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Amtliche UeLaüutmachunge« Bekanntmachung. Im Interesse veS öffentlichen Verkehrs wird die Benutzung unmittelbar an öffentlichen Wege» gelegener Kegelschübe, insoweit zu deren Anlegung nicht von Seiten der zuständigen Verwaltungsbehörde irr Berücksichtigung besonderer localer Verhältnisse ausnahmsweise Erlaubnis ertheilt worden ist, sowie da» Kegelschieben auf CommunicationSwegen bez. in unmittelbarer Nähe derselben hiermit bei Vermeidung einer^ Geldstrafe bi» zu 60 Mark bez. einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen untersagt und sind etwaige Contraven-- tionen hiergegen unnachsichtlich anher anzuzeigen. Bautzen, den 28. September 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. von Salza. Bekanntmachung. In dem Verfahren mit Postvorfchüssen treten vom 1. Oktober ab folgende Minderungen einr 1. Eine Auszahlung von Postvorschüffen gleich bei der Einlieferung der zuge- hörigen Sendungen findet nicht statt ; für „Postvorschuß" wird die Bezeichnung „Nachnahme" eingesühvt. 2. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke: Nachnahme von Mark Pf. (Marksumme in Zahlen und 'Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen)- versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma „ bez. den Namen, Stand und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders in deutlichen Schriftzügen enthalten. BeiPacketen müssen vorstehende Vermerke s owohl auf der Sendung selbst, als auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein. 3. Dem Einlieferer einer Nachnahmesendung wird über deren Betrag eine Be scheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin ein Einlieferungsschein zu verabfolgen (bei Einschreib und Werthsendungen), so wird der Nachnahmcbetrag in diesen Schein mit ausgenommen. Denjenigen Versendern, welche sich eines Post-EinlieferungSbucheS bedienen, können jene Bescheinigungen in diesem Buche mit ertheilt werden; auch wird solchen Behörden und Geschäftstreibenden, welche fortgesetzt Nachnahme» sendungcn in größerer Zahl einliefern, der Gebrauch besonderer von der Post unentgeltlich zu liefernder Nachnahmebücher gestattet. 4. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs- Postanstalt mittels Postanweisung ohne Abzug und portofrei übermittelt. Auf dem zugehörigen Abschnitte^ welcher vom Empfänger losgelrennt und zurückbehalten werden kann, wird postseitig Name und Wohnort des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, vermerkt. Für die Abtragung der Postanweisungen bez. der zugehörigen Beträge wird das gewöhnliche Bestellgeld erhoben- 5. Im Uebrigen bleiben bezüglich der Nachnahmen die seitherigen Bestimmungen über Post vorschüsse in Kraft. Berlin ^V., 8. September 1878. : Der General-Po st mei st er. Stephan. Bekanntmachung. Die oberste Schulbehörde hat beschlossen,, der Aufstellung einer Kirchen- und Schulstatistik die thunlichste Förderung zu Theil werden zu lassen. In Verfolg dieser Verordnung werden die Herren Vor sitzenden der Schulvorstände des Bezirks hierdurch ersucht, für die möglichst corrccte Ausfüllung der ihnen nächstens zugehenden Fragebogen besorgt zu sein und dieselben bis spätestens zum 23. October v. an mich zurückzusenden. Bei ter Schülerzahl ist zugleich anzugeben, wie viel Knaben und Mädchen, Deutsche und Wenden, Lutherische und Katholische die einzelnen Classen der Schule besuchen. Bautzen, am 28. September 1878. Der Königliche Bezirks-Schul-Jnsvector vr. Wild.— Felgende Hölzer des Fifehbacher Staatsforstreviers sollen in (lee LrdZeriebtWkkSnke /» keeliMM Freitag, -en L. Oktober 1878, von Vormittags jl l Uhr an, 107 weiche Klötzer, 16 bis 35 Ceniimeter stark und 4,5 Meter lang, 24 Meter harte und 185 Meter weiche Scheite,