachte Reklamationen erfolgt im Musterungstermine und wird Mittag« 12 Uhr de» darauf folgenden dritten Tage« al« bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reklamant zu Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat. Rekurse gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersotz-Commission mästen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen bei ersterer «ter Beibringung der nöthigen Nachweis, und Bescheinigungen angebracht werden. Hierbei ist ausdrücklich zu erwähnen, daß Reklamationen, welche der Ersatz-Commiffivn verspätet zugehrn, oder derselben nicht Vorgelegen haben und unmittelbar bei der Oner-Ersatz-Commisfion angebracht werde«, gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuwrisen find, rö sei denn, daß die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendetem Ersatzgeschäft entstanden ist. Vorstellungen gegen die Entscheidung der Ober-Ersatz-Commission, welche letztere beim Ober-Ersatz-Geschäft mündlich ertheilt werden und sofort alS- publicirt gelten, sind längsten« bi« znm 31. August v. bei dem König!. Kriegsministerium anzubrmgen. Spätere Vorstellungen sind ebenfalls unzulässig, wie deuu auch gegen die Entscheidung des König!. KriegSministerium« weitere Berufung nicht stattfindet. Diejenigen Militärpflichtigen, welche von der Voistellung an das König!. Krieg-Ministerium Gebrauch machen, haben jedoch keinen Anspruch darauf, . daß mit ihrer Einziehung zum Dienst bi« zur Erledigung der Beschwerde Anstand genommen werde. Vielmehr werden sie wie alle anderen AuSgehobenen zu dem betreffenden Termine eingestellt, im Falle der Berücksichtigung der Beschwerde aber auf Verfügung de- General-Commando« wieder entlassen. Bei der Loosung concurriren nur die im Jahre 1860 geborenen Militärpflichtigen und zwar insoweit, al« eine Ausschließung nach tz 65,der Ersatz- Ordnung nicht stattfindet. Für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatz-Commission geloost werden. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse, also in diesem Jahre des Jahrgangs 1860, darf sich im MusterungStermine freiwillig zum Dienst eintritt melden, während etwaige später angebrachte Gesuche um nachträgliche Ertheilung der Genehmigung zum freiwilligen Eintritt in die Armee in keinem Falle Berücksichtigung zu erwarten haben. WaS die mit dem freiwillige« 4fährigen aktive« Dienst bei der Cavallerie verknüpften Vortheile ««belangt^ fio bestehen dieselben darin, daß die fraglichen Militärpflichtigen nur drei Jahre statt fünf Jahre in der Landwehr zu dienen haben und in der Regel zu den Resrrve-Uebungen im Frieden nrckt herangezogen werden. Zur Verpflichtung hierzu ist, wie überhaupt zum freiwilligen Eintritt in den Militärdienst, die Einwilligung de« Vaters bez. Vormunde« de« Letr. Militärpflichtigen erforderlich. Es haben daher die Väter resp. Vormünder derjenigen Militärpflichtigen, welche gesonnen sind, freiwillig in den Militärdienst: rlvzutreteu, bez. eine vierjährige aktive Dienstzeit bei der Cavallerie zu übernehmen, an Musterungsstelle mit zu erscheinen, um ihre Beitrittserklärung mündlich- daselbst abzugeben, oder r« ist Seiten der betr. Militärpflichtigen neben der auch im ersteren Fall« beizufügenden obrigkeitlichen Bescheinigung über untadelhafte Führung-, und da- Nichtvorhandensein hindernder Civilvrrhältniffe, ein schriftlicher obrigkeitlich beglaubigter Nachweis über die ertheilte väterliche resp. vormundschaftliche Zustimmung der Ersatz-Commission vorzulegen. Hinsichtlich der alljährlich stattfindenden, mit dem Musterungsgeschäfte verbundenen Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz.eservisten 1. Classe für den Fall der Einberufung zu den Fahnen, verweise ich die erstgenannten Mannschaften auf dasjenige, was ihnen hierüber bei dem- Eontrolversammlungen bereits eröffnet worden ist und habe bezüglich der Ersatzreservisten 1. Classe zu bemerken, daß auch Militärpflichtige, welche erst nach derm LlassificationStermine de« laufenden Jahre« der Ersatzreserve zugetheilt