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Rach erfolgter allseitiger Snfinuation find diese Logen sofort und spätesten- Li- zum 1. April d.J. «her rivzurrlcheu. E» werden dieselben jedoch noch vor Beginn der Musterung den Ortodehörden wieder zurückgegeben werden, damit sie von letzteren bei Vor» stlhrung der Militärpflichtigen im Musterung-termine zugleich al- PräsentationSlisten benutzt werden können. Im Uebrigen haben auch ohne specielle Vorladung alle im Jahre 1860 oder früher geborenen Militärpflichtigen de- Au-hebüngSbezirk-, welche noch ikeiue «ndgiltige Entscheidung der Ersatzbehörden erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, mithin auch alle bet der vorjährigen Oberersatzmusterung zu einem Truppentheil drfignirtrn aber nicht zur Einstellung gelangten Militärpflichtigen, mit der Gemeinde, in welcher sie «ach 8 23, 2 resp. 3 der Ersatzordnung gestellungspflichtig find, an den vorbestimmten Tagen zur Musterung sich einzufinden. Sollten Gestellungspflichtige die Anmeldung zur Stammrolle bis jetzt unterlassen haben und infolge dessen in letztere noch nicht ausgenommen sein, so haben dieselben zu diesem Eehufe sich sofort bei der zuständigen Ortsbehörde zu melden und hiernächst zur Musterung mit zu gestellen. Die OrtSbehörde» aber sind verpflichtet, von derartigen nachträglichen Anmeldungen mir unverzüglich Anzeige zu erstatten. Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit am Erscheinen im Musterung-termine verhindert ist, so hat derselbe ein ärztliches Attest bei der Ersatz- Commission einzureichen, welches, dafern der au-pellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der betr. Ort-Polizeibehörde beglaubigt sein muß. Militärpflichtige, welche der Beorderung zur Musterung keine Folge leisten, können durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel zur sofortigen Gestellung «gehalten werden und sind ebenso wie diejenigen Militärpflichtigen, welche in den Terminen vor den Ersatzbchörden nicht pünktlich erscheinen, sofern dadurch iw Leiden Fällen nicht zugleich eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen, können ferner der Bor- thrile der Loosung, sowie de» Anspruch- auf Zurückstellung resp. Befreiung vom Militärdienste im Frieden verlustig erklärt und nach Befinden als unsichere Dienstpflichtige eingestellt werden. Reclamationsanträge, soweit dieselben nach § 30 der Ersatzordnung überhaupt zulässig, sind in der von dem Königl. KriegSministerium durch Verordnung vom 25. September 1871 vorgeschriebencn Form noch vor Beginn des MusterungsgrschäfteS, allerspätestens aber im Musterung-termine bei mir eluzureichen. Etwaige denselben beigefügte Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Zur Vermeidung unnützer Reclamationen sei hierzu noch bemerkt, daß nur in denjenigen Fällen, welche in dem vorbemerkten Paragraphen sich bezeichnet finden und unter der Voraussetzung, daß die geltend gemachten Umstände auf das Bestimmteste Seiten der Ortsbehörden bez. durch von hier au» «gestellte Erörterungen constatirt sind, eine Zurückstellung rc. erfolgen kann, alle anderen, diesen Anforderungen nicht entsprechenden Reclamationen aber «berücksichtigt bleiben müssen. UeberdieS hat in der Regel diejenige Person, wegen deren angeblicher Erwerbs-- oder Aussicht-Unfähigkeit ein Militärpflichtiger reclamirt wird, an MusterungSstklle mit zu erscheinen, damit der Zustand derselben einer Untersuchung durch den Musterungsarzt unterworfen werden kann. Die Entscheidung der M rsatz-Eommmission auf angebrachte Reclamationen erfolgt im Musterung-termine und wird Mittags 12 Uhr des darauf folgenden dritten Tage» als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reelamant