werden, unter Umständen vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden können- Diejenigen Mannschaften der Reserve und Landwehr sowie Ersatzreservisten 1. Classe, welche hiernach wegen häuslicher und gewerblicher Verhältnisse, wie sie in tz 17 der Controlordnung genau bezeichnet sind, die Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr beanspruchen, habe» die betr. Gesuche bei der Ort«behörde ihre« Aufenthaltsorte« anzubringen, welche dieselben zu prüfen und nach Maßgabe de« Befundes eine an den unterzeichnetem: Civilvorsitzrnven einzureichende Nachweisung aufzustellen hat, au» der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögen-Verhältnisse de« Bittsteller«, sonder» auch die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werdrn kann, ersichtlich sind. Diese Nachweisungen habere- vorkommrnden Falls möglichst bald und jedenfalls noch vor Beginn der Ersatzmusterung bei dem unterzeichneten Civiloorsitzenden einzugehen Die betr. Gesuchstrller haben sich an dem Tage, an welchem nach vorstehendem Tableau ihr Aufenthaltsort bezüglich der Gestellungspflichtigen zur Musterung ansteht, und zwar spätesten« bis Vormittag« 10 Uhr, vor der Ersatz-Commission einzufinden und hiernächst die Entscheidung auf ihre Gesuche, gegekr. welche eine Berufung nicht zulässig, oder nach Befinden sonstiger Weisung entgegen zu sehen. Auch haben sich die betr. Gemeinvevorstände rc. hierzu mit einzustellen,, mn in zweifelhaften Fällen die erforderliche Auskunft geben zu können. Die Zurückstellung der fragt. Mannschaften, welche gesetzlicher Vorschrift zufolge auf eint bestimmte geringe Anzahl sich zu beschränken hat und nur in den dringendsten Fällen ertheilt werden darf, findet überdies nur auf ein Jahr bi« zum jedesmaligem- nächsten Classification«termine statt und sind Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfälle zu erneuern. Wenn Mannschaften der hier fragt. Categorie iw «inen anderen Bezirk verziehen, so erlischt die gewährte Berücksichtigung. Schließlich habe ich die Ortsbehörden nur noch zu veranlassen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 30 Mark der Ersatz-Commission die Mann- - schäften zu den betreffenden Musterungrterminen rechtzeitig vorzustellen und namentlich auch varauf zu achten, daß dieselben während dkr letzerem- -«hörig beisammen bleiben, damit da« MustcrungSgeschäft selbst keinerlei Störung erleidet. Bautzen, am 15. März 1880. König!. Ersatz-Eommission deS AnShebungSbezirkS Bautzen. Der Ctvil-Vorsitzende: —— von Salza, Geh. Reg.-Rath, Amt-Hauptmann. Bekanntmachung Der Schornsteinfeger Johann Gottlieb Richter au« Bischofswerda, bisher im hiesigen Bezirk«armenarbeit-Hause detinirt, hat sich am 17, d. M. vom- da» ihm angewiesenen Arbeitsplatz« entfernt und treibt sich jedenfalls herum. E« wird gebeten, Richtern im Betretungsfalle anzuhalten und anher einzuliefern. Bautzen, d-n 20. März 1880. Die Königliche AmtShauptmannschaft. von Salza. O. Kupfer. Signalement: Name: Johann Gottlieb Richter au« Bischofswerda. Alter: geb. den 24. Januar 1824. Größe: 148j Centim. Religion: evangelisch. Haaren «nne. Stirn: frei. Augenbrauen: hellblond. Nase: spitz. Mund: groß. Kinn: oval. Gesicht: länglich. Zähne: unvollständig. Bart: rasirt. Besondere Keunzrichen: leidet an einem rechtsseitige» Leistenbruch und hat an der rechten Hand da» Gelenk ««gestoßen. B-kletdung: 1. rin alter Militärmantel. 2. rin graue» Drrl/ et> 3. ein Paar dergl. Hosen. 4. eine schwarze Tuchwestr. 5 ein weißt. Hemd. 6. ei» Paar langschäftige Stiefel. 7. eine schwarze Tuchmütze. 8. e.» Paar Handschuh«. 9. eine graue Drellschürze. 10 ein dergl. «rodbeurel. Diejenigen Eltern, welche ihre Kinder in die Herrmann sche Alelukluderbewahranstalt ausgenommen zu sehen wünschen, Haden dieselben iw» der Zeit »öm 1. bi» 1b April d. I. bei dem zuerst unterzeichneten Administrator (Bürgermeister Sinz) unter Beibringung der Impfscheine aozumewen. - Bischofswerda, den 22. März 1880. > Die Administratoren der Herrmann'schen Stiftungen.