zu Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat. Rekurse gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersatz-Commission müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen bei ersterer «ter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. Hierbei ist ausdrücklich zu erwähnen, daß Reklamationen, welche der Ersatz-Commission verspätet zugehrn, oder derselben nicht vorgelegen haben «nd unmittelbar bei der Ober-Ersatz-Commission angebracht werden, gar Nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen find, es fei denn, daß die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendetem Ersatzgeschäft? entstanden ist. Vorstellungen gegen die Entscheidung der Ober-Ersatz-Commission, welche letztere beim Ober-Ersatz-Geschäft mündlich ertheilt werden und sofort als tzublicirt gelten, sind längstens bis zum 31. August v. bei dem Königl. Kriegsministerium anzubringen. Spätere Vorstellungen sind ebenfalls unzulässig, wie denn auch gegen die Entscheidung de» Königl. KriegSministeriumö weitere Berufung nicht stattfindet. Diejenigen Militärpflichtigen, welche von der Vorstellung an das Königl. KriegSministerium Gebrauch machen, haben jedoch keinen Anspruch darauf, daß mit ihrer Einziehung zum Dienst bi- zur Erledigung der Beschwerde Anstand genommen werde. Vielmehr werden sie wie alle anderen Ausgehobenen zu dem betreffenden Termine eingestellt, im Falle der Berücksichtigung der Beschwerde aber auf Verfügung des General-CommandoS wieder entlassen. Bei der Loosung concurriren nur die im Jahre 1860 geborenen Militärpflichtigen und zwar insoweit, als eine Ausschließung nach 8 65, der Ersatz» Ordnung nicht stattfindet. Für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatz-Commission geloost werden. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse, also in diesem Jahre des Jahrgangs 1860, darf sich Im Musterungstermine freiwillig zum Dienst eintritt melden, während etwaige später angebrachte Gesuche um nachträgliche Ertheilung der Genehmigung zum freiwilligen Eintritt in die Armee in keine« Falle Berücksichtigung zu erwarten haben. Was die mit dcm freiwilligen 4jährigrn aktiven Dienst bei der Cavallerie verknüpften Vortheile anbelangt, so bestehen dieselben darin, daß die fraglichen Militärpflichtigen nur drei Jahre statt fünf Jahre in der Landwehr zu dienen haben und in der Regel zu den Reserve-Uedungen im Frieden nicht herangezogrn werden. Zur Verpflichtung hierzu ist, wie überhaupt zum freiwilligen Eintritt in den Militärdienst, die Einwilligung de- Vaters bez. Vormundes des betr. Militärpflichtigen erforderlich. E« haben daher die Väter resp. Vormünder derjenigen Militärpflichtigen, welche gesonnen sind, freiwillig in den Militärdienst einzutreten, bez. eine vierjährige active Dienstzeit bei der Cavallerie zu übernehmen, an Musterungsstelle mit zu erscheinen, um ihre Beitrittserklärung mündlich daselbst abzugeben, oder es ist Seiten der betr. Militärpflichtigen neben der auch im ersteren Falle beizusügenden obrigkeitlichen Bescheinigung über untadelhafte Führung, «d das Nichtvorhandensein hindernder Civilverhällnisse, ein schriftlicher obrigkeitlich beglaubigter Nachweis über die erthcilte väterliche resp. vormundschaftliche Zustimmung der Ersatz-Commission vorzulegen. Hinsichtlich der alljährlich stattfindenden, mit dem MusterungSgeschäste verbundenen Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatzreservisten 1. Closse für den Fall der Einberufung zu den Fahnen, verweise ich die erstgenannten Mannschaften auf dasjenige, was ihnen hierüber bei denk Controlversammlungen bereits eröffnet worden ist und habe bezüglich der Ersatzreservisten 1. Classe zu bemerken, daß auch A.ilitärpflichtige, welche erst nach dem- Classification-termine de« laufenden Jahres der Ersatzreserve zugeiheilt werden, unter Umständen vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden können. Diejenigen Mannschaften der Reserve und Landwehr sowie Ersatzreservisten 1. Classe, welche hiernach wegen häuslicher und gewerblicher Verhältnisse, wie sie in ß 17 der Comrolordnung genau bezeichnet sind, die Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr beanspruchen, haben die Letr. Gesuche bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes anzubringen, welche dieselben zu prüfen und nach Maßgabe des Befundes eine an den unterzeichnetem Eivilvorfitzenren einzureichende Nachweisung aufzustellen hat, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögen-Verhältnisse des Bittstellers, sonder» auch die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, ersichtlich sind. Diese Nachweisungen haben vorkommenden Falls möglichst bald und jedenfalls noch vor Beginn der Ersatzmusterung bei dem unterzeichneten Civiloorsitzenden einzugehen. Die betr. Gesuchsteller haben sich an dem Tage, an welchem nach vorstehendem Tableau ihr Aufenthaltsort bezüglich der Gestellungspflichtigen zur Musterung ansieht, und zwar spätesten» bis Vormittag- 10 Uhr, vor der Ersatz-Commission einzufinden und hiernächst die Entscheidung auf ihre Gesuche, gegen, welche eine Berufung nicht zulässig, oder nach Befinden sonstiger Weisung entgegen zu sehen. Auch haben sich die betr. Gemeindevorstände rc. hierzu mit einzustellen, um in zweifelhaften Fällen die erforderliche Auskunft geben zu können. Die Zurückstellung der fragt. Mannschaften, welche gesetzlicher Vorschrift zufolge auf eine bestimmte geringe Anzahl sich zu beschränken hat und nur in den dringendsten Fällen ertheilt werden darf, findet überdies nur auf ein Jahr bis zum jedesmalige» Nächsten Classificationstermine statt und sind Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfälle zu erneuern. Wenn Mannschaften der hier fragt. Categorie in «inen anderen Bezirk verziehen, so erlischt die gewährte Berücksichtigung. Schließlich habe ich die Ort-behörden nur noch zu veranlassen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 30 Mark der Ersatz-Commission die Mann schaften zu den betreffenden MusterungSterminen rechtzeitig vorzustellen und namentlich auch darauf zu achten, daß dieselben während der letzere» gehörig beisammen bleiben, damit das MusterungSgeschäft selbst keinerlei Störung erleidet. Bautzen, am 15. März 1880. Königl. Ersatz-Commtfston deS AuShebungSbezirks Bautzen. Der Civil-Vorsitzende: von Salza, Geh. Reg -Rath, Amt-Hauptmann. Otto. Im Georgrnbade zu Nirder-Neukirch sollen Donnerstag, den 25. März d. I., von Nachmittags 2 Uhr an, LreiSopha'S zwei Kommoden, zwei Waschtische, eine GlaSetagöre, rin Wäschschrank, eine Stutzuhr, rin großer Wandspiegel, rin Kleiderschrank, zwei Gebett Betten,, eine größere Partie Tische, Stühle, Tafeln, Bänke, Wäsche, Kaffer-, Thee- und Küchengeschirr u. s. w. meistbietend gegen sofortige Bezahlung versteigert werden, wa- hiermit bekannt gemacht wird. Königliche- Amt-gericht Bischofswerda, am 20. März 1880. Der Gerichtsvollzieher: Appolt. Die auf Mittwoch, den 24. d. M., Vormittag« jlO Uhr, anberauaue Auktion im Mittagschen Gasthaufe zu Neuschmölln findet sicht statt. Königliche- Amt-gericht Bischofswerda, am 22. März 1880. —— Appolt, Gerichtsvollzieher Alle Diejenigen, welche an den in Concurs verfallenen Bäcker L)skar Görne in Ober-Revkirch noch Zahlungen zu leiste» haben, fordere ich hierdurch auf, dieselben binnen längsten» 14 Tagen a» mich zu bewirten, indem ich außerdem Klage gegen sie anstellen werd». Bischofswerda, am IS. März i88tt. ver Lovevi'svei'^stllvi'im KSfnv'8kde» Lonevrsv: Rechtsanwalt Roch